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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Werden Anteile an einer Gesellschaft schenkweise übertragen, so wird man auf den ersten Blick annehmen, dass dies ‒ jedenfalls bei einer ertragsstarken Gesellschaft ‒ nicht mit rechtlichen Bedenken verbunden sein sollte. Handelt es sich bei dem Beschenkten jedoch um einen Minderjährigen, so ist dies dann doch nicht ganz so einfach. Welche Aspekte in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, hat das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 9.11.22 (5 WF 77/22, GmbHR 23, 281) dargelegt. Diese Entscheidung ist nach der bis zum 31.12.22 geltenden Gesetzeslage ergangen. Zum 1.1.23 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten, das sich auch auf die hier diskutierten Fragen bzw. die zugrunde liegenden Vorschriften auswirkt. Die grundlegenden Erwägungen der Entscheidung haben jedoch weiterhin Gültigkeit. |

    1. Die Problemstellung

    Nach § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten die Eltern ihre Kinder. Für bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen sie dabei allerdings der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1643 Abs. 1 BGB). Um welche Rechtsgeschäfte es sich dabei genau handelt, ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 1850 bis 1854 BGB (bis zum 31.12.22: §§ 1821 und 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB). Genehmigungsbedürftig ist danach der Erwerb eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt. Dies ist in § 1852 Nr. 2 BGB nun ausdrücklich klargestellt, galt aber auch schon zuvor, allerdings mit anderer Begründung. Zustimmungspflichtig war von jeher ein Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes eingegangen wird. Nun könnte man dies so verstehen, dass eine Genehmigungspflicht nur dann besteht, wenn der Minderjährige am ursprünglichen Abschluss des Gesellschaftsvertrages beteiligt ist. Beim Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft liegt aber auch bei diesem Erwerbsvorgang die Eingehung eines Gesellschaftsvertrages i. S. d. § 1822 Nr. 3 BGB vor.

     

    Beachten Sie | Dies gilt auch dann, wenn der Beteiligungserwerb unentgeltlich erfolgt und sich daraus ergebende Risiken nicht bestehen oder nur geringfügig sind. Dies sind Umstände, die nicht bei der Frage des Bestehens einer Genehmigungsbedürftigkeit zu behandeln sind, sondern vielmehr rechtsfolgenseitig bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit (OLG Schleswig 27.1.20, 15 WF 70/19, GmbHR 21, 144).