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  • · Fachbeitrag · Güterstand

    Der lebzeitige Güterstandswechsel im Rahmen der modifizierten Zugewinngemeinschaft

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Ist ein Ehepartner besonders vermögend, wird gerne bei Beginn der Ehe Gütertrennung vereinbart. Dabei wird jedoch übersehen, dass der Güterstand der Gütertrennung gerade unter erbschaftsteuerlichen Aspekten nachteilig sein kann. |

    1. ErbSt bei Zugewinn und Gütertrennung

    Verwirklicht sich das Eheversprechen „bis dass der Tod uns scheidet“ und verstirbt der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn als Erster, wirkt der fiktive Zugewinnausgleich beim überlebenden Ehegatten wie ein zusätzlicher Freibetrag. Nach § 5 Abs. 1 ErbStG gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag, den er als Zugewinnausgleich hätte fordern können, nicht als erbschaftsteuerlicher Erwerb.

     

    • Beispiel ErbSt

    Die Ehegatten hatten ein Anfangsvermögen von jeweils 0 EUR. Bei Tod des Ehemanns besitzt der Ehemann EM ein Vermögen von 2 Mio. EUR, seine Ehefrau EF nur ein Vermögen von 100.000 EUR.

     

    Der Zugewinn des EM beträgt 2.000.000 EUR ./. 0 EUR = 2.000.000 EUR; der Zugewinn der EF beträgt 100.000 EUR ./. 0 EUR = 100.000 EUR. Der Zugewinn des EM übersteigt somit den Zugewinn der EF um 1.900.000 EUR, sodass der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch die Hälfte, also 950.000 EUR beträgt.

    Erwerb von Todes wegen

    2.000.000 EUR

    fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch, § 5 Abs. 1 ErbStG

    950.000 EUR

    steuerbarer Erwerb

    1.050.000 EUR

    ./. Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    500.000 EUR

    steuerpflichtiger Erwerb

    550.000 EUR

     

    Dieser zusätzliche Freibetrag entfällt, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben. Im Falle der Gütertrennung beträgt der steuerbare Erwerb 2 Mio. EUR, der steuerpflichtige Erwerb 1,5 Mio. EUR.