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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Gestaltungsvarianten bei Zuwendungsnießbrauch unter nahen Angehörigen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Unterschiedliche Gestaltungsoptionen eines Nießbrauchs sind gerade unter nahen Angehörigen im Bereich der Vermögensnachfolge äußerst praxisrelevant. Hierbei können familiäre Beziehungsverhältnisse vor dem Hintergrund einer vorweggenommenen Erbfolge & Co. ideal abgesichert werden. Gerade bei Unterhaltsberechtigten sind jedoch besondere Maßstäbe an eine Nießbrauchsgestaltung zu stellen. Auch die Finanzrechtsprechung hat diese Thematik vor dem Hintergrund der kritischen Abgrenzung eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. d. § 42 AO für den Fall des Zuwendungsnießbrauchs wiederholt aufgegriffen. Der folgende Beitrag gibt daher einen aktuellen Einblick in das für die Erbfolgebesteuerung regelmäßig relevante Praxisthema. |

    1. Hintergrund

    Bürgerlich-rechtliche Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich dem Grunde nach nur dann anzuerkennen, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Aus der Bestellung eines Nießbrauchs oder eines anderen dinglichen Nutzungsrechts zugunsten naher Angehöriger können somit steuerrechtliche Folgerungen nur dann gezogen werden, wenn ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen (vgl. BFH 16.1.07, IX R 69/04, BStBl II 07, 579, m. w. N.). An der tatsächlichen Durchführung fehlt es letztlich, wenn äußerlich alles beim Alten bleibt und etwa nur die Erträge an den Nutzungsberechtigten abgeführt werden.

     

    MERKE | Räumen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Nießbrauch an einem Grundstück ein, bedarf es in der Regel der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, weil das mit dem Nießbrauch regelmäßig verbundene gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher neben Rechten auch Pflichten des Nießbrauchers begründet und der Nießbraucher daher nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (vgl. BFH 13.5.80, VIII R 75/79, BStBl II 81, 297). Insbesondere der Eintritt des Nießbrauchers in die Vermieterstellung ist insoweit als rechtlich nachteilig anzusehen.