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  • 30.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122274

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 29.12.2011 – I-15 W 692/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt.
    Gründe:
    Die von der Rechtsvorgängerin der Beteiligten eingelegte Beschwerde vom 18.11.2010 ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Als Erbin der ursprünglichen Beschwerdeführerin – der nachverstorbenen Ehefrau des Erblassers - kann die Beteiligte das Beschwerdeverfahren fortführen.
    Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag vom 19.07.2010 zurückgewiesen, da Frau E nicht testamentarische Alleinerbin des Erblassers geworden, sondern die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
    Die geltend gemachte Alleinerbenstellung der Frau E kann nicht aus dem notariellen Ehegattentestament vom 10.04.2000 (UR-Nr. ###/#### des Notars B von I1) hergeleitet werden. Hierauf beruft sich die Beteiligte auch selbst nicht. In diesem Testament haben sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Verfügung des Ehemannes (Erblasser) und die Verfügung der Ehefrau (E) waren wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einem solchen Fall die Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann im Hinblick auf seine eigene Erbeinsetzung durch die Ehefrau erfolgt und umgekehrt und dass jeder der beiden Ehegatten darauf vertraut, dass die eigene Erbeinsetzung nicht ohne sein Wissen durch den jeweils anderen Ehegatten einseitig aufgehoben werden kann. Auch nach der Auslegungsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB ist die Wechselbezüglichkeit der gegenseitigen Erbeinsetzungen zu bejahen. Durch die notariell beurkundete und förmlich zugestellte Erklärung vom 09.10.2009 (UR-Nr. ###/#### des Notars C U) hat Frau E die von ihr im Testament vom 10.04.2000 verfügte Alleinerb-einsetzung ihres Ehemannes formwirksam widerrufen, §§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 Abs. 2 BGB. Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB hatte dieser Widerruf auch die Unwirksamkeit der in diesem Testament enthaltenen Alleinerbeinsetzung der Frau E durch den Erblasser zur Folge.
    Zu Unrecht beruft sich die Beteiligte auf das privatschriftliche Ehegattentestament vom 21.09.1993, in dem sich die Eheleute ebenfalls gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Dieses Testament haben die Eheleute in dem notariellen Testament vom 10.04.2000 gemeinschaftlich wirksam widerrufen ("Die Erschienenen erklärten, daß sie bisher keine letztwilligen Verfügungen getroffen haben. Rein vorsorglich werden etwaige bisher getroffene Verfügungen widerrufen"). Die Eheleute haben dadurch ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ohne Einschränkungen alle früheren Verfügungen von Todes wegen – auch etwaige in Vergessenheit geratene Verfügungen – aufgehoben sein sollten. Die Erbfolge wurde durch das notarielle Testament vom 10.04.2000 neu und abschließend geregelt.
    Der spätere einseitige Widerruf der Frau E vom 09.10.2009 führte entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht zu einem Wiederaufleben der in dem Testament vom 21.09.1993 getroffenen Verfügungen.
    Hinsichtlich der – im vorliegenden Fall allerdings nicht zum Tragen gekommenen – Verfügung
    der Frau E gilt Folgendes: Es entsprach ersichtlich nicht dem Interesse der Frau E, mit dem Widerruf der Alleinerbeinsetzung ihres Ehemannes vom 10.04.2000 die inhaltsgleiche Verfügung vom 21.09.1993 wieder in Kraft zu setzen, da der Widerruf vom 09.10.2009 ansonsten überflüssig gewesen wäre. In einem solchen Fall ist entgegen der Regelung des § 2257 BGB, die nur "im Zweifel" eingreift, davon auszugehen, dass der Widerruf des Widerrufstestaments nicht zum Wiederaufleben der ursprünglichen Verfügung führt (BayObLG FamRZ 2005, 558; OLG Zweibrücken ZEV 2003, 367; Frieser/Kahl, Erbrecht, 3. Aufl., § 2257, Rn. 4; Münchener Kommentar zum BGB/Hagena, 5. Aufl., § 2257, Rn. 4).
    Jedenfalls konnte Frau E durch ihre einseitige Widerrufserklärung vom 09.10.2009 allenfalls ihre eigene Widerrufserklärung vom 10.04.2000 aufheben. Es stand dagegen nicht in ihrer Macht, einseitig hierdurch auch die wirksame Widerrufserklärung ihres Ehemannes vom 10.04.2000 zu beseitigen und auf diese Weise ohne Mitwirkung ihres Ehemannes dessen Verfügung vom 21.09.1993 (ihre Alleinerbeinsetzung) wieder in Kraft zu setzen. Die Unwirksamkeit der Widerrufserklärung des Erblassers vom 10.04.2000 kann entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auch nicht aus § 2270 Abs. 1 BGB hergeleitet werden, da diese Widerrufserklärung nicht wechselbezüglich war. Wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen sein (§ 2270 Abs. 3 BGB).
    10Auch das Argument, dass der Erblasser den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nicht gewünscht habe, verfängt nicht. Die Eheleute hatten ja in dem Ehegattentestament vom 10.04.2000 die Erbfolge testamentarisch geregelt. Es war Frau E, welche die gegenseitige Alleinerbeinsetzung vom 10.04.2000 durch ihren einseitigen Widerruf beseitigt hat. Wer eine testamentarische Erbeinsetzung beseitigt, hat keine Veranlassung, sich anschließend über den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zu beklagen.
    Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.