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  • · Fachbeitrag · Musterformulierungen/Checkliste

    Den Ausschluss künftiger Pflichtteilsansprüche rechtssicher gestalten

    von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Bei fast jeder Testamentsgestaltung, insbesondere bei Ehegattentestamenten, spielen Pflichtteilsansprüche eine gewichtige Rolle. Mittels eines Pflichtteilverzichts erreicht der Erblasser mehr Freiheiten bei der Verteilung seines Erbes. Denn pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten haben einen Pflichtteilsanspruch, der auch mit einem ausgeklügelten Testament praktisch nicht umgangen werden kann. |

    1. Ausgangslage

    Ein Verzicht auf den Pflichtteil wird häufig im Rahmen eines Berliner Testaments vereinbart. Das Ehegattentestament begünstigt die beiden Eheleute als gegenseitige Erben und bezweckt durch den Pflichtteilsverzicht, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil nicht einfordern. Die Eheleute haben zwar die Möglichkeit, das Testament mit einer Strafklausel zu versehen. Allerdings kann es dann gleichwohl passieren, dass die Kinder den Pflichtteil einfordern und den überlebenden Elternteil finanziell somit erheblich belasten ‒ insbesondere, wenn nicht genügend Barvermögen vorhanden ist.

     

    Generell gilt: Der Erblasser „erkauft“ sich mit einem Pflichtteilsverzicht die Freiheit bei der Verteilung seines Nachlasses. Als Anreiz wird der Erblasser in geeigneten Fällen einen Teil seines Vermögens bereits zu Lebzeiten in Form einer Abfindung an den Verzichtenden einsetzen. Hierzu schließen der Erblasser und der Erbe einen Vertrag, der stets der notariellen Beurkundung bedarf (§ 2348 BGB), indem der Erbe auf seine Pflichtteilsansprüche im Erbfall verzichtet. Der Erbe kann somit im Todesfall des Erblassers nicht seinen Pflichtteil einfordern. Als Gegenleistung erhält der Verzichtende häufig eine Abfindung, deren Höhe frei verhandelbar ist. Der Verzichtende wird sich in Abfindungsfällen daran orientieren, dass er ungefähr seinen gesetzlichen Pflichtteil erhält. Denn ansonsten dürfte ihm der Verzicht auf den Pflichtteil nicht sinnvoll erscheinen, es sei denn, er hat akuten Finanzbedarf, der bei ihm zu einer anderen Betrachtungsweise führt.