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  • 24.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112733

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 26.05.2011 – 3 K 2993/09

    1.Ist ein Gebäude zum Besteuerungszeitpunkt vollkommen verwahrlost, ist es nicht bereits deshalb als unbebautes Grundstück zu qualifizieren.



    2.Ein unbebautes Grundstück liegt nur dann vor, wenn eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume eines Gebäudes vorliegt.

    RechtsgebieteBewG, WoBauG, ErbStRVorschriftenBewG § 145 Abs. 2 a.F. WoBauG § 16 Abs. 3 ErbStR R 159 Abs. 4