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  • 06.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133368

    Amtsgericht Brandenburg: Beschluss vom 20.09.2013 – 49 VI 335/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    49 VI 335/12

    Amtsgericht Brandenburg an der Havel

    In der Nachlasssache XXX

    ergeht durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2013 durch den Richter am Amtsgericht Moch-Titze am 20.09.2013 nunmehr folgender

    Beschluss:
    1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
    2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt; die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
    3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.

    Gründe:

    I.

    Die Erblasserin war zurzeit des Todes deutsche Staatsangehörige, zuvor mit Herrn M… H… G… K… - geboren am … - verheiratet und aufgrund des Todes ihres Ehemannes am … seit dem verwitwet.

    Aus der gemeinsamen Ehe mit Herrn M… H… G… K… folgten die Beteiligten zu 1.) und 2.) als ihre gemeinsamen Kinder.

    Die Beteiligte zu 3.) ist die älteste Tochter des am … vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin aus dessen erster Ehe.

    Am 04. Mai 1978 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann vor dem Notar des ehemaligen staatlichen Notariats B… ein gemeinschaftliches notarielles Testament mit ihrem letzten Willen. Darin führten sie u. a. aus:

    „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Demgemäß ist der Überlebende von uns Alleinerbe des Zuerstverstorbenen. Sollten wir zum gleichen Zeitpunkt versterben, so soll ein jeder von uns von unseren gemeinsamen ehelichen Kindern H…-J… K…, geboren … und G… K…, geboren …, beide bei uns wohnhaft, zu gleichen Teilen des Nachlasses beerbt werden.“!

    Am 10.03.2006 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem damaligen Ehemann dann ein neues, handschriftlich gefertigtes, gemeinschaftliches Testament. Darin wurde u. a. ausgeführt:

    „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erben des Überlebenden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen sein. Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstverstorbenden den Pflichtteil fordern, dann soll es auch nach dem Letztverstorbenden nur den Pflichtteil erhalten.“!

    Dieses Testament wurde von beiden Ehegatten unterzeichnet, wobei die Erblasserin noch selbst den Text handschriftlich hinzufügte:

    „Dies soll auch mein Testament sein.“

    In einem weiteren handschriftlichen Schriftstück schrieb der vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin auf der Vorderseite: „Nachfolgendes Testament am 10.3.06“ und unterzeichnette (allein) diesen Text. Auf der Rückseite dieses handschriftlichen Schriftstücks hatten die Erblasserin und ihr vorverstorbenen Ehemann - jedoch ohne jedwede Unterschrift - handschriftlich geschrieben:

    „Unsere Kinder
    H…-J… K…, 8… B…
    geb. … in …, A…str. 3a
    G… K., B…
    geb. … B…. A… 11
    K…. A…, 8… G…
    gb. … P…straße 44“!

    Nach dem Tod ihres Ehemannes hat dann die Erblasserin allein am 04.02.2011 ein handschriftliches und mit „Ergänzung zum Testament vom 10.3.06“ überschriebenes Schriftstück - welche von der Erblasserin auch unterzeichnet wurde - gefertigt, in dem sie dann ausführte:

    h„Unsere Kinder sind unsere gemeinsamen Kinder
    J… K., geb. …
    G… K…, geb. ….
    Frau K… A… ist nicht
    meine leibliche Tochter und soll
    mich nicht beerben.“!

    Die Antragstellerin/Beteiligte zu 1.) trägt vor, dass ihrer Meinung nach nur sie und der Beteiligte zu 2.) Erben nach der Erblasserin geworden sind. Die Ausführungen der ältesten Tochter des vorverstorbenen Vaters - mithin der Beteiligten zu 3.) - würde ihrer Ansicht nach auch zu keiner abweichenden Beurteilung führen.

    Bereits mit dem notariellen Testament vom 04. Mai 1978 hätten nämlich beide Eheleute geregelt, dass - wenn sie beide zum gleichen Zeitpunkt versterben sollten - nur sie und der Beteiligte zu 2.) Erben werden sollten. Ihrer Meinung nach hat das Testament vom 10. März 2006 dieses gemeinschaftliche notarielle Testament vom 04. Mai 1978 auch nicht aufgehoben. Das Testament vom 10. März 2006 würde nämlich weder inhaltlich abweichend abgefasst sein noch sei ein Widerruf des notariellen Testaments in dem handschriftlichen Testament der Eheleute vom 10. März 2006 enthalten. Vielmehr hätten die Erblasser lediglich für den Fall, dass sie nicht zum gleichen Zeitpunkt versterben sollten, in dem Testament vom 10. März 2006 eine Regelung getroffen.

    Auch daraus, dass die Eheleute dann ausdrücklich eine Pflichtteilsstrafklausel in dem Testament vom 10. März 2006 aufgenommen hätten, würde ihrer Ansicht nach deutlich, dass die Beteiligte zu 3.) - welche nach der nunmehrigen Erblasserin keinen Pflichtteil bekommen würde, weil sie mit ihr nicht verwandt sei - nicht als testamentarische Erbin des Letztversterbenden eingesetzt worden sei.

