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  • 13.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123802

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 13.09.2012 – 8 U 581/10-162

    Die zwischen dem Gläubiger einer Spareinlage und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung, dass die Rechte aus der Spareinlage mit dem Tode des Gläubigers auf einen Dritten übergehen, kann grundsätzlich auch dann, wenn diese Vereinbarung als unwiderruflich bezeichnet ist und der Dritte sie mitunterzeichnet hat, ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden. Vor dem Tod des Gläubigers hat der Dritte kein Recht, sondern nur eine Chance auf künftigen Rechtserwerb.


    OLG Saarbrücken Urteil vom 13.9.2012

    8 U 581/10 - 162

    Tenor

    I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 325/09 – abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

    II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

    III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse wegen angeblich pflichtwidriger Auszahlung eines Sparguthabens an einen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch.

    Mit Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 5.5.1997 (GA 6) setzte Frau H.R. (nachfolgend: Gläubigerin) die Klägerin, ihre Schwiegertochter, hinsichtlich eines bei der Beklagten bestehenden Sparkontos als Begünstigte ein. In dem vorformulierten Vertragstext wurde von den beiden unter Ziffer 3. (.„Widerrufbarkeit“) vorgesehenen Vereinbarungsalternativen die erste angekreuzt, welche lautet: „Diese Vereinbarung erfolgt unwiderruflich.“ Am Ende der Regelungen unter Ziffer 3. des Vertrags wurde folgender Satz eingefügt: „Die Vereinbarung wird hinfällig, wenn das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen wird.“ Ziffer 4.2 Satz 1 des Vertragstextes enthält folgende Regelung: „Das Recht des Gläubigers, zu seinen Lebzeiten frei über das Konto/die Konten – den/die Sparkassenbrief(e) zu verfügen, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.“ Schließlich ist von den unter Ziffer 5. („Unterrichtung des Begünstigen“) vorgesehenen Alternativen folgende angekreuzt: „Der Gläubiger hat den Begünstigen über die Vereinbarung bereits informiert.“ Die Vereinbarung wurde – neben der Gläubigerin und der Beklagten – auch von der Klägerin unterzeichnet.

    Mit schriftlicher Vereinbarung vom 15.2.2000 (GA 7) hoben die Gläubigerin und die Beklagte die Verfügung zugunsten der Klägerin vom 5.5.1997 mit sofortiger Wirkung auf. Mit am selben Tag mit der Beklagten getroffener Vereinbarung (GA 8) bestimmte die Gläubigerin nunmehr ihre Tochter, die Streithelferin der Beklagten, hinsichtlich des in Rede stehenden Sparkontos als für den Todesfall Begünstigte.

    Nachdem die Gläubigerin am 21.9.2007 gestorben war, zahlte die Beklagte das Sparguthaben in Höhe von 8.152,03 EUR an die Streithelferin aus.

    Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Aufhebung der zu ihren Gunsten bestehenden Verfügung für den Todesfall sei aufgrund der darin vereinbarten Unwiderruflichkeit unwirksam. Daher sei sie „weiterhin“ Inhaberin des Sparguthabens gewesen und die Beklagte habe das Sparguthaben pflichtwidrig an die Streithelferin ausgezahlt. Hierdurch sei ihr ein Schaden in Höhe des ausgezahlten Betrags von 8.152,03 EUR entstanden.

    Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 8.152,03 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.

    Die Beklagte und ihre Streithelferin sind der Klage entgegengetreten.

    Durch das angefochtene Urteil (GA 81 - 87), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 8.152,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

    Der Klägerin stehe der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Durch die Auszahlung des Sparguthabens an die Streithelferin habe die Beklagte die ihr aufgrund des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall gegenüber der Klägerin als Begünstigte obliegende Pflicht, das Sparguthaben nur an diese auszuzahlen, verletzt, wodurch der Klägerin ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Eine Aufhebung der Verfügung zugunsten der Klägerin und die Begünstigung der Streithelferin seien nicht mehr möglich gewesen. Denn die Unwiderruflichkeit der Verfügung vom 5.5.1997 sei zu Lebzeiten der Gläubigerin wirksam vereinbart worden. Diese Unwiderruflichkeitsvereinbarung sei aufgrund ihrer Eindeutigkeit einer Auslegung nicht zugänglich. Zudem sei die Unwiderruflichkeit auch im Verhältnis zur Klägerin vereinbart worden, da diese das Formular mit unterschrieben habe.

    Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie meint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch deshalb nicht zu, weil die Gläubigerin das Sparguthaben ohne weiteres rechtmäßig auf ein anderes Konto hätte übertragen können und sie diese Möglichkeit, wenn sie ihr anstelle der tatsächlich erfolgten „formell unglücklichen Umsetzung“ ihres Willens empfohlen worden wäre, auch wahrgenommen hätte. Zudem sei die Verfügung vom 5.5.1997 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unwiderruflich gewesen. Die Streithelferin der Beklagten schließt sich dieser Auffassung an.

    Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen (GA 124, 229),

    die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt (GA 107, 229),

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen.

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. August 2012 (GA 229 f.) Bezug genommen.

    B.

    Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

    Sie hat auch in der Sache Erfolg. An seiner in dem Hinweis vom 27.1.2012 (GA 165-167) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat – worauf er in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2012 hingewiesen hat – nicht fest. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

    I.

    Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts, das insoweit dem rechtlichen Standpunkt der Klägerin gefolgt ist, von vornherein nicht in Betracht. Denn wenn der zwischen der Gläubigerin und der Beklagten am 5.5.1997 für den Todesfall der Gläubigerin zugunsten der Klägerin gemäß den §§ 328, 331 Abs. 1 BGB geschlossene Vertrag im Zeitpunkt des Todes der Gläubigerin nach wie vor wirksam gewesen wäre, hätte die Klägerin aus diesem Vertrag unmittelbar einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte erworben (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 331 Rdnr. 4). Die Beklagte hätte sich in diesem Fall von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht durch Auszahlung des Sparguthabens an die Streithelferin befreien können; vielmehr hätte sie die Leistung an die Klägerin bewirken müssen (§ 362 Abs. 1 BGB). Der (primäre) Erfüllungsanspruch der Klägerin bestünde also fort, ohne dass es des Rückgriffs auf einen (sekundären) Schadensersatzanspruch bedürfte.

    II.

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte indessen auch kein vertraglicher Erfüllungsanspruch aus dem zwischen der Gläubigerin und der Beklagten am 5.5.1997 für den Todesfall der Gläubigerin zugunsten der Klägerin geschlossenen Vertrag zu. Denn die Gläubigerin und die Beklagte haben diesen Vertrag durch vertragliche Vereinbarung vom 15.2.2000 entgegen der Auffassung des Landgerichts mit sofortiger Wirkung wirksam aufgehoben.

    1. Die Gläubigerin und die Beklagte haben unter Ziffer 1. des zwischen ihnen am 5.5.1997 geschlossenen Vertrags vereinbart, dass die Rechte aus dem eingangs des Vertrages bezeichneten, hier in Rede stehenden Sparkonto mit dem Zeitpunkt des Todes der Gläubigerin auf die Klägerin als Begünstigte übergehen. Für einen solchen Vertrag zugunsten Dritter, der als Leistungszeitpunkt den Tod des Versprechensempfängers festlegt, bestimmt die Auslegungsregel des § 331 Abs. 1 BGB, dass der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers erwirbt. Der Dritte erwirbt das Recht also nur, wenn er im Zeitpunkt des Todes des Versprechensempfängers noch lebt und die Parteien den Vertrag nicht vorher geändert haben (vgl. Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearb. 2009, § 328 Rdnr. 68). Solange der Versprechensempfänger lebt, gehört der Anspruch zu seinem Vermögen. Er kann frei über ihn verfügen. Vor dem Tod des Versprechensempfängers hat der Dritte kein Recht, auch kein bedingtes, sondern nur eine Chance auf künftigen Rechtserwerb, die jederzeit ohne Zustimmung des Dritten aufgehoben oder abgeändert werden kann, sei es durch Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger, sei es (kraft Vorbehalts) durch einen einseitigen Akt des Versprechensempfängers (vgl. BGH NJW 1982, 1807, 1808 unter II. 2.; NJW 2010, 3232, 3234 Rdnr. 17; Staudinger/Jagmann, a. a. O., § 331 Rdnr. 6 f.; MünchKomm.BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 331, Rdnr. 1; Palandt/ Grüneberg, a. a. O., § 331 Rdnr. 3).

