· Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung
So lassen sich Veräußerungsgewinne bei der Erbauseinandersetzung vermeiden
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Die Finanzverwaltung hat auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senates (5.7.90, BStBl II 90, 837) in den BMF-Schreiben vom 11.1.93 (BStBl I 93, 62) und vom 5.12.02 (BStBl I 02, 1392) umfassend zu den einkommensteuerrechtlichen Folgen der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung Stellung bezogen. Nachdem die Regelungen zur Realteilung in § 16 Abs. 3 EStG geändert worden waren, hat sie mit BMF-Schreiben vom 14.3.06 (BStBl I 06, 253) die Anpassungen für die Erbauseinandersetzung vorgenommen. Auch wenn das Schreiben vom 14.3.06 keine abschließenden Regelungen für eine steueroptimierte Lösung enthält, ist es nach wie vor eine hilfreiche Stütze für Erbauseinandersetzungsverträge. |
1. Musterfall
Der vermögende Vater V ist im Jahr 2015 ohne Testament verstorben und hinterlässt als gesetzliche Erben seine Ehefrau M, mit der er bis zu seinem Tod im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, sowie seinen Sohn S und seine Tochter T.
Der Nachlass setzt sich zusammen aus einem Kommanditanteil von 25 % an der V-GmbH & Co. KG (gemeiner Wert 2.400.000 EUR) sowie einem von V der KG überlassenen Grundstück im Sonderbetriebsvermögen (gemeiner Wert 600.000 EUR), einem von V bis zu seinem Tod gemeinsam mit M und nach dem Tod des V von M allein zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus (gemeiner Wert 600.000 EUR) sowie Geldanlagen im Wert von 480.000 EUR. Die für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Werte entsprechen den gemeinen Werten.
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