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  • 31.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112945

    Finanzgericht München: Urteil vom 30.05.2011 – 4 V 548/11

    Nach der im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist der Zwischenerwerber bei einer sog. „Kettenschenkung” erbschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichert, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt, selbst wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind.

    RechtsgebietErbStGVorschriftenErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1