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  • 20.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121210

    Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 29.03.2012 – S 3800 A - 36 - St 119


    Erbschaft-/Schenkungsteuer; Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum


    OFD Frankfurt/M. v. 29.03.2012

    S 3800 A - 36 - St 119

    Aus gegebener Veranlassung weise ich auf Folgendes hin:
    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 9. Oktober 1991 – II R 20/89 – ( BStBl 1992 II S. 152) entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist.
    Nach Auffassung des BFH stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.
    Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen.
    Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten. Daher ist in den Fällen, in denen Wohnungs- oder Teileigentum übertragen wird, die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln.
    Sofern diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG eine gesonderte Feststellung durchzuführen.
    Ich bitte um Beachtung.
    Diese Verfügung ergeht nur in elektronischer Form und ist in Infobase/Steuerverwaltung/Erbschaftsteuer/Verwaltungsanweisungen eingestellt.