· Fachbeitrag · Nachfolgegestaltung
Das Behindertentestament: ein Schutzschild für das Familienvermögen
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Haben Eheleute ein behindertes Kind, besteht regelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen dem Wunsch, das Kind durch finanzielle Zuwendungen ausreichend zu versorgen, und dem Schutz des Familienvermögens. Denn der Sozialhilfeträger soll seine Leistungen für das behinderte Kind weiterhin erbringen, aber dabei nicht auf den künftigen Nachlass zugreifen können. Diese Regelungsziele gilt es bei der Abfassung eines Behindertentestaments genau im Blick zu behalten ‒ was keine leichte Aufgabe ist. |
1. Allgemeines
Unter einem Behindertentestament wird ein Testament verstanden, bei dem mindestens ein Erbe eine Behinderung hat. Mittels eines solchen Testaments können Angehörige mit Behinderung nach dem Ableben ihrer Eltern über dem Sozialhilfeniveau versorgt werden. Das Familienvermögen bleibt dabei erhalten und fällt nicht an den Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträger. Sinn und Zweck des Behindertentestaments ist es also, dem Kind zwar Vermögen zukommen zu lassen, gleichzeitig aber den Zugriff des Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträgers auf das Geerbte zu verhindern. Um dieses Ziel sicher zu erreichen, sollte man die Rechtsprechung in diesem sensiblen Bereich immer im Blick haben.
Der BGH hat mittlerweile in mindestens drei grundlegenden Entscheidungen die Zulässigkeit des Behindertentestaments bejaht (BGH NJW 90, 2055; BGH NJW 94, 248; BGH ZEV 11, 258). Auch das Bundessozialgericht hat sich nunmehr positiv zur grundsätzlichen Zulässigkeit entsprechender Gestaltungen mit angeordneter Dauertestamentsvollstreckung geäußert (BSG ZEV 15, 618) ‒ im konkreten Fall ging es zwar nicht um ein Behindertentestament, sondern um ein sog. Bedürftigentestament. Die Problematik ist aber dieselbe.
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