· Fachbeitrag · Musterfall
Die Güterstandschaukel im Lichte der Änderung der Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Mit dem am 28.12.20 verkündeten StÄndG 2020 hat der Gesetzgeber auch Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes vorgenommen, die am Tag nach der Verkündung des „Jahressteuergesetzes 2020“ in Kraft getreten sind. Die Änderungen gelten somit bereits seit dem 29.12.20. Für viele unbemerkt hat sich damit auch die erbschaftsteuerliche Behandlung des güterrechtlichen Anspruchs auf Zugewinnausgleich geändert. In diesem Musterfall gehen wir der Frage auf den Grund, wie sich die Neuerungen auf Gestaltungsüberlegungen rund um den Zugewinnausgleich auswirken. |
1. Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG
Wird der überlebende Ehegatte/Lebenspartner im Falle des Todes des anderen Erbe oder Vermächtnisnehmer, gewährt § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG dem Überlebenden eine Steuerbefreiung in Höhe eines fiktiven güterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruchs („der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte“). Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerb im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erfolgt.
MERKE | Die bisherige Ausgestaltung des § 5 Abs. 1 ErbStG bewirkte, dass der Zugewinn und die daraus errechnete Steuerbefreiung nach den bürgerlich-rechtlich maßgebenden Verkehrswerten des Anfangs- und Endvermögens ohne Rücksicht auf Steuerbefreiungen für die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte ermittelt wurde. Im Ergebnis führte dies dazu, dass der erbschaftsteuerlich maßgebende Wert des Nachlassvermögens wegen der Anwendung von Befreiungsvorschriften in erheblichem Umfang gemindert sein konnte, die Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich aber gleichwohl ungekürzt gewährt wurde. Der Gesetzgeber sah darin schon seit Längerem eine systematisch nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners. |
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