· Fachbeitrag · Hofübergabe
Nießbrauch bei Übertragung eines L+F-Betriebs
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Zu den ertragsteuerlichen Folgen der Übertragung von L+F-Betrieben mit Nießbrauchsrechten sind in diesem Jahr wichtige Entscheidungen ergangen. Insbesondere das Urteil des BFH zur Aufdeckung stiller Reserven bei der Übertragung von Gewerbebetrieben unter Nießbrauchsvorbehalt ( BFH 25.1.17, X R 59/14, DStR 17, 1308) hatte zu Unsicherheiten geführt und die Frage aufgeworfen, ob sich daraus Auswirkungen auf die Beurteilung des Nießbrauchs als Gestaltungsinstrument ergeben. Der folgende Musterfall geht auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung auf notwendige Abgrenzungsfragen ein. |
1. Musterfall
Ehemann E war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Es handelte sich um einen Hof i. S. d. Höfeordnung. E hatte den zum Betrieb gehörenden Grundbesitz an fremde Dritte verpachtet und erzielte aus der Betriebsverpachtung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit notariell beurkundetem Hofüberlassungsvertrag von November 02 übertrug E den Hof an seinen Sohn S. E behielt sich ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem überlassenen Grundbesitz vor. Darüber hinaus wurde seiner Ehefrau ein durch seinen Tod aufschiebend bedingtes unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem überlassenen Grundbesitz im Hofüberlassungsvertrag eingeräumt. E erhielt somit aufgrund des Nießbrauchs auch nach Abschluss des Hofüberlassungsvertrags die Pachteinnahmen, die er weiterhin als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuerte.
E verstarb im Jahr 06. Mit seinem Tod ging das in dem Hofüberlassungsvertrag eingeräumte Nießbrauchsrecht vollumfänglich auf Ehefrau F über. Auch sie erklärte als Nießbrauchsberechtigte aus der Verpachtung Einkünfte aus § 13 EStG, die sie durch Betriebsvermögensvergleich für das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr ermittelte.
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