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  • 21.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114103

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 26.01.2011 – 19 W 52/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    19 W 52/10
    Tenor:
    1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 22.10.2010 i.V.m. dem Ergänzungsbeschluss vom 17.11.2010 (Az: 24 O 372/10) wird
    zurückgewiesen.
    2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
    3. Beschwerdewert: 7.606,55 €
    Gründe
    Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
    1.
    Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB (selbständiger, vom Pflichtteilsanspruch zu unterscheidender Anspruch [vgl. BGH NJW 1973, 995; MünchKomm/Lange, BGB, 5. Aufl., § 2325 Rn. 5]) aus der Einzahlung des Erblassers in die Privatrentenversicherung der Antragsgegnerin, seiner Ehefrau, in Höhe von 58.300,00 € im Dezember 2003 in Höhe von 7.287,50 € (1/8) nicht zusteht.
    a) Im Rahmen des § 2325 BGB ist es Aufgabe des Pflichtteilsberechtigten, zu beweisen, dass es sich bei der Einzahlung des Erblassers um eine Schenkung oder unbenannte Zuwendung gehandelt hat, also der Leistung des Erblassers keine Gegenleistung gegenübergestanden hat. Das Fehlen einer Gegenleistung zu beweisen, ist für den Pflichtteilsberechtigten aber dann mit kaum überwindbaren Schwierigkeiten verbunden, wenn er als Dritter von den insoweit wesentlichen Tatsachen keine Kenntnis hat. Solche Beweisschwierigkeiten des Pflichtteilsberechtigten bergen die Gefahr, dass der Erbe den Rechtsfolgen des § 2325 BGB dadurch zu entgehen versuchen könnte, dass in der Vergangenheit unentgeltlich gewährte Leistungen nachträglich zu "Gegenleistungen" erklärt werden. In solchen Fällen ist den Beweisschwierigkeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des über die erforderlichen Kenntnisse verfügenden Anspruchsgegner ist, die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen (BGH NJW-RR 1996, 705, 706; Baumgärtel/Laumen/Prütting/Schmitz, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 2325 Rn. 4 u. 5).
    b) Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Einzahlung durch den Erblasser erfolgt sei, da sie nur eine geringe eigene Rente zu erwarten gehabt habe (derzeit 352,82 €) und die 60 %-ige Witwenrente bei Vorversterben des Ehegatten (derzeit 893,52 €) für eine angemessene Altersversorgung, insbesondere bei der aufgrund ihrer Vorerkrankungen absehbaren Heimunterbringung, nicht ausreichend gewesen seien.
    c) Bei Zugrundelegung dieses, von der Antragstellerin zwar bestrittenen, aber nicht durch entsprechende Beweisangebote widerlegten Sachverhaltes ist von einer Zuwendung des Ehegatten für eine angemessene Altersversorgung auszugehen, welche - in rechtlicher Hinsicht - eine entgeltliche Leistung darstellt (BGH, Urteil vom 07.01.1972 - IV ZR 231/69 Rn. 20 = WM 1972, 412; BGH, Urteil vom 27.11.1991 - IV ZR 164/90 Rn. 20 = BGHZ 116, 167; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2325 Rn. 10; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 2325 Rn. 10).
    aa) Bei Abschluss des Privatrentenversicherungvertrags sowie bei Versicherungsbeginn (01.01.2004) war die Antragsgegnerin 64 1/2 Jahre alt. Bereits von daher liegt der Zweck des Versicherungsabschlusses - Alterssicherung - auf der Hand.
    bb) Die Alterssicherung hält sich auch in einem nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessenen Rahmen. Die (eigene) Rente der Antragsgegnerin ist relativ gering. Auch unter Hinzurechnung der Witwenrente des Erblassers waren ihre Einkünfte, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes, nicht ausreichend gewesen, die Kosten für einen angemessenen Lebensunterhalt im Alter abzusichern (vgl. dazu auch OLG Schleswig, ZEV 2010, 369). Dies gilt auch unter Berücksichtigung von weiteren Bankguthaben des Erblassers in Höhe von 30.000,00 €.
    2.
    Soweit die Antragstellerin einen weiteren Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) von 319,05 € geltend macht, fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rn. 22 a). Verweisungsantrag an das Amtsgericht war nicht gestellt worden.
    3.
    Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aus § 127 Abs. 4 ZPO, bezüglich der Gerichtskosten aus § 22 GKG i.V.m. Nr. 1812 KV.

    RechtsgebietBGBVorschriften§§ 2303, 2325 BGB