26.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120233
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 04.10.2011 – 17 W 16/11
1. Wer im erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt worden ist, obwohl er von der Entscheidung möglicherweise nach § 59 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigt wird (´vergessener Beteiligter´), kann nur so lange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Rechtsmittelfrist für den letzten formell Beteiligten abgelaufen ist.
2. Lassen sich Tag, Stunde und Minute des Todeseintritts nicht genau feststellen, kommt ausnahmsweise die Eintragung eines nach Anfang und Ende m öglichst genau bestimmten Zeitraumes in das Sterberegister in Betracht. Beim Tode mehrerer Personen aufgrund der gleichen Ursache muss dieser Zeitraum auch im Anwendungsbereich des § 11 VerschG nicht bei allen betroffenen Personen zwangsläufig identisch sein. ein ´gleichzeitiges Versterben´ im Sinne des § 11 VerschG liegt bereits dann vor, wenn sich die feststellbaren Zeiträume - und sei es nur geringfügig - überlappen.
17 W 16/11
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 22. März 2011 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Betroffene und seine Ehefrau kamen als Folge eines Bootsunfalls vom 21. Mai 2009 ums Leben. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern und gesetzlichen Erben der Ehefrau des Betroffenen. der Beteiligte zu 3. ist der Sohn des Betroffenen aus erster Ehe und dessen gesetzlicher Alleinerbe.
Der Betroffene und seine Ehefrau befuhren am Abend des 21. Mai 2009 mit einem aus Aluminiumplatten selbstgebauten Motorboot die Oste in Richtung Elbe.
Im Innenraum des Bootes befanden sich Fahrstand und Kajüte. Etwa gegen 20.00 Uhr kenterte das Motorboot in Höhe der Ostemündung kurz vor dem Einlaufen in die Unterelbe. Während der Betroffene nach dem Kentern des Bootes noch in das offene Wasser gelangen konnte, war die Ehefrau des Betroffenen in den unter Wasser liegenden Bootsaufbauten eingeschlossen, weil sich die Tür zum Innenraum konstruktionsbedingt von innen nicht mehr öffnen ließ, sobald das havarierte Boot mit dem Kiel nach oben lag. Das erste Rettungsboot erreichte den Havaristen gegen 20.38 Uhr. eine anschließende großangelegte Suchaktion nach im Wasser treibenden Personen blieb erfolglos. Es war den Rettungskräften am Unglücksort auch nicht möglich, das Schiffsinnere einzusehen oder dorthin vorzudringen. Das havarierte Motorboot, von dem zu diesem Zeitpunkt nur noch etwa 10 cm des Rumpfes und ein Teil der Schiffsschraube aus dem Wasser ragten, wurde deshalb kieloben in einen Hafen geschleppt, wo am 22. Mai 2009 gegen 3.00 Uhr nachts ein Loch in die Wand der Kajüte geschlagen werden konnte und die Leiche der Ehefrau des Betroffenen im Innenraum des Bootes entdeckt wurde. Die Leiche des Betroffenen wurde am 31. Mai 2009 am Ufer der Oste aufgefunden.
Das Standesamt C. hat den Todeszeitpunkt für den Betroffenen im Sterberegister mit ´31.05.2009, tot aufgefunden´ beurkundet. Demgegenüber wurde im Sterberegister des Standesamts Ca. als Todeszeitpunkt der Ehefrau des Betroffenen ´zwischen dem 21.05.2009, 20.30 Uhr und dem 22.05.2009, 03.02 Uhr´ eingetragen.
Im Rahmen von Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht Otterndorf stritten die Beteiligten zu 1. und 2. einerseits und der Beteiligte zu 3. andererseits um die Frage, ob und gegebenenfalls welcher der beiden verunglückten Ehegatten den anderen nach dem Kentern des Motorbootes überlebt haben könnte. Die Erbscheinsverfahren sind mittlerweile durch die Erteilung von Erbscheinen abgeschlossen worden, welche den Beteiligten zu 3. als Erben nach dem Betroffenen sowie die Beteiligten zu 1. und 2. als Erben nach der Ehefrau des Betroffenen ausweisen.