    Aus dem handschriftlichen Schreiben, welches überschrieben sei mit den Worten „Unsere Kinder“ könne nichts anderes hergeleitet werden. Dies würde sich daraus ergeben, dass die Testamentsform hier schon nicht eingehalten worden sei. Das Schreiben sei nicht datiert und nicht von beiden Erblassern unterzeichnet worden. Für sie würde sich hier lediglich der Verdacht aufdrängen, dass die Erblasserin lediglich eine Liste für die Geburtstage der drei Kinder angefertigt habe, um die Geburtstage nicht zu vergessen und gegebenenfalls Karten oder Geschenke zu verschicken. Der Vater habe dann lediglich noch auf der anderen Seite dieses Schreibens den Zusatz „unsere Kinder“ aufgenommen und dann seine Unterschrift darauf vermerkt. Der Gesamteindruck dieses Schriftstückes sei also ihrer Auffassung nach so, dass ihr Vater hier wohl ohne Kenntnis der nunmehrigen Erblasserin gehandelt habe.

    Der Beteiligte zu 2.) trägt vor, dass seiner Meinung nach wohl das handschriftliche Testament der Eheleute vom 10. März 2006 unter Einschränkungen für die Beurteilung, wer nun hier Erbe geworden sei, maßgeblich sei. Als Schlusserben hätten die beiden Eheleute in diesem Testament aber seiner Ansicht nach nur ihre gemeinsamen Kinder bestimmt. Die Formulierung „unsere Kinder“ würde nämlich vom Sprachgebrauch nur den gemeinsamen Kindern entsprechen. Zudem sei für ihn auch nicht nachvollziehbar, warum die Eheleute in dem Testament vom 10. März 2006 hinsichtlich der Kinder etwas anderes gewollt hätten als in dem notariellen Testament vom 04. Mai 1978. Außerdem sei das Testament vom 04. Mai 1978 auch nicht durch das neuerliche Testament vom 10. März 2006 ausdrücklich aufgehoben worden. Des weiteren hätte es auch dem Willen der nunmehrigen Erblasserin widersprochen, wenn die älteste Tochter ihres Ehemannes aus erster Ehe - die Beteiligte zu 3.) - ebenfalls Schlusserbe werden sollte.

    Im Übrigen habe die Beteiligte zu 3.) jedoch mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2012 ihren Pflichtteil gegenüber dem Nachlass des gemeinsamen Vaters der Beteiligten geltend gemacht. Selbst wenn also die Beteiligte zu 3.) als Stiefkind der nunmehrigen Erblasserin noch Miterbin geworden sein sollte, würde zumindest jetzt die Pflichtteilsstrafklausel im Testament vom 10. März 2006 vorliegend greifen.

    Die Antragsstellerin/Beteiligten zu 1.) und der Beteiligte zu 2.) beantragen nunmehr gemeinsam,

    die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin aufgrund gewillkürter Erbfolge von ihnen zu je ½ Anteil des Nachlasses beerbt worden sind.

    Die Antragsgegnerin/Beteiligte zu 3.)
    widerspricht dem Antrag der Antragssteller/Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Erteilung des beantragten Erbscheins.

    Die Antragsgegnerin/Beteiligte zu 3.) behauptet, dass sie entsprechend dem Testament vom 10. März 2006 als dritte Miterbin in den gemeinschaftlichen Erbschein mit aufgenommen werden müsse, so dass ihr daher ⅓ des Nachlasses zustehen würde. In dem Testament der Eheleute vom 10. März 2006 würde es nämlich wörtlich heißen, dass Erben des Überlebenden „unsere Kinder zu gleichen Teilen“ sein sollen. In dem Zusatz mit Datum vom gleichen Tage und der Überschrift „unsere Kinder“ seien insoweit auch alle drei Kinder handschriftlich aufgelistet worden. Die Namen der Kinder, zu denen auch sie - die Beteiligte zu 3.) - gehören würde, sind insofern auch von der zuletzt verstorbenen Erblasserin geschrieben worden. Die Überschrift sowie die Geburtsdaten und die Anschriften seien dann von dem Vater der Beteiligten zu 1.) bis 3.) geschrieben worden. Somit seien vorliegend ihrer Ansicht nach sich beide Eheleute bei Abfassung dieses Zusatzes zum Testament darüber einig gewesen, dass alle drei Kinder des Ehemannes zu gleichen Teilen nach dem Tod des zuletzt Versterbenden das Erbe erhalten sollten.

