· Fachbeitrag · Testament
Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Das Alleinerben-Vermächtnismodell ist ein beliebtes Gestaltungsmodell der Unternehmensnachfolge. Mit der Anordnung des Vermächtnisses wurde im folgenden Fall bestimmt, dass der Alleinerbe die Steuerbelastungen des Vermächtnisnehmers - auch aus Vorerwerben - tragen soll. |
1. Sachverhalt
Der verwitwete Unternehmer U verstarb am 31.3.12 im Alter von 76 Jahren. U hat in einem wirksamen Testament seinen einzigen Sohn S als Alleinerben eingesetzt. Im Wege des Vermächtnisses hat U angeordnet, dass Frau M (72 Jahre), die sich nach dem Tod seiner Ehefrau um U gekümmert hatte, ein lebenslängliches Wohnrecht an der Wohnung im Dachgeschoss des Grundstücks Freiburg, Münsterstraße, erhält. Der Jahreswert des Wohnrechts ermittelt sich mit 13.000 EUR. Zudem sollte S die ErbSt für den Erwerb der M unter Berücksichtigung der Steuer aus Vorerwerben tragen. Bereits zuvor hatte U aus Dankbarkeit mit notariellem Vertrag vom 11.11.09 der M einen Betrag von 400.000 EUR unter Übernahme der SchenkSt zugewendet und die hierfür anfallende SchenkSt von insgesamt 148.200 EUR an das FA bezahlt.
Einzelunternehmen (EU): Das Unternehmen produziert und kauft Artikel für den Pferdesport und vertreibt diese im EG des Hauses Freiburg, Münsterstraße. U hatte im Jahr 2006 einen 40 %-Anteil an der „Pferd und Reiter-GmbH“ in das Betriebsvermögen (BV) übernommen. Die Beteiligung sicherte dem EU deutlich bessere Einkaufskonditionen. Der gemeine Wert des Anteils beträgt laut gesonderter Feststellung 424.000 EUR. Die „Pferd und Reiter-GmbH“ hält ihrerseits eine 9 %-Beteiligung an der Brennstoffzellen-AG. Da die Geschäftsführung von deren Entwicklungsmöglichkeiten überzeugt war, erwarb sie die Anteile im Jahre 2007 unmittelbar nach der Börsennotierung für 45.000 EUR einschließlich aller Anschaffungsnebenkosten. Der Börsenkurs der Aktien betrug 72.000 EUR am 31.3.12. Das Betriebsfinanzamt hat den Wert des EU im vereinfachten Ertragswertverfahren auf den 31.3.12 ermittelt. S beantragt gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG für das Unternehmen die Steuerbefreiung von 100 %.
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