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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Die Alleinerbin und der Pflichtteilsanspruch

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten kann nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt werden. Aus RE 10.10 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2011 ergibt sich, dass bei Pflichtteilsansprüchen ein hierfür erforderlicher wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon besteht, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind. Folge ist, dass auch die nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzuziehende Pflichtteilsverbindlichkeit von der Beschränkung des Abzugs erfasst wird. Für die Ermittlung der abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten kann dies zu einer komplizierten Berechnung führen, wie folgendes Beispiel zeigt. |

    1. Ausgangsfall

    M, der bis zu seinem Todestag am 1.2.12 zusammen mit seiner Ehefrau F (65 Jahre alt) in Münster lebte, hat seine Ehefrau mit formwirksamen Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütertrennung. Der Nachlass des verstorbenen M setzt sich wie folgt zusammen:

     

    • 1. ein unmittelbar gehaltener Anteil von 30 % am Nennkapital der B-GmbH; der nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelte und gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG festgestellte gemeine Wert des Anteils beträgt 1.200.580 EUR;