    Insofern sei das Testament vom 10. März 2006 auch wesentliche verändert worden gegenüber dem notariellen Testament vom 04. Mai 1978, da in dem älteren Testament noch ausdrücklich für den Fall, dass beide Ehegatten zum gleichen Zeitpunkt versterben sollten, jeder von ihnen nur von ihren gemeinsamen ehelichen Kindern beerbt werden sollten. Während hier also noch von den gemeinsamen Kindern im Testament vom 04. Mai 1978 die Rede gewesen sei, seien im handschriftlichen Testament vom 10. März 2006 lediglich „unsere Kinder“ genannt worden. Auch daraus, dass die Eheleute dann ausdrücklich eine Pflichtteilsstrafklausel in dem Testament vom 10. März 2006 aufgenommen hätten, würde ihrer Ansicht nach deutlich, dass sie - die Beteiligte zu 3.) - welche nach dem Tod ihres Vaters einen Pflichtteil hätte begehren können - als testamentarische Erbin des Letztversterbenden in dem Testament vom 10. März 2006 mit eingesetzt worden sei.

    In dem von beiden Eheleuten dann noch handschriftlich geschriebene Zusatz seien dann auch die drei Kinder aufgeführt worden, die damit gemeint waren. Insofern seien vorliegend alle drei Kinder des Vaters - mithin auch sie - Erbe geworden. Somit sei hier eindeutig der Wille beider Verfasser des Testaments vom 10. März 2006 gewesen, dass alle drei Kinder nach dem zuletzt Versterbenden als Erben eingesetzt werden sollten. Dass ihr Vater hier ohne Kenntnis seiner damaligen Ehefrau den Zusatz zu dem Testament vom 10. März 2006 mit den darin aufgeführten Anschriften der drei Kinder gefertigt habe müsse sie zudem ausdrücklich bestreiten. Dieses Schriftstück darüber hinaus lediglich als Liste der Erblasserin für Geburtstage der Kinder anzusehen, sei zudem völlig abwegig.

    Die Erbeinsetzung auch hinsichtlich ihrer Person sei somit im Hinblick darauf erfolgt, weil sie zu ihrem Vater - unstreitig - ein gutes Verhältnis hatte und sie ihn trotz der Entfernung regelmäßig besucht habe. Auch telefonisch hätten sie und ihr Vater mehrmals in der Woche Kontakt gehabt.

    Da ihr Vater offenbar die vorhandene Immobilie - die den größten Teil seines Vermögens ausmachte - zusammen halten wollte, habe er auch in dem Testament vom 10. März 2006 den Vorbehalt aufgenommen, dass das jenige Kind, das seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend machen würde, am Ende lediglich auf den Pflichtteil gesetzt sei. Dies würde aber dann keinen Sinn machen, wenn sie - die Beteiligte zu 3.) - von der Erbschaft ausgeschlossen gewesen wäre, weil sie in jedem Fall dann ihren Pflichtteil nach dem Tod ihres Vaters hätte geltend machen können. Damit wäre aber der Bestand des vorhandenen Vermögens - welches damals einen Wert von ca. 400.000,00 Euro gehabt haben dürfte - gefährdet gewesen. Auch deshalb sei somit hier ihre Erbeinsetzung damals im Interesse der möglichen überlebenden Ehefrau erfolgt, um sie als Stieftochter von der Geltendmachung eines Pflichtteils abzuhalten.

    Insofern habe sie auch darauf vertraut, dass für sie kein Nachteil entstehen würde, zumal die nunmehrige Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes sie - die Beteiligte zu 3.) - noch gefragt habe, ob sie ihr Erbteil gleich wolle. Zugleich habe die nunmehrige Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes aber auch gesagt, dass sie an ihrer - der Beteiligten zu 3.) - Stelle warten würde, da sie - die Beteiligten zu 3.) - auch im Testament als Erbin mit eingesetzt worden sei.

    Sie - die Beteiligten zu 3.) - sei somit bis zum Todes ihrer Stiefmutter - der nunmehrigen Erblasserin - der Überzeugung gewesen, dass sie aufgrund des von den Eheleuten gemeinschaftlich errichteten gegenseitigen Testaments vom 10. März 2006 zweifelsfrei Miterbin neben ihren beiden Halbgeschwistern - den Beteiligten zu 1.) und 2.) - sein würde. Völlig überrascht sei sie daher darüber gewesen, dass es dann eine „Ergänzung“ der nunmehrigen Erblasserin mit Datum vom 04.02.2011 zu dem Testament vom 10. März 2006 gegeben habe, mit welchem sie die Bestimmung ihrer Erben insofern abändern wollte.

    Abgesehen davon, dass ihrer Meinung nach diese Änderung vom 04.02.2011 nicht zulässig sei - da hier ein gegenseitiges Berliner Testament von den beiden Ehegatten errichtet wurde, und somit die überlebende Ehefrau an die gemeinschaftliche Vereinbarung gebunden war -, sei diese Ergänzung der nunmehrigen Erblasserin vom 04.02.2011 auch deshalb unwirksam, weil die Verstorbene wohl schon seit längerer Zeit altersdement gewesen sei. Insofern würde sie auch Bedenken gegen die Gültigkeit dieser handschriftlichen „Ergänzung“ mit Datum vom 04.02.2011 erheben.