Die Ehefrau des Betroffenen war Versicherungsnehmerin einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Unter Hinweis auf die zum Todeszeitpunkt differierenden Angaben in den Sterberegistern verweigerte die Versicherungsgesellschaft die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beteiligten zu 1. und 2. mit der Begründung, dass nach dem Inhalt der Sterbeurkunden von einem Nachversterben des im Vertrag als Bezugsberechtigten benannten Betroffenen ausgegangen werden müsse.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 24. August 2010 bei dem Amtsgericht beantragt, das für den Betroffenen geführte Sterberegister dahingehend zu berichtigen, dass als Todeszeitpunkt ein Zeitraum ´zwischen dem 21.05.2009 und dem 22.05.2009´ beurkundet wird. Das Amtsgericht hat nach Beiziehung der Nachlassakten den Antrag zur Stellungnahme dem Standesamt C sowie dem Rechtsanwalt A. zugeleitet, der den Beteiligten zu 3. in den beiden Erbscheinsverfahren vertreten hatte. Rechtsanwalt A. teilte dem Gericht am 6. Dezember 2010 schriftlich mit, dass er in dieser Angelegenheit keinen Auftrag zur Vertretung des Beteiligten zu 3. habe. Einen weiteren Versuch, dem Beteiligten zu 3. persönlich die Antragsschrift zuzuleiten oder ihn zur Stellungnahme aufzufordern, unternahm das Amtsgericht danach nicht mehr. Am 21. Januar 2011 erließ das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss, wonach im Sterberegister des Betroffenen berichtigend zu vermerken sei, dass der Zeitpunkt seines Todes richtig ´zwischen dem 21.05.2009, 20.30 Uhr und dem 22.05.2009, 03.02 Uhr´ laute. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. am 28. Januar 2011 und dem Standesamt C. am 31. Januar 2011 zugestellt. Der Versuch einer Zustellung des Beschlusses an den Beteiligten zu 3. wurde nicht unternommen.
Mit seiner am 27. April 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift tritt der Beteiligte zu 1. der Berichtigung der Eintragungen im Sterberegister seines Vaters entgegen. Er ist der Auffassung, dass der Betroffene seine Ehefrau bei dem Bootsunfall um einige Zeit überlebt haben müsse.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, allerdings im Übrigen unzulässig.
1. Dies liegt allerdings noch nicht daran, dass dem Beteiligten zu 3. die gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdeberechtigung fehlen könnte, weil er in dem Erbscheinsverfahren 5 VI 119/09 vor dem Amtsgericht Otterndorf zwischenzeitlich seinen eigenen Erbscheinsantrag nach der verstorbenen Ehefrau des Betroffenen zurückgenommen hat. Die Frage nach dem Todeszeitpunkt der verunglückten Eheleute hat - wie die Begründung für den Berichtigungsantrag verdeutlicht - im konkreten Fall nicht nur erbrechtliche, sondern auch versicherungsvertragsrechtliche Bedeutung, nämlich bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene als Bezugsberechtigter den Tod der Versicherungsnehmerin überlebt hat. Darüber noch hinaus stellt der Erbschein lediglich eine widerlegbare Rechtsvermutung über die Richtigkeit der darin ausgewiesenen erbrechtlichen Verhältnisse auf, aber er entfaltet in materiellrechtlicher Hinsicht keine Rechtskraftwirkungen zu der Frage, wer tatsächlich Erbe geworden ist.
2. Allerdings ist die Beschwerde wegen Ablaufes der Beschwerdefrist unzulässig. Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist innerhalb eines Monats einzulegen. diese Frist beginnt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
a) Im vorliegenden Fall ist der Beteiligte zu 3. durch das Amtsgericht im erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt worden. Zwar hat das Amtsgericht versucht, den Beteiligten zu 3. in der Weise zum Verfahren hinzuzuziehen, in dem es den Berichtigungsantrag dem vom Beteiligten zu 3. im Erbscheinsverfahren beauftragten Rechtsanwalt A. zugeleitet hatte. Nachdem dieser das Gericht allerdings ausdrücklich auf sein fehlendes Mandat in einer Personenstandssache hingewiesen hatte, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Versuch der Hinzuziehung des Beteiligten zu 3. zum Verfahren gescheitert war. Da es das Amtsgericht in der Folgezeit nichts mehr unternommen hat, den Beteiligten zu 3. über das Verfahren in Kenntnis zu setzen, fehlt es an einer formellen Beteiligung des Beteiligten zu 3., obwohl dieser als Sohn und Alleinerbe des Betroffenen im materiellen Sinn zweifellos Verfahrensbeteiligter gewesen ist und nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hätte hinzugezogen werden müssen.
b) Wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt worden ist, aber von dem Beschluss möglicherweise nach § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigt wird, kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten formell Beteiligten abgelaufen ist (OLG Hamm FGPrax 2011, 84. OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 6 W 84/11 - veröffentlicht bei Juris [Tz. 2]. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 63 Rn. 45. Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 63 Rn. 6. Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 63 FamFG Rn. 11. Büte FuR 2011, 361, 363 f.). Dies war hier am 28. Februar 2011 der Fall, nachdem die angefochtene Entscheidung dem Standesamt C. als dem letzten tatsächlich Beteiligten am 31. Januar 2011 zugestellt worden ist.
