· Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge
Geerbter KG-Anteil wird gegen Versorgungsleistungen oder unter Nießbrauchsvorbehalt weitergegeben
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Die vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen oder unter Nießbrauchsvorbehalt ist auch für die Übertragung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co. KG eine beliebte Übertragungsvariante. Das Ziel ist es, ertragsteuerlich eine unentgeltliche Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG und erbschaftsteuerlich eine steuerverschonte Übertragung gemäß §§ 13a , 13b ErbStG herbeizuführen. Die Thematik ist auch bedeutsam für den Fall, dass nach einer verunglückten Erbeinsetzung die KG-Anteile unmittelbar nach dem Erbfall vom Erben an die Folgegeneration weitergegeben werden. |
1. Musterfall
Die Ehefrau (72 Jahre alt) erwarb im Jahr 2017 als Vorerbin ihres verstorbenen Ehemanns unter anderem dessen 50 %-Kommanditanteil an der X-GmbH & Co. KG (KG) sowie das zum Sonderbetriebsvermögen (SBV) gehörende Betriebsgrundstück. Nacherben sollten die drei Töchter der Eheleute sein. Die Ehefrau war berechtigt, zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung den Nachlass ganz oder teilweise einem der Kinder zukommen zu lassen.
Der gemeine Wert des Anteils war mit 5.000.000 EUR festgestellt worden und bestand i. H. von 4.400.000 EUR aus begünstigtem Vermögen gemäß § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG sowie i. H. von 600.000 EUR aus nach Abzug des unschädlichen Verwaltungsvermögens verbliebenem schädlichen Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG). Die Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) kommt nicht in Betracht. Der ertragsteuerliche Buchwert des übertragenen Anteils belief sich im Todeszeitpunkt auf 483.421 EUR und soll sich aus Vereinfachungsgründen in der Folgezeit nicht ändern.
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