· Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
§ 5 ErbStG: Steuerfreistellung bei rückwirkender Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
von RA StB Dr. Thomas Stein, Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a.M.
| § 5 ErbStG regelt die steuerliche Freistellung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Besondere Bedeutung in gestalterischer Hinsicht kann der Norm durch die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auf den Tag der Eheschließung zukommen. Zivilrechtlich ist die rückwirkende Vereinbarung auf den Zeitpunkt der Eheschließung möglich, steuerlich besteht die Möglichkeit nur eingeschränkt, abhängig von der Art und Weise des Zugewinnausgleichs. Der Beitrag zeigt, wie sich in den Fällen der rückwirkenden Vereinbarung die Steuerfreistellung nach § 5 ErbStG optimal ausnutzen lässt. |
1. Der Zugewinnausgleich im Zivil- und Steuerrecht
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB, der nach den Vorschriften der §§ 1371 ff. BGB ermittelt wird. Beendet wird die Zugewinngemeinschaft zivilrechtlich durch einen Güterstandswechsel, durch den Tod oder bei Scheidung der Ehegatten bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Den güterrechtlichen Zugewinn stellt § 5 ErbStG steuerfrei. Die Unterscheidung zwischen güter- und erbrechtlichem Zugewinnausgleich ist deshalb von Bedeutung, da im Todesfall häufig der erbrechtliche Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB zum Tragen kommt (gesetzliche Erbfolge) oder der überlebende Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen bedacht wird. Der erbrechtliche Zugewinnausgleich im Todesfall hat die Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehepartners um ¼ zur Folge. Die Steuerfreistellung wird beim erbrechtlichen Zugewinnausgleich, bzw. falls Erbschaften oder Vermächtnisse für den überlebenden Ehegatten ausgesetzt sind, gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht in Höhe dieses ¼ ermittelt. Dies geschieht vielmehr durch einen fiktiven güterrechtlichen Ausgleich nach den Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB.
Gerade bei Unternehmer-Ehen wurde früher regelmäßig der Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Mit fortschreitendem Alter wird unter Versorgungsgesichtspunkten die Gütertrennung vielfach als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Der dann zu vollziehende Wechsel in die Zugewinngemeinschaft ist auch unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten interessant: Die Steuerfreistellung nach § 5 ErbStG wird schließlich nur beim Bestehen der Zugewinngemeinschaft gewährt. Weiter können über einen tatsächlich durchgeführten Zugewinnausgleich zu Lebzeiten Vermögenswerte steuerfrei auf den Ehegatten verlagert werden. Dies ist sogar im Rahmen der Güterstandschaukel möglich, die der BFH gebilligt hat (BFH 12.7.05, II R 29/02, BStBl II 05, 843). Die Güterstandschaukel zeichnet sich durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung aus und unmittelbar darauf folgend die Neubegründung der Zugewinngemeinschaft. Interessant kann auch die rückwirkende Begründung der Zugewinngemeinschaft sein, etwa zur „Reparatur“ von Ehegattenschenkungen durch die Güterstandschaukel (Reich, DStR 11, 59).
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