Auch die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Umstand, dass eine schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an den im erstinstanzlichen Verfahren nicht Hinzugezogenen, aber materiell Beeinträchtigten unterblieben ist, die Beschwerdeauffangfrist von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses nicht auslösen können. Wie im Beschlussvorschlag des Rechtsausschusses klargestellt ist, kommt die Auffangfrist ausschließlich dann zur Anwendung, wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an (irgend)einen erstinstanzlich tatsächlich Beteiligten innerhalb dieses Zeitraumes nicht gelingt (BTDrucks. 16/9733, S. 289).
c) Die am 27. April 2011 bei Gericht eingegangene Rechtsmittelschrift des Beteiligten zu 3. ist daher verspätet angebracht worden, so dass seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17 ff. FamFG) hat der Beteiligte zu 3. nicht gestellt.
III. Allerdings werden dem Beteiligten zu 3. seine Rechtsschutzmöglichkeiten hierdurch nicht vollständig abgeschnitten, denn er ist seinerseits nicht daran gehindert, bezüglich der Beurkundung des Todeszeitpunktes im Sterberegister einen eigenen Berichtigungsantrag zu stellen. Im Hinblick darauf weist der Senat in der Sache bereits jetzt auf Folgendes hin:
1. Sind mehrere Personen aufgrund gemeinsamer Ursache - hier aufgrund des Bootsunfalls vom 21. Mai 2009 - verstorben und kann nicht festgestellt werden, ob und wie lange ein Beteiligter den anderen überlebt hat, ist die Vermutung des § 11 VerschG anzuwenden. Danach ist von einem gemeinsamen Todeszeitpunkt auszugehen, wenn feststeht, dass mehrere Personen verstorben sind und kein Beweis darüber möglich ist, in welcher Reihenfolge diese Personen verstorben sind. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 11 VerschG erfordert den vollen Beweis (BGHZ 62, 112, 117), und an die Beweisführung sind hohe Anforderungen zu stellen (BayObLG NJWRR 1999, 1309. Hepting/Gaaz PStR [Stand: April 2003] § 37 PStG Rn. 65). Nach diesen strengen Maßstäben wird man nach dem derzeitigen Sachstand davon ausgehen müssen, dass die gesetzliche Vermutung des § 11 VerschG auch nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht widerlegt werden kann.
Nach den Feststellungen im Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) und dem Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakten wurde das verunglückte Boot erstmals gegen 20.08 Uhr durch den Überseelotsen des elbaufwärts fahrenden panamaischen Frachtschiffs ´NYK A.´ gesichtet. Dieser beobachtete mit dem Fernglas das zu diesem Zeitpunkt der Seite liegende und mit dem Rumpf schon weitgehend unter Wasser befindliche Boot und an dem havarierten Boot eine sich daran festhaltende Person. Der Überseelotse meldete seine Beobachtung an den Elblotsen auf der Brücke, der diese Meldung zwischen 20.10 Uhr und 20.15 Uhr an die Verkehrszentrale weitergab, wobei der Elblotse selbst mit seinem Fernglas nur das gekenterte Boot, aber daneben keine Person im Wasser ausmachen konnte. Kurz nach seiner Meldung an den Elblotsen beobachte der Überseelotse auf der ´NYK A.´ einige Augenblicke später eine im Wasser schwimmende Person.
Nach dem polizeilichen Ermittlungsbericht meldete auch das elbabwärts fahrende zyprische Tankschiff ´P.´ gegen 20.15 Uhr die Sichtung des havarierten Bootes und einer sich daran festhaltenden Person. Das Tankschiff erreichte das verunglückte Boot gegen 20.25 Uhr, wo ein Rettungsbootmanöver eingeleitet wurde. Etwa um die gleiche Zeit änderte das in der Nähe befindliche Fahrgastschiff ´N.´ die Fahrtrichtung und näherte sich ebenfalls dem havarierten Boot. Der Überseelotse der ´NYK A.´ hatte die Kursänderung beobachtet, konnte aber schon zu diesem Zeitpunkt keine Person im Wasser mehr ausmachen. Das Rettungsboot des Tankschiffs ´P.´ erreichte das jetzt kieloben treibende Wrack um 20.38 Uhr. bei der anschließenden Nachsuche, an der mehrere Seefahrzeuge und Hubschrauber beteiligt waren, war keine Person im Wasser mehr zu finden.
