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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeplanung

    „Bestandsaufnahme“ zur Trustbesteuerung und zur Behandlung von Zwischenberechtigten

    von Dr. Thomas Stein, Rechtsanwalt/Steuerberater, Ulm

    | Gerade im Nachfolgebereich kommen anglo-amerikanische Trusts immer häufiger auch in der deutschen Rechtspraxis vor. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die Bedeutung von Trustgestaltungen in der anglo-amerikanischen Nachfolgeplanung ‒ und natürlich die Internationalisierung unseres Lebens. Demzufolge sind auch die Gerichte zunehmend mit diesem Themenbereich befasst, und als steuerlicher Berater sollte man entsprechende Gestaltungen im Repertoire haben. Vor diesem Hintergrund bietet sich eine aktuelle Bestandsaufnahme an. |

    1. Sachliche Steuerpflicht ‒ die Tatbestände im ErbStG

    In erbschaft- und schenkungsteuerlicher Hinsicht gilt seit dem 5.3.99 eine eher trustfeindliche Rechtslage. Denn zum einen unterliegt die Übertragung von Vermögenswerten auf den Trust nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Besteuerung ‒ was nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ErbStG auch für Erwerbe von Todes wegen gilt. Zum anderen ist auch die Übertragung von Vermögenswerten auf den Begünstigten im Zuge der Trustauflösung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schenkungsteuerpflichtig. Die Einbindung eines Trusts löst damit gleich zwei schenkungsteuerliche Tatbestände aus.

     

    Im zweiten Besteuerungsschritt ‒ der Übertragung von Vermögen vom Trust auf den Begünstigten ‒ sieht das ErbStG wiederum zwei Varianten vor. Einerseits die Vermögensübertragung bei Auflösung des Trusts als Vermögensmasse und andererseits den Erwerb des Zwischenberechtigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG. Für Vermögensmassen ausländischen Rechts besteht daher mit dem Erwerb des Zwischenberechtigten ein zusätzlicher Besteuerungstatbestand, der für inländische Stiftungen (regelmäßig) nicht eingreift (zu Stiftungen vgl. BFH 3.7.19, II R 6/16, BStBl II 20, 61).