    2. Allerdings können Abweichungen von dieser Auslegungsregel vertraglich vereinbart werden (vgl. Staudinger/Jagmann, a. a. O., § 331 Rdnr. 13; MünchKomm.BGB/Gottwald, a. a. O., § 331 Rdnr. 3). So bewirkt etwa die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten eines Dritten bei der Lebensversicherung den sofortigen Rechtserwerb des Dritten (§ 159 Abs. 3 VVG; vgl. BGHZ 45, 162, 165 ff.; BGH NJW 2003, 2679 f. Rdnr. 9, zit. nach juris; Staudinger/Jagmann, a. a. O., § 328 Rdnr. 240, § 331 Rdnr. 13). Denn nur so kann der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, erreicht werden; der sofortige Rechtserwerb bildet also den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung (vgl. BGHZ 45, 162, 165; BGH NJW 2003, 2679 f. Rdnr. 9, zit. nach juris).

    3. Im Streitfall haben die Gläubigerin und die Beklagte keine von der Auslegungsregel des § 331 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung getroffen, so dass die Begünstigung der Klägerin – wie mit dem Vertrag von 15.2.2000 geschehen – jederzeit aufgehoben werden konnte.

    a) Das ergibt sich schon aus der in Ziffer 1. des Vertrages vom 5.5.1997 gewählten Formulierung, wonach die Rechte aus dem Sparkonto erst mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers auf die Klägerin als Begünstigte übergehen sollten. Bestätigt wird dies durch die unter Ziffer 3. des Vertrags am Ende getroffene Vereinbarung „Die Vereinbarung wird hinfällig, wenn das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen wird“ sowie die Regelung unter Ziffer 4.2 des Vertrags, nach der das Recht des Gläubigers, zu seinen Lebzeiten frei über das Konto zu verfügen, von dieser Vereinbarung nicht berührt wird. Aus alldem folgt, dass die Klägerin entsprechend der Auslegungsregel des § 331 Abs. 1 BGB das Recht an dem Sparkonto nicht sofort, sondern erst im Zeitpunkt des Todes der Gläubigerin erwerben sollte, das Recht an dem Sparkonto bis dahin zum Vermögen der Gläubigerin gehörte, über das sie frei verfügen konnte, und die Klägerin bis zum Tod der Gläubigerin keine gesicherte Rechtsposition erworben hatte.

    b) Aus Ziffer 3. des Vertrags, wonach diese Vereinbarung unwiderruflich erfolgt, ergibt sich nichts anderes. Damit sollte der Klägerin kein unwiderrufliches, ihr also nicht mehr entziehbares Bezugsrecht im Sinne eines sofortigen Rechtserwerbs eingeräumt werden.

    aa) Eine andere Auslegung verbietet sich schon deshalb, weil sie in offenkundigem Widerspruch zu den übrigen, vorstehend unter a) dargelegten Vertragsvereinbarungen stünde.

    bb) Im Übrigen folgt dies auch aus dem Formulartext unter Ziffer 3. selbst.

