· Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Rückwirkendes Erlöschen der Schenkungsteuer bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Stellt sich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft heraus, dass der überlebende Ehegatte einen Zugewinnausgleichsanspruch hat, kann auch eine zuvor an den überlebenden Ehegatten erfolgte Schenkung mit Wirkung für die Vergangenheit erlöschen und eine bereits gezahlte SchenkSt zu erstatten sein, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfüllt sind. Wird für die Berechnung der Ausgleichsforderung die richtige Berechnungsmethode angewandt, gilt dies bei einem Erwerb von Todes wegen auch dann, wenn im Zeitpunkt des Todes eine Zugewinnausgleichsforderung gar nicht mehr besteht. |
1. Musterfall
Der Entscheidung des FG Köln vom 18.1.18 (7 K 513/16, rechtskräftig, ErbBstg 18, 212 f., EFG 18, 1584 mit Anmerkung Neu) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ehefrau EF lebte mit ihrem Ehemann EM im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen der EF hatte im Zeitpunkt der Eheschließung einen Wert von 189.911 EUR und im Zeitpunkt des Todes einen Wert von 13.360.217 EUR. Ihr verstorbener EM verfügte im Zeitpunkt der Eheschließung über ein Vermögen im Wert von 9.345.550 EUR und im Zeitpunkt seines Todes über ein Vermögen im Wert von 18.169.550 EUR.
Zu seinen Lebzeiten hatte EM der EF im Rahmen von fünf Zuwendungen Vermögenswerte i.H. von insgesamt 12.432.334 EUR ohne Gegenleistung übertragen. Darin enthalten war eine Schenkung aus dem Jahr 2009 i.H. von 308.055 EUR, für die unter Berücksichtigung von Vorerwerben eine richtig ermittelte SchenkSt von 20.702 EUR ermittelt und festgestellt wurde. Nach dem Tod des EM im Jahr 2018 beantragt die EF die Erstattung der in 2009 gezahlten SchenkSt mit der Begründung, dass die SchenkSt mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen sei, da es sich um steuerfreien Zugewinn handele.
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