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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses mit Wiederverheiratungsklausel

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Während bei der Vor- und Nacherbschaft Zielvorstellung ist, dass Vor- und Nacherbe nicht nebeneinander, sondern nacheinander Erwerber des Nachlasses des Erblassers werden, ist die Zielvorstellung bei einem Vor- und Nachvermächtnis, dass 2 Erwerber nicht nebeneinander, sondern nacheinander Erwerber einzelner Nachlassgegenstände werden sollen. Nicht nur zivilrechtlich, sondern auch erbschaftsteuerrechtlich bestehen zwischen Vor- und Nacherbschaft sowie Vor- und Nachvermächtnis aber erhebliche Unterschiede. |

    1. Musterfall

    V ist verwitwet und hat 2 eheliche Kinder, die beide in München wohnen. Er wohnt zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin L und deren Kind K in einer Penthouse-Wohnung (180 qm) eines Mehrfamilienhauses in Münster (Wohnfläche insgesamt 800 qm). Die restlichen Wohnungen (620 qm) sind vermietet. Bewertungsrechtlich handelt es sich um ein Mietwohngrundstück (§ 181 Abs. 3 BewG) mit einem Grundbesitzwert von 1.823.400 EUR. Das Mehrfamilienhaus in Münster befindet sich im Alleineigentum von V. Obwohl eine enge persönliche Beziehung sowohl zur Lebensgefährtin L als auch deren Kind K besteht, waren V und L nicht gewillt, erneut zu heiraten. Auch eine Adoption des Kindes K kam für V nicht in Betracht.

     

    In einem wirksamen Testament, das von allen Beteiligten anerkannt wird, hat V seine beiden Kinder testamentarisch zu Erben zu je 1/2 eingesetzt. Seine Lebensgefährtin L, die sich um V bis zu dessen Tod liebevoll gekümmert hat, hat er als Vorvermächtnisnehmerin und K als Nachvermächtnisnehmerin des Mehrfamilienhauses eingesetzt. Aus der Finanzierung des Hauses besteht noch eine grundbuchrechtlich durch eine Grundschuld abgesicherte Verbindlichkeit von 226.322 EUR, die von der Vor- und Nachvermächtnisnehmerin laut Testament zu übernehmen ist. Das Nachvermächtnis soll im Zeitpunkt des Todes der Lebensgefährtin L anfallen. Sollte L allerdings wieder heiraten, soll das Nachvermächtnis bereits mit der Wiederheirat ihrem Kind K anfallen.