    Dies alles würde somit ihrer Meinung nach dafür sprechen, dass sowohl ihr Vater als auch die nunmehrige Erblasserin bei Abfassung des handschriftlichen Testaments vom 10. März 2006 davon ausgegangen sind, dass alle drei Kinder erbrechtlich gleichberechtigt sein sollten.

    Das Gericht hat die Beteiligten zu 1.) bis 3.) persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke sowie auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift 13.08.2013 Bezug genommen.

    II.

    Nach den Feststellungen des Gerichts liegen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins vor. Der Antragsgegnerin/Beteiligten zu 3.) steht nämlich nach Überzeugung des Gerichts (nunmehr) weder ein Erbrecht aufgrund letztwilliger Verfügung noch ein gesetzliches Erbrecht zu.

    Die Erbfolge nach der Erblasserin bestimmt sich nach dem handschriftlichen, gemeinschaftlichen Testament vom 10. März 2006, da dieses Testament wirksam ist. Über dieses gemeinschaftliche Testament der Ehegatten konnte sich die Erblasserin nämlich nicht mehr mittels ihrer handschriftlicher „Ergänzung zum Testament vom 10.3.06“ mit Datum vom 04.02.2011 - welche nur von der Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes geschrieben und unterzeichnet wurde - hinwegsetzen, da mit dem Tod des Erstverstorbenen am 05.06.2009 bereits die Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 BGB eingetreten war und die im Testament vom 10. März 2006 angeordnete Schlusserbeneinsetzung der Kinder zu ihrer eigenen Einsetzung als Alleinerbin ihres Ehemannes wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB war (BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az.: IV ZB 20/01, u. a. in: NJW 2002, Seiten 1126 f.). Eine Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 3.) im Testament vom 10. März 2006 konnte die nunmehrige Erblasserin daher nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr widerrufen (BayOblG, NJW-RR 1991, Seiten 8 f.; LG Berlin, Beschluss vom 26.11.1993, Az.: 83 T 176/93, u. a. in: FamRZ 1994, Seiten 785 f. = BeckRS 1993, Nr.: 31155558). Maßgebend hierfür ist, dass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 10.03.2006 bereits ein übereinstimmender Wille beider Ehegatten vorgelegen hat und dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlichen Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll. Dies war hier aber - unstreitig - der Fall. Anhaltspunkte für ein anderweitiges Verständnis des beiderseitigen Willens der Testatoren sind somit gerade nicht ersichtlich, so dass vorliegend auch dahingestellt bleiben kann, ob die Erblasserin bei Abfassung dieser Ergänzung am 04.02.2011 schon seit längerer Zeit altersdement gewesen war.

    Die Auslegung dieser letztwilligen Verfügung vom 10. März 2006 erfolgt im Übrigen nach § 133 BGB. Die Einwendung der Beteiligten zu 3.), sie sei dementsprechend nach dem Tod der nunmehrigen Erblasserin aufgrund dieses gemeinschaftlichen handschriftlichen Testaments vom 10. März 2006 dann auch als Schlusserbin zu ⅓ berufen, greift jedoch nach Überzeugung des Gerichts jetzt nicht mehr durch.

    Mit dem handschriftlichen Testament vom 10. März 2006 haben sich die Eheleute im Ausgangspunkt gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und verfügt, dass ihre Kinder den Letztversterbenden gemeinsam zu gleichen Teilen beerben sollten. Mit dem Ableben des Ehemannes der Erblasserin und Vaters der Beteiligten am 05.06.2009 ist demnach zunächst dessen Ehefrau - die nunmehrige Erblasserin - Alleinerbin geworden. Dabei ist nicht etwa ein Vorerbschaftsfall eingetreten, sondern es bestand ein einheitliches Gesamtvermögen der jetzigen Erblasserin. Dies ergibt eine Auslegung des Testaments vom 10. März 2006, in dem mit keinem Wort eine Vor- oder Nacherbschaft erwähnt wird sondern ausdrücklich von „Alleinerben“ die Rede ist. Die beiden Ehegatten haben sich in ihrem Testament vom 10. März 2006 somit als gegenseitige Vollerben und die Kinder als Schlusserben nach dem Letztverstorbenen eingesetzt. Dies bedeutet eine Enterbung der Abkömmlinge nach dem Erstverstorbenen (BGH, Urteil vom 12.07.2006, Az.: IV ZR 298/03, u. a. in: NJW 2006, Seiten 3064 f.; BayObLG, OLGE 44, Seiten 105 f.), verbunden mit deren - infolge der Pflichtteilsstrafklausel auflösend bedingter - Einsetzung als Schlusserben (§ 2075 BGB; BGH, Urteil vom 12.07.2006, Az.: IV ZR 298/03, u. a. in: NJW 2006, Seiten 3064 f.; BayObLG, BayObLGZ 2004, Seiten 5 ff.; BayObLG, NJW-RR 1988, Seite 968; BayObLG, NJW-RR 1994, Seite 1495).

