· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Gebäude auf fremdem Grund und Boden: Was ist bewertungsrechtlich zu beachten?
von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim
| Im gewerblichen Bereich trifft man häufig Fälle an, in denen der Grundstückseigentümer einen langfristigen Pachtvertrag abgeschlossen hat, der es dem Pächter erlaubt, auf dem Grundstück eine Gewerbeimmobilie zu errichten. In der Regel wird vereinbart, dass das Gebäude nach Ablauf der Pachtzeit gegen eine Entschädigung auf den Verpächter übergeht oder bei Pachtende vom Pächter zu beseitigen ist. Trotz detaillierter Regelungen durch die Finanzverwaltung treten in der Praxis immer wieder Probleme auf, wie mit einer Entschädigungsregelung bewertungsrechtlich umzugehen ist. Dies soll der folgende Musterfall erläutern. Vorab einige allgemeine Ausführungen dazu. |
1. Gesetzliche Vorgaben
Die Bewertung solcher Grundstücke regelt § 195 BewG ‒ zum einen die Wertfindung für das belastete Grundstück in Absatz 3 und zum anderen die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden in Absatz 2. Weitere Einzelheiten dazu enthalten R B 195.1 und 195.2 ErbStR 2019 sowie die dazu ergangenen Hinweise der Finanzverwaltung.
Der Gesetzgeber hat in § 195 Abs. 1 BewG entschieden, dass das belastete Grundstück und das Gebäude auf fremdem Grund und Boden getrennt zu bewerten sind und für beide wirtschaftliche Einheiten ein Grundbesitzwert festzustellen ist:
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