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  • · Fachbeitrag · Grundsteuer

    Finanzverwaltung lässt Nachweis des niedrigeren Grundstückswerts bei der Grundsteuer zu

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Die Finanzverwaltung, aber auch die Gesetzgeber von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben umgehend auf die Aussetzungsbeschlüsse des BFH vom 27.5.24 (II B 78/23 und II B 79/23) reagiert, und die Finanzverwaltung lässt nun den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts bei der Grundsteuer zu. Was wichtig ist, wird nachfolgend unter Berücksichtigung der gleichlautenden Ländererlasse vom 24.6.24 (S 3017, BStBl I 24, 1073) für die Praxis erläutert. |

    1. Zum Hintergrund

    Der BFH hat in den beiden Aussetzungsbeschlüssen die vom Gesetzgeber gewählten Typisierungen und Pauschalierungen grundsätzlich nicht beanstandet, vor dem Hintergrund, dass die Neuregelung der Grundsteuer allein an das Innehaben von Grundbesitz und an die damit verbundene Leistungskraft anknüpfe, ohne dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ankomme. Allerdings müsse gewährleistet sein, dass dann, wenn sich das Gesetz am gemeinen Wert des Grundstücks orientiere, Abweichungen zwischen pauschaliert ermitteltem Wert und gemeinem Wert des Grundstücks durch Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot zulässig seien. Einen solchen Verstoß nimmt der BFH an, wenn zwischen dem vom Finanzamt festgestellten Wert und dem gemeinen Wert eine Abweichung von 40 % und mehr besteht.

    2. Wie geht es mit den Einsprüchen gegen die Grundstückswertbescheide weiter?

    2.1 Regelung in Baden-Württemberg

    Das Land Baden-Württemberg hat bereits vor Ergehen der BFH-Beschlüsse auf eine mögliche „Überbewertung“ reagiert. Grundlage für die Neubewertung aller wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sind die durch die Gutachterausschüsse veröffentlichten Bodenrichtwerte. Dazu enthält das Landesgrundsteuergesetz vom 13.6.23 (GBl 23, 170) folgende Öffnungsklausel: