· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Junge Finanzmittel bei Übertragung aus dem Sonder-BV in das Gesamthandsvermögen
von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim
| In der Praxis ergeben sich immer wieder Schwierigkeiten mit den Finanzmitteln, vor allem bei Personengesellschaften. Hier setzen sich die Finanzmittel aus dem Anteil des Gesellschafters daran im Gesamthandsvermögen und in seinem Sonder-BV zusammen. Die Summe dieser Finanzmittel hat besondere Bedeutung für den 90 %-Test, aber auch für die Frage, ob junge Finanzmittel vorliegen, die nicht mit Schulden verrechnet oder umgegliedert werden dürfen. Zu einer häufig angewandten „Verringerungsmethode“, nämlich der Umwandlung von Forderungen in der Sonderbilanz in Eigenkapital in der Gesamthandsbilanz, hat sich jüngst das BayLfSt (19.1.21, S 3812b.2.1 ‒ 27/7 St 34) geäußert. |
1. Ausgangssituation
A und B sind zu je 50 % an der A & B-OHG beteiligt. Die Kapitalkonten laut Gesamthandsbilanz belaufen sich bei A auf 1 Mio. EUR und auch bei B auf 1 Mio. EUR. Der Wert des Gesamthandsvermögens der OHG ist zum Bewertungsstichtag mit 15 Mio. EUR anzusetzen. Gesellschafter A hat in der Sonderbilanz eine Forderung gegenüber der OHG von 2 Mio. EUR ausgewiesen. Diese ist in der Gesamthandsbilanz als sonstige Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern angesetzt. A will die Beteiligung einschließlich Sonder-BV seinem Sohn S schenken. Für diese Zwecke ist der Anteil des A an der OHG zu bewerten.
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Aktiva | Passiva | ||
Vermietetes Grundstück | 2.000.000 EUR | Eigenkapital | 2.000.000 EUR |
Maschinen | 1.000.000 EUR | Schulden | 11.000.000 EUR |
Finanzmittel | 12.000.000 EUR | Verbindlichkeit ggü. A | 2.000.000 EUR |
15.000.000 EUR | 15.000.000 EUR |
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