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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Abfindung von Pflichtteilsansprüchen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG als Gestaltungsmittel

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die Besteuerung der Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG kann eine interessante Alternative zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. |

    1. Besteuerung des geltend gemachten Pflichtteils

    Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ist immer auf Geld gerichtet. Ebenso wie für ein Geldvermächtnis (BFH 25.10.95, II R 5/92, BStBl II 96, 97) hat der BFH daher auch für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch entschieden, dass auch im Fall einer Leistung an Erfüllung statt bzw. Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) der Geldanspruch mit dem Nennwert zu versteuern und als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist (BFH 7.10.98, II R 52/96, BStBl II 99, 23).

     

    • Beispiel 1

    Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, ist die geltend gemachte Pflichtteilsverbindlichkeit beim Erben auch dann mit dem Nennwert als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn sie durch Übertragung eines Nachlassgrundstücks an Erfüllungs statt erfüllt wird. Entsprechend erfolgt die Besteuerung beim Pflichtteilsberechtigten zum Nennwert.