· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Anteilsübertragung bei beschränkter Steuerpflicht: Mindestbeteiligungsquote zum Vorteil nutzen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Im Falle der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG tritt bei einem Vermögensanfall eine Steuerpflicht nur ein, wenn Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG zugewendet wird. Dazu gehören auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter mit einer Mindestbeteiligungsquote von 10 % beteiligt ist. Der Musterfall geht der Frage nach, welche Anforderungen an die Mindestbeteiligungsquote von 10 % gestellt werden und wie sie durch Maßnahmen im Vorfeld einer Schenkung vermieden werden kann. |
1. Musterfall
V wohnt in den Niederlanden. Er ist mit 12 % am Nennkapital der in Deutschland ansässigen Fix & Foxi GmbH beteiligt. Seine Ehefrau M ist ebenfalls an der GmbH beteiligt, und zwar mit 4 %. Im Januar 2019 schenkt V seiner Ehefrau 1/3 seiner Anteile, sodass beide jetzt mit 8 % beteiligt sind. Im Januar 2020 gehen alle Anteile im Schenkungswege an die Tochter T.
M hat im Jahr 2019 und in den zehn Jahren zuvor kein weiteres Vermögen von V erhalten. Auch T hat im Jahr 2020 und in den zehn Jahren zuvor kein weiteres Vermögen von V (oder M) erhalten. Der gemeine Wert der geschenkten Anteile soll in beiden Jahren für je 1 % Beteiligung am Nennkapital 100.000 EUR betragen.
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