    Mit dem Ableben der nunmehrigen Erblasserin am 11.11.2012 ist somit überhaupt erst der testamentarisch vorgesehene Schlusserbfall eingetreten.

    Nach der Anordnung in dem Testament vom 10. März 2006 sollten „unsere Kinder zu gleichen Teilen“ Schlusserben werden. Dieses Testament ist insofern nicht eindeutig. Da die Ehegatten nur die Worte "unsere Kinder" gebraucht haben, ohne die Vornamen zu nennen, die Worte "unsere beiden" oder "unsere gemeinschaftlichen" zu verwenden, können auch alle Kinder - mithin auch die voreheliche Beteiligte zu 3.) - hiermit von ihnen gemeint gewesen sein (OLG Oldenburg, FGPrax 1998, Seite 59 = FamRZ 1998, Seiten 1390 f.; BayObLG, FamRZ 1988, Seiten 878 f. = NJW-RR 1988, Seiten 968 f.).

    Bei der Auslegung eines jeden Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Dabei darf sich das Gericht nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“. Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch das Gericht gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung "wirklich" beilegen wollte (BGH, NJW 1993, Seiten 256 f.).

    Der Erblasserwille ist als sogenannte innere Tatsache dem Geständnis und der Beweisaufnahme zugänglich (BGH, NJW 1993, Seiten 256 f.; BGH, BGHZ Band 86, Seiten 41 ff.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, Seiten 14 ff.) und geht - wenn er feststeht und formgerecht erklärt ist - jeder anderen Interpretation vor (BGH, NJW 1993, Seiten 256 f.; BGH, BGHZ Band 86, Seiten 41 ff.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, Seiten 14 ff.).

    Kann das Gericht sich aber trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, dann muss es sich - wiederum unter Auswertung von Wortlaut und allen Umständen - notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Willen der beiden Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments mutmaßlich am ehesten entspricht. Von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf das Gericht nur dann abgehen, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (BGH, NJW 1993, Seiten 256 f.; BGH, Urteil vom 23.01.1985, Az.: IVa ZR 85/83; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, Seiten 14 ff.).

    Handelt es sich - wie hier - um ein gemeinschaftliches Testament, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Auslegung auch stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen hat (BGH, NJW 1993, Seiten 256 f.; BGH, BGHZ Band 112, Seiten 229 ff.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, Seiten 14 ff.). Dies ist nötig, weil die beiderseitigen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten nicht nur aufeinander abgestimmt werden (§ 2270 BGB), sondern erfahrungsgemäß nicht selten auch inhaltlich abgesprochen und insofern Ergebnis und Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Teile sind. Lässt sich bei der Auslegung der einzelnen Verfügungen eine derartige Übereinstimmung der beiderseitigen Vorstellungen und Absichten nicht feststellen oder lag eine solche nicht vor, dann muss allerdings auf den Willen gerade des Erblassers abgestellt werden, um dessen testamentarische Verfügung es geht. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verfügungen der Ehegatten für den jeweils anderen Teil kommt es hierbei jedoch - anders als bei einseitigen Testamenten - nicht allein auf den Willen des betreffenden Testators an, um dessen Verfügung es geht; vielmehr muss gemäß dem hier anzuwendenden § 157 BGB eine Beurteilung aus der Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten stattfinden: Dieser muss die Möglichkeit haben, sich bei seinen Verfügungen auf diejenigen des anderen Teiles einzustellen und umgekehrt (BGH, NJW 1993, Seiten 256 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, Seiten 14 ff.).

    Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist somit stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entspricht (BayOblG, BayObLGZ 1981, Seite 79; BayObLG, FamRZ 1996, Seite 1037; OLG Oldenburg, FamRZ 1993, Seite 854; OLG Oldenburg, FamRZ 1998, Seiten 1390 f.).

    Ausgehend hiervon kann dem Vortrag der Beteiligten vom Ansatz her beigepflichtet werden, wenn sie geltend machen, dass sich aus dem bloßen Wortlaut und Sinnzusammenhang des gemeinschaftlichen Testaments vom 10.03.2006 nicht direkt entnehmen lässt, ob nun die Beteiligte zu 3.) mit der Formulierung: „unsere Kinder“ von den testierenden Ehegatten mit gemeint war oder ob diese Formulierung nur die Beteiligten zu 1.) und 2.) betreffen sollte. Alleine aus dem Wortlaut des Testamentes lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die beiden Ehegatten die Tochter des Vaters aus der ersten Ehe - die Beteiligte zu 3.) - nicht als „unsere Kinder“ gemeint haben. Auch im Wege einer „einfachen“ Testamentsauslegung gemäß § 2084 BGB lässt sich dies hier nicht feststellen (OLG Oldenburg, FGPrax 1998, Seite 59 = FamRZ 1998, Seiten 1390 f.; BayObLG, FamRZ 1988, Seiten 878 f. = NJW-RR 1988, Seiten 968 f.).

