· Fachbeitrag · Gesamtplanrechtsprechung
Erbauseinandersetzung: Übertragung von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil im Wege der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben gegen Hingabe anderer Vermögenswerte aus dem Nachlass, führt dies nicht zu einem Veräußerungsgewinn durch Aufdeckung stiller Reserven (Realteilung ohne Spitzenausgleich). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Erbe im Wege der Realteilung einen Mitunternehmeranteil und die anderen Erben andere Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten. |
1. Zeitversetzte Übertragung des SBV
Fallen die Übertragung des Anteils eines Erben an der Personengesellschaft und die Übertragung des Anteils am Sonderbetriebsvermögen (SBV) zeitlich auseinander, kommt es zumindest bei formaler Betrachtung im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils zu Entnahmegewinnen aus der zwangsläufigen Überführung des anteiligen SBV in das Privatvermögen des Erben. Nach Auffassung des FG Münster soll dies allerdings nicht gelten, wenn zwischen den Übertragungsakten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (FG Münster 22.5.07, 13 K 1622/03 E, F, rechtskräftig, EFG 08, 200).
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Frau X und ihre zwei Geschwister Y und Z haben den Kommanditanteil ihres Vaters an der V-GmbH & Co. KG aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen einfachen Nachfolgeklausel als Erben erworben. Der Verkehrswert des Anteils beträgt 1.000.000 EUR. Zum SBV des Vaters gehörten außerdem mehrere Betriebsgrundstücke mit einem Verkehrswert/Teilwert von insgesamt 3.000.000 EUR, die auf die aus den drei Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft übergingen. Der ertragsteuerliche Buchwert der Grundstücke beträgt 1.800.000 EUR. Mit Vereinbarung vom 29.11.06 übertrug X den auf sie übergegangenen Kommanditanteil mit Wirkung auf den Todestag des Erblassers je zur Hälfte auf ihre beiden Geschwister Y und Z. Im Wege der Erbauseinandersetzung erfolgte eine Übertragung der Betriebsgrundstücke auf die beiden Geschwister der X erst 18 bzw. 28 Monate später in den Jahren 08 und 09. Aus der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.11.06 geht hervor, dass die Grundstücke teilweise noch parzelliert werden mussten und nicht sofort Gegenstand einer zivilrechtlichen Übertragung sein konnten. |
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