Bei dieser Sachlage lässt sich kein verlässlicher Todeszeitpunkt für die beiden mit dem Sportboot verunglückten Eheleute festlegen. Entgegen der Annahme des Beteiligten zu 3. in seiner Beschwerdebegründung scheint das havarierte Boot zumindest im Zeitpunkt der ersten Sichtung durch den Überseelotsen auf der ´NYK A.´ auch noch nicht durchgekentert gewesen zu sein (´I saw that [the cabin cruiser] was now on its side an I saw someone trying to climb out of the cabin and up the side to the top´). Es lassen sich nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Betroffene nach 20.15 Uhr noch einmal im Wasser treibend oder schwimmend gesichtet worden ist. Schon zu dem Zeitpunkt, als das Fahrgastschiff ´N.´ umdrehte und das Tankschiff ´P.´ sein Rettungsbootmanöver begann, konnte auch der Überseelotse der ´NYK A.´ nur noch das havarierte Boot, aber keine Personen im Wasser mehr ausmachen. Es besteht aus diesem Grunde schon keine völlige Gewissheit bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene um 20.38 Uhr, als das Rettungsboot der ´P.´ den Havaristen erreichte, überhaupt noch am Leben war. Auch die daran anschließende Frage, ob die im Innenraum des Bootes befindliche Ehefrau des Betroffenen zu diesem Zeitpunkt noch gelebt haben könnte, lässt sich nicht mit völliger Gewissheit beantworten. Zwar geht der Untersuchungsbericht der BSU davon aus, dass die Kajüte des Bootes nach dem Kentern ´binnen kurzer Zeit´ mit Wasser vollgelaufen sei, da insgesamt kein wasserdichter Verschlusszustand geherrscht habe und das Wasser insbesondere über die Luke auf dem Vorschiff ungehindert habe eindringen können. Wie lange es aber nun tatsächlich gedauert hat, bis der Innenraum des gekenterten Bootes so vollständig geflutet war, dass ein Überleben im Innenraum gänzlich ausgeschlossen werden kann, wird nicht mehr sicher festgestellt werden können. Bei dieser Sachlage mag eine gewisse - möglicherweise sogar überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür streiten, dass der Betroffene die besseren Überlebenschancen hatte. Ein voller Beweis für eine bestimmte Todesreihenfolge dürfte sich aber nach dem bisherigen Sachstand nicht führen lassen.
2. Unabhängig von der Anwendung des § 11 VerschG erscheint es allerdings zweifelhaft, ob die Eintragung in das Sterberegister tatsächlich in der vorgenommenen Form hätte berichtigt werden dürfen.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 PStG werden Tag, Stunde und Minute des Todes im Sterberegister beurkundet. Wenn sich nicht genau feststellen lässt, wann der Tod eingetreten ist, kommt ausnahmsweise die Eintragung eines nach Anfang und Ende bestimmten Zeitraumes in Betracht (OLG Schleswig FamRZ 2011, 1846, 1847. BayObLG NJWRR 1999, 1309). Tragfähige Feststellungen dazu, dass der Betroffene am 22. Mai 2009 um 3.02 Uhr tatsächlich ohne jeden vernünftigen Zweifel nicht mehr am Leben gewesen ist, lassen sich offensichtlich nicht treffen. Die vom Amtsgericht angeordnete Berichtigung beruht insoweit erkennbar darauf, dass die Rettungskräfte genau zu diesem Zeitpunkt in der Nacht die Leiche der Ehefrau des Betroffenen bei der Untersuchung des in einen Hafen geschleppten Wracks entdeckt hatten. Die Anwendung des § 11 VerschG gebietet es aber in personenstandsrechtlicher Hinsicht nicht, dass Anfang und Ende des im Sterberegister zu beurkundenden Todeszeitraumes bei allen Personen identisch sein müssten, die aufgrund des gleichen Ereignisses verstorben sind. vielmehr liegt ein ´gleichzeitiges´ Versterben im Sinne des § 11 VerschG auch dann noch vor, wenn lediglich Zeiträume festgestellt werden können, innerhalb derer der Tod der betroffenen Personen mit Sicherheit eingetreten sein muss und sich diese Zeiträume - und sei es auch nur geringfügig - überlappen (BayObLG NJWRR 1999, 1309, 1310. vgl. auch OLG Köln NJWRR 1992, 1480, 1481 zu § 1923 BGB).
IV. Die Kostenentscheidung beruht zu den gerichtlichen Kosten auf § 51 PStG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Wegen der außergerichtlichen Kosten hat das Gericht von der Anwendung des § 84 FamFG ausnahmsweise abgesehen. Für einen anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, dem in erstinstanzlichen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde, ist die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels nicht ohne weiteres erkennbar. In der Sache war das gegen die Berichtigungsentscheidung des Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel jedenfalls im Hinblick auf das Ende des angenommenen Todeszeitraumes für den Betroffenen auch nicht völlig aussichtslos, wenn auch das von dem Beteiligten zu 3. letztlich gewünschte Ergebnis der Feststellung einer bestimmten Todesreihenfolge nicht zu erzielen gewesen sein dürfte.