· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Unverzinsliche und niedrigverzinsliche Stundungen im Spannungsfeld zwischen ESt und SchenkSt
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Bei unverzinslich und niedrigverzinslich gestundeten Forderungen stellt sich neben der Frage der steuerlichen Anerkennung unter Angehörigen auch die Frage, welche einkommensteuerlichen und/oder schenkungsteuerlichen Folgen sich aus einem gar nicht oder niedrig vereinbarten Zinssatz ergeben. Der BFH hat sich hierzu erneut geäußert und ist dabei auch auf das Verhältnis von ESt und SchenkSt eingegangen. Gestalterisch empfiehlt es sich, zwischen den einkommensteuerlichen und schenkungsteuerlichen Wertungen zu unterscheiden. |
1. Unverzinsliche Stundung und ESt
Für gestundete Forderungen hat der BFH seine ständige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, einen Zinsanteil enthält. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Lebenssachverhalts ist bei langfristig gestundeten Zahlungsansprüchen davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält (BFH 8.10.14, VIII B 115/13, BFH/NV 15, 200 unter Hinweis auf BFH 25.10.94, VIII R 79/91, BStBl II 95, 121; BFH 26.6.96, VIII R 67/95, BFH/NV 97, 175; BFH 13.11.07, VIII R 36/05, BStBl II 08, 292; BFH 17.3.10, X R 38/06, BStBl II 11, 622 m.w.N.; BFH 24.5.11, VIII R 3/09, BStBl II 12, 254; BFH 8.1.98, VIII B 76/96, BFH/NV 98, 963; BFH 12.9.11, VIII B 70/09, BFH/NV 12, 229).
Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (grundsätzlich hierzu die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.10, BStBl I 10, 810); sie wird z.B. auch für die unverzinsliche Stundung von Abstandszahlungen oder Gleichstellungsgeldern anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolge vertreten (BMF vom 13.1.93 (zuletzt geändert durch BMF vom 26.2.07), BStBl I 93, 80 Tz. 11). Die Abzinsung erfolgt regelmäßig gemäß § 12 BewG, der Barwert der abgezinsten Forderung stellt Anschaffungskosten dar, der Zinsanteil führt für den Empfänger zu Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, und für den Übernehmer (= Zahlender) handelt es sich bei Abfluss gegebenenfalls um Schuldzinsen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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