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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Der entscheidende Fehler: Nießbrauch und Übernahme von Verbindlichkeiten

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine mit Verbindlichkeiten belastete Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, stellt sich die Frage, ob die Verbindlichkeiten mit übernommen werden sollen und worauf zu achten ist, wenn die Verbindlichkeiten entweder nicht übernommen oder doch übernommen werden sollen. Dabei ist auch an den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten zu denken. |

    1. Keine Übernahme der Verbindlichkeiten

    Die Immobilie soll unter Nießbrauchsvorbehalt, aber ohne eine Übernahme der Verbindlichkeit übertragen werden. Grund für diese Gestaltung ist oftmals der Gedanke, dass nur der Nießbraucher Zins und Tilgung der Verbindlichkeiten aus den Erträgen der Immobilie tragen kann.

     

    • Beispiel

    Mit notariellem Vertrag überträgt die Mutter ihrer Tochter ein vollständig zu Wohnzwecken vermietetes Mietwohngrundstück. Als Gegenleistung behielt sie sich auf Lebensdauer an dem Mietwohngrundstück den Nießbrauch vor. Danach war sie berechtigt und verpflichtet, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen und sämtliche privaten und öffentlichen Lasten einschließlich außerordentlicher öffentlicher Lasten sowie die dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen. In dem Vertrag heißt es weiter: „Der Erwerber übernimmt die in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen Lasten und Beschränkungen sowie die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte, diese jedoch ohne die zugrunde liegenden persönlichen Schuldverpflichtungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert werden; die Schuldverpflichtungen verbleiben bei dem Übergeber.”