    Angekreuzt ist dort die erste Alternative „Diese Vereinbarung erfolgt unwiderruflich.“ Die zweite, nicht angekreuzte Alternative lautet: „Diese Vereinbarung kann vom Gläubiger zu Lebzeiten widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Sparkasse; ein Widerruf durch Testament oder Erbvertrag ist ausgeschlossen. Für den Fall des Widerrufs der Vereinbarung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw. Schenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein etwaiger Auftrag zur Weiterleitung dieses Versprechens/Angebots an ihn als widerrufen.“

    (1) Nach dem Formulartext konnte also entweder vereinbart werden, dass die zwischen der Gläubigerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung, nämlich die Einräumung des Rechts an dem Sparbuch zugunsten der Klägerin für den Todesfall der Gläubigerin, von der Gläubigerin einseitig widerrufen werden kann, wobei in diesem Widerruf zugleich der Widerruf des Schenkungsversprechens der Gläubigerin zugunsten der Klägerin gelegen hätte. Diese Möglichkeit haben die Vertragsparteien, also die Gläubigerin und die Beklagte, nicht gewählt. Das war schon deshalb richtig, weil die Klägerin bei Abschluss des Vertrages zwischen der Gläubigerin und der Beklagten am 5.5.1997 anwesend war und diesen mitunterzeichnet hat, so dass ein Schenkungsvertrag zwischen der Gläubigerin und der Klägerin, wenn auch wegen der fehlenden notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens gemäß § 125 Satz 1, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst nicht wirksam, bereits zustande gekommen war mit der Folge, dass das Schenkungsversprechen von der Gläubigerin gemäß § 130 Abs. 1 BGB nicht mehr einseitig widerrufen werden konnte.

    (2) Oder die Gläubigerin und die Sparkasse konnten vereinbaren, dass die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung nicht einseitig durch die Gläubigerin widerrufen werden kann mit der Folge, dass auch ein Widerruf des Schenkungsversprechens durch die Gläubigerin nicht in Betracht kam. Von dieser Möglichkeit haben die Vertragsparteien Gebrauch gemacht. Durch die Vereinbarung eines solchen Widerrufsverzichts des Gläubigers, der auch dessen Erben bindet (vgl. BGH WM 1976, 1130, 1132), soll im Allgemeinen verhindert werden, dass das Schenkungsangebot des Gläubigers nach dessen Tod durch dessen Erben widerrufen und damit der Rechtserwerb des Dritten verhindert wird, bevor die Bank dem Dritten das Schenkungsangebot des Gläubigers nach dessen Tod übermitteln konnte (Wettlauf zwischen Bank und Erben; vgl. Joeres in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht-Handbuch, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 26-28). Im Streitfall kam ein einseitiger Widerruf der Schenkungsofferte durch die Gläubigerin oder ihre Erben schon deshalb nicht in Betracht, weil der Schenkungsvertrag zwischen der Gläubigerin und der Klägerin – wie ausgeführt (vgl. vorstehend unter (1)) – bereits zustande gekommen war. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt der Unwiderruflichkeitsvereinbarung indessen nicht zu. Insbesondere war es der Gläubigerin und der Beklagten unbenommen, die zwischen ihnen am 5.5.1997 getroffene Vereinbarung nachträglich wieder aufzuheben. Diese Möglichkeit war nach dem Inhalt des zwischen der Gläubigerin und der Beklagten am 5.5.1997 geschlossenen Vertrags nicht ausgeschlossen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätten die Gläubigerin und die Beklagte eine dahingehende Vereinbarung jederzeit aufheben oder abändern können. Ob die Gläubigerin gegenüber der Klägerin aufgrund des Schenkungsvertrags gebunden war, ist für das Vertragsverhältnis der Gläubigerin zur Beklagten, aus dem die Klägerin ihren Anspruch herleitet, ohne Belang. Im Übrigen bestand eine solche Bindung mangels Wirksamkeit des Schenkungsversprechens nicht (vgl. vorstehend unter (1)). Bei der am 15.2.2000 zwischen der Gläubigerin und der Beklagten vereinbarten Aufhebung ihrer Vereinbarung vom 5.5.1997 handelt es sich daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine „formell unglückliche Umsetzung“ des Willens der Gläubigerin, sondern um die naheliegende einfachste und rechtlich mögliche Umsetzung des Willens der Gläubigerin, dass in ihrem Todesfall nicht mehr die Klägerin das sich auf dem in Rede stehenden Konto befindende Sparguthaben erhalten sollte.

    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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