· Fachbeitrag · Musterformulierungen
Testamentsgestaltung:Das Kaufrechtsvermächtnis richtig nutzen
Von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Will der Erblasser einem anderen Vermögen zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen, kann er ein Vermächtnis anordnen. Der Vermächtnisnehmer wird in diesem Fall nicht am Nachlass beteiligt. Er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Beschwerten nach § 2174 BGB. Insbesondere beim sog. Kaufrechtsvermächtnis ergeben sich in der Praxis aber diverse Schwierigkeiten, die man im Blick haben sollte. Aufgrund der früheren Rechtsprechung des BFH war davon auszugehen, dass der Erwerb eines Grundstücks aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses der Erbschaftsteuer unterliegt und daher nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Hierzu hat der BFH (16.1.19, II R 7/16, Abruf-Nr. 209149 ) seine Rechtsprechung allerdings jüngst eingeschränkt, was es bei der Testamentsgestaltung nun zu berücksichtigen gilt. |
1. Die Ausgangslage
1.1 Zivilrechtliche Rahmenbedingungen
Das Kaufrechtsvermächtnis stellt eine besondere Form des Vermächtnisses dar. Dabei wird dem Vermächtnisnehmer das Recht vermacht, einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand von dem Erben zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Es kann sich z. B. um ein Grundstück des Erblassers handeln, das dieser dem Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Preis zukommen lassen will.
MERKE | Der Unterschied zwischen einem Kaufrechtsvermächtnis und einem Grundstücksvermächtnis besteht in der unterschiedlichen Ausgestaltung der vermachten Rechtsposition. Bei einem Kaufrechtsvermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf entgeltlichen Erwerb des Grundstücks, während der Vermächtnisanspruch bei einem Grundstücksvermächtnis auf unentgeltliche Übertragung gerichtet ist. |
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