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  • · Fachbeitrag · Kunstgegenstände

    Steuervorteile bei Kunst im Privatvermögen

    von Prof. Dr. Volker Versin, Münster

    | Das Steuerrecht hält weitreichende Begünstigungen bei unentgeltlicher Übertragung von Kunstgegenständen und -sammlungen bereit, wenn diese im Privatvermögen gehalten werden. Die Chancen und Risiken bei Kunst im Betriebsvermögen waren bereits Gegenstand eines Beitrags in der Aprilausgabe ( ErbBstg 20, 101 ff.). Beleuchtet werden hier für den Privatbereich zunächst die Rahmenbedingungen des Ertragsteuerrechts, sodann als Schwerpunkt die Steuerbefreiungen für Kunst im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. |

    1. Begriffe „Kunstgegenstand“ und „Kunstsammlung“

    Kunstgegenstände sind nur Werke der reinen, d. h. der bildenden Kunst. Dies sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten aufgebaute öffentliche Sammlung aufgenommen zu werden. Als Kunstgegenstände kommen hochwertige Gemälde, Stiche, Plastiken usw. in Betracht. Es ist oft schwer zu entscheiden, ob ein Werk als Kunstgegenstand anzusehen ist. Eine mechanische Vervielfältigung erfüllt die Voraussetzungen jedoch nicht, selbst wenn das Original ein Kunstwerk ist. Auch Werke der Dichtung oder der Tonkunst fallen nicht unter diese Definition.

     

    Eine Kunstsammlung ist eine wirtschaftliche Einheit von Kunstgegenständen nach bestimmten Ordnungsprinzipien. Erforderlich ist außerdem, dass sich aus der Zusammenfassung der einzelnen Kunstgegenstände ein besonderer (Mehr-)Wert ergeben muss (FG Münster 24.9.14, 3 K 2906/12). Im Schrifttum bestehen Bedenken gegen die gängige Praxis der Finanzverwaltung, Kunstsammlungen nicht insgesamt zu begünstigen, sondern sich nur einzelne besonders wertvolle Kunstgegenstände „herauszupicken“. Der Rest wird dann nicht teilweise nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerfrei gestellt (Geck in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 ErbStG Rn. 30; siehe auch Heuer/von Cube, ZEV 13, 641).