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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft

    Das Hausratsvorausvermächtnis bei der Vor- und Nacherbfolge

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Bei der Vor- und Nacherbfolge gilt grundsätzlich Folgendes: Der Vorerbe ist Erbe auf Zeit und hält das Vermögen - quasi als Treuhänder - für den Nacherben. Letztlich verbleibt dem Vorerben lediglich das Recht zur Fruchtziehung, die Substanz ist dem Nacherben zu erhalten. Die damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen lassen sich aber z. B. durch ein Hausratsvorausvermächtnis teilweise wieder auffangen. |

    1. Vor- und Nacherbschaft

    In bestimmten Konstellationen wünschen Erblasser die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge. Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Die wesentlichen Rechtsfolgen sind:

     

    • In der Person des Vorerben findet eine Trennung der Vermögensmassen statt. Das vom Erblasser im Vorerbfall ererbte Vermögen ist von seinem übrigen Eigenvermögen getrennt zu halten.