· Fachbeitrag · Vermögensübertragungen
Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt: IV. Senat bestätigt Auffassung des X. Senats
von StBin Dr. Katrin Dorn und StB Jürgen Dräger, München/Hamburg
| Die Übertragung von Vermögen unter Nießbrauch erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, wie die Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 8.8.24 (IV R 1/20 ) wieder einmal eindrucksvoll bestätigt hat. Dabei hat der BFH aufgezeigt, dass sich bei der Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs die ertragsteuerlichen Folgen danach unterscheiden, ob diese Übertragung unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs erfolgt oder gegen Zusage einer lebenslangen Versorgungsrente. Erfreulicherweise hat der IV. Senat des BFH in seinem jüngsten Urteil die Auffassung des X. Senats bestätigt, sodass für den steuerlichen Berater nun in vielen Punkten Rechtssicherheit besteht. |
1. Übertragung eines verpachteten Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt oder Versorgungsleistungen
Die Problematik ist schnell skizziert: Bei einer Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt scheidet eine steuerneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG ‒ wie auch bei der Übertragung eines Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt ‒ aus. Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Mitunternehmeranteil unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird. In diesem Zusammenhang vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass § 6 Abs. 3 EStG zur Anwendung kommen kann (zu den Einzelheiten vgl. gleichlautende Erlasse vom 5.10.22, BStBl I 22, 1494, Rz. 21 f.). Wie man mit dieser Abgrenzungsproblematik in der Praxis umgeht, zeigt der nachfolgende Aufsatz. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Darstellung des o. g. Urteils des BFH vom 8.8.24.
1.1 Sachverhalt der BFH-Entscheidung vom 8.8.24 ‒ IV R 1/20
Zu den Ertragsteuerfolgen der Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt lag bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Der IV. Senat des BFH durfte nun zu folgendem Sachverhalt Stellung beziehen (vgl. Entscheidung vom 8.8.24 (IV R 1/20)):
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