    Ausgehend hiervon lässt sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang des gemeinschaftlichen Testaments vom 10. März 2006 nicht entnehmen, dass je nachdem, welcher Ehegatte länger lebt, eine - auch wirtschaftlich - andere Zuweisung des dann nach beiden Ehegatten insgesamt verbliebenen Vermögens erfolgen sollte, dass also bei einem Vorversterben des Ehemannes lediglich die Beteiligten zu 1.) und 2.) und bei einem Vorversterben der Erblasserin aber alle drei Beteiligte Erben nach dem jeweils Längstlebenden sein sollten. Auch fehlen hier konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute - deren Altersunterschied lediglich 1 ½ Jahr betrug - hätten bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments entgegen dessen Wortlaut lediglich den Fall des Vorversterbens des Ehemannes in den Blick genommen. Schließlich steht auch die Auffassung, die Beteiligten zu 3.) sollte auf jeden Fall nur ihren Pflichtteil nach dem Ehemann erhalten - ausgehend von dem allgemeinen Sprachverständnis - mit Wortlaut sowie Sinnzusammenhang des Testaments nicht im Einklang (OLG Oldenburg, FGPrax 1998, Seite 59 = FamRZ 1998, Seiten 1390 f.).

    Soweit die Beteiligten zu 1.) und 2.) insofern davon ausgehen, dass die Erblasserin als „Stiefelternteil“ keinen Anlass gehabt habe, auch die Beteiligte zu 3.) als Stiefkind mit „unsere Kinder“ in dem Testament mit anzuführen verkennen sie jedoch nicht unerhebliche Gesichtspunkte. Dafür, dass die beiden Ehegatten diesen Fall tatsächlich - im Sinne eines bewussten Willens - nicht mit im Blick hatten und der Beteiligten zu 3.) die Stellung einer Mit-Erbin gerade nicht einräumen wollten und eine entsprechende Anordnung im Testament lediglich „vergessen“ wurde, gibt es nämlich hier keine Anhaltspunkte, zumal die Beteiligte zu 3.) seit Jahren unstreitig einen guten sozialen Kontakt zu ihrem Vater hatte.

    Aber auch im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung ist dies nicht anzunehmen. Hierbei kommt es - anders als bei der „einfachen“ Testamentsauslegung - nicht darauf an, was die beiden Erblasser tatsächlich gewollt haben. Vielmehr dient die ergänzende Testamentsauslegung dazu, eine - insbesondere - nachträgliche Lücke im Testament zu schließen. Als solche kommen vor allem Änderungen im Kreis der bedachten Personen in Frage, die ggf. ein Erblasser oder beide Ehegatten nicht erwogen hatten (OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2008, Az.: 2 Wx 38/08, u. a. in: FamRZ 2010, Seite 502; BayObLG, DNotZ 1989, Seiten 177 f.). In diesen Fällen ist der hypothetische Wille der beiden Erblasser zu ermitteln, d.h. es ist zu fragen, was nach der Willensrichtung der beiden Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihnen gewollt anzusehen wäre (OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2008, Az.: 2 Wx 38/08, u. a. in: FamRZ 2010, Seite 502; OLG München, NJW-RR 2006, Seiten 1597 f.; BayObLG, DNotZ 1989, Seiten 177 f.).

    Auch bei der ergänzenden Testamentsauslegung gilt aufgrund der Formbedürftigkeit des Testaments im Ausgangspunkt aber die sog. Andeutungstheorie, wobei ihr jedoch eine andere Fragestellung zugrunde liegt als bei der einfachen Auslegung. Würde man einen Anhaltspunkt für das Ergebnis der ergänzenden Auslegung im Testament fordern, wäre dies sinnwidrig: Wenn ein solcher Anhaltspunkt im Testament zu finden wäre, hätten die Erblasser die mögliche Entwicklung bereits berücksichtigt, so dass es sich nicht um eine ergänzende, sondern um eine einfache Auslegung handeln würde (OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2008, Az.: 2 Wx 38/08, u. a. in: FamRZ 2010, Seite 502;).

    Auch für den hypothetischen Willen selbst kann es angesichts der Irrealität dieses Willens keine Andeutung in dem Testament geben. Dem Formerfordernis ist deshalb bereits dann Rechnung getragen, wenn sich für die Willensrichtung der beiden Erblasser, ihre Motivation oder Zielsetzung, ein - auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein - noch so unvollkommener - Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2008, Az.: 2 Wx 38/08, u. a. in: FamRZ 2010, Seite 502; BayObLG, DNotZ 1989, Seiten 176 ff.; BayObLG, ZEV 2001, Seiten 24 f.; BGH, FamRZ 1983, Seiten 380 ff.).

    Erste Voraussetzung für eine ergänzende Testamentsauslegung ist hiernach das Vorliegen einer ergänzungsfähigen Lücke, also einer planwidrigen, von den beiden Erblassern nicht gewollten und/oder nicht bedachten Unvollständigkeit (OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2008, Az.: 2 Wx 38/08, u. a. in: FamRZ 2010, Seite 502). Hiervon wäre auszugehen, wenn - entsprechend dem Vortrag der Beteiligten zu 1.) und 2.) - die beiden Erblasser bei der Testamentserrichtung den Fall nicht bedacht hätten, dass auch die Beteiligte zu 3.) als „unser Kind“ gemeint sein kann. Nur wenn sich hier also anhand von Anhaltspunkten ergeben würde, dass beide Erblasser mit der Formulierung „unsere Kinder“ nicht bedacht hätten, dass hierdurch auch sämtliche Kinder der beiden Ehegatten gemeint sind - mithin auch die Beteiligte zu 3.) -, würde das Testament eine ergänzungsfähige Lücke aufweisen, die grundsätzlich durch eine ergänzende Testamentsauslegung geschlossen werden könnte. Insoweit kommt es aber - auch soweit es um ihre jeweiligen Verfügungen geht - nicht alleine auf die Sicht der nunmehrigen Erblasserin bzw. des Vaters der Beteiligte, sondern auf die korrespondierende Willensrichtung beider Ehegatten an, wie bereits oben näher dargelrgt.

    Ausgehend hiervon ist aber vorliegend zu beachten, dass der vorverstorbene Vater der Beteiligten zu 1.) bis 3.) und die Erblasserin in dem angefertigten Zusatz mit der Überschrift „Nachfolgendes Testament am 10.3.06“ insofern sogar angeführt haben:

    „Unsere Kinder
    H…-J… K…, 8… B…
    geb. … in …, A…str. 3a
    G… K., B…
    geb. … B…. A… 11
    K…. A…, 8… G…
    gb. … P…straße 44“
    , mithin also gerade auch die nunmehrige Beteiligte zu 3.) mit anführten, so dass davon auszugehen ist, dass damals wohl noch beide Ehegatten hier eine Mit-Begünstigung der Beteiligten zu 3.) - zu Lasten der Beteiligten zu 1.) und 2.) - wollten.

    Im Übrigen konnte eine Anwachsung auch aus der Sicht der überlebenden Ehefrau und nunmehrigen Erblasserin durchaus Sinn machen, da die Beteiligte zu 3.) hierdurch einen erhöhten Anreiz erhielt, ihren Pflichtteil nach dem Tod ihres Vaters (am 05.06.2009) gerade nicht gegenüber der Ehefrau ihres Vaters geltend zu machen (OLG Hamm, FamRZ 2013, Seiten 1066 f.). Nach Ansicht des Gerichts lässt der Wortlaut des Testaments nämlich deutlich erkennen, dass die beiden Ehegatten ihren (drei) Kindern bei einem (unerwünschtem) Pflichtteilsverlangen nicht die Stellung von Schlusserben verschaffen wollten. Deutlich ist hier nämlich erkennbar, dass alle drei Kinder für den Fall, dass sie ihren „Pflichtteil“ doch noch geltend machen, gerade nicht (mehr) Schlusserben sein sollten (BGH, NJW-RR 1991, Seiten 706 f. = FamRZ 1991, Seiten 796 ff.; OLG Hamm, FamRZ 2013, Seiten 1066 f.; BayObLG, FamRZ 1990, Seiten 1158 f.). Diese Erklärung des Testaments haben sich beide Ehegatten uneingeschränkt zu eigen gemacht. Umstände, die darauf hindeuten, dass diese Klausel nur dahingehend zu verstehen sei, dass diese Pflichtteilsstrafklausel des Testaments nur die Beteiligten zu 1.) und 2.) betreffen soll, liegen zudem nicht vor (BGH, NJW-RR 1991, Seiten 706 f. = FamRZ 1991, Seiten 796 ff.).

    Zwar gibt es bei der vorliegenden Konstellation noch weitere besonderer Anhaltspunkte, um zu der Annahme zu gelangen, dass ggf. nur die Beteiligten zu 1.) und 2.) mit der Formulierung „unsere Kinder“ in dem gemeinsamen Ehegattentestament vom 10. März 2006 gemeint waren, da insbesondere in dem notariellen Testament vom 04. Mai 1978 noch von beiden Ehegatten nur die gemeinsamen Kinder - mithin nur die Beteiligten zu 1.) und 2.) - als Schlusserben aufgeführt wurden. Jedoch sollten die damals noch relativ jungen Beteiligten zu 1.) und 2.) nur dann überhaupt Schlusserben werden, wenn die beiden Erblasser „zum gleichen Zeitpunkt versterben“ sollten.

    Im Übrigen hat die nunmehrige Erblasserin dann zwar auch noch am 04.02.2011 - mithin wenige Monate vor ihrem Tod - mittels handschriftlicher „Ergänzung zum Testament vom 10.3.06“ ausgeführt: „Unsere Kinder sind unsere gemeinsamen Kinder J… K…, geb. …, G… K…, geb. …. Frau K… A… ist nicht meine leibliche Tochter und soll mich nicht beerben.“! Diese Erklärung kann insofern aber nicht mehr mit herangezogen werden, da dieses - nach dem Tod des Ehemannes angefertigte - Schreiben der nunmehrigen Erblasserin vom 04.02.2011 keinen direkten Rückschluss auf den Willen der beiden Testierenden bei Errichtung des Testamentes am 10. März 2006 zulässt (OLG Celle, FamRZ 2010, Seiten 1012 f.). Zudem haben die Beteiligten zu 1.) und 2.) nicht den Vortrag der Beteiligten zu 3.) bestritten, dass die nunmehrige Erblasserin zu diesem Zeitpunkt bereits altersdement gewesen sei.

    Das Testament ist somit hier ergänzend dahingehend auszulegen, dass beide Ehegatten auch die Tochter des Ehemannes aus der ersten Ehe beziehungsweise die Stieftochter der nunmehrigen Erblasserin als Schlusserbin eingesetzt haben. Insofern haben hier nämlich beide Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament all´ ihre Abkömmlinge („unsere Kinder“) als Schlusserben ohne Rücksicht darauf eingesetzt, ob es sich nun um gemeinsame Kinder handelt oder um solche, die nur von dem einen Ehegatten abstammen. Diese Auslegung entspricht wohl auch der herrschenden Rechtsprechung (vgl. u. a.: BGH, Urteil vom 28.03.2001, Az.: IV ZR 245/99, u. a. in: NJW-RR 2001, Seiten 1153 f.; BGH, NJW-RR 1991, Seiten 706 f. = FamRZ 1991, Seiten 796 f.; BGH, LM Nr. 7 zu § 242 (A) BGB; BayObLG, OLGE Band 9, Seite 391; KG Berlin, KGJ 51, Seiten 101 ff.; BayObLG, BayObLGZ 1959, Seite 493 = NJW 1960, Seite 965 = MDR 1960, Seite 401; BayObLG, BayObLGZ 1961, Seiten 132 ff.; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1972, Seite 120 = Rpfleger 1972, Seite 56; KG Berlin, Rpfleger 1969, Seiten 426 f.; OLG Hamm, OLGZ 1982, Seiten 272 ff.; BayObLG, NJW-RR 1991, Seiten 8 f.; BayObLG, FamRZ 1985, Seiten 426 f.; BayObLG, FamRZ 1989, Seiten 1118 f.; OLG Köln, FamRZ 1993, Seiten 856 f. = NJW 1994, Seiten 266 f.; LG Erfurt, Beschluss vom 16.11.1999, Az.: 7 T 62/99, u. a. in: FamRZ 2000, Seiten 988 f. = BeckRS 1999, Nr.: 31142199). Anders wäre dies wohl nur dann zu sehen, wenn die Ehegatten in ihrem Testament ihre „gemeinsamen“ Kinder angeführt hätten.

    Insofern ist hier somit davon auszugehen, dass sich die nunmehrige Erblasserin den Vorstellungen ihres Ehegatten bei Abfassung des gemeinsamen Ehegattentestaments vom 10. März 2006 tatsächlich untergeordnet hatte, zumal eine derartige Willensausrichtung von der Annahme der Anwachsung und der Pflichtteilsstrafklausel (vgl. oben) getragen wurde und unstreitig der Vater der Beteiligten auch eine gute soziale Bindung zu der Beteiligten zu 3.) hatte und somit auch sie - neben den Beteiligten zu 1.) und 2.) - als Schlusserben einsetzen wollte. Aus diesem Grunde geht das Gericht vorliegend davon aus, dass die beiden Ehegatten bei Errichtung des Testamentes am 10. März 2006 mit der Formulierung „unsere Kinder“ auch die Beteiligte zu 3.) gemeint hatten.

    Dies alles kann aber vorliegend dahingestellt bleiben, da diese wohl angeordnete Berufung der Beteiligten zu 3.) als Schlusserbin [neben den Beteiligten zu 1.) und 2.)] hier nunmehr durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung gemäß dem Testament vom 10. März 2006 in Verbindung mit § 158 Abs. 2 BGB entfallen ist. Das gemeinschaftliche Testament vom 10. März 2006 besagt nämlich, dass in dem Fall, dass eines der als Schlusserben berufenen Kinder nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil fordern sollte, dieser von dem Nachlass des überlebenden Ehegatten auch nur den Pflichtteil erhalten soll.

    Derartige Verwirkungsklauseln sanktionieren eine unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall, um sicher zustellen, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLG, NJW-RR 1990, Seite 969; BayObLG, FamRZ 1995, Seite 1447; BayObLG, FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, Seiten 1515 f.). Ihre rechtliche Wirksamkeit wird allgemein nicht in Zweifel gezogen (OLG München, NJW-RR 2008, Seite 1034; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, Seiten 1515 f.). Eine solche Pflichtteilsklausel kann zudem auch Kinder aus früheren Ehen - wie hier die Beteiligte zu 3.) - betreffen, die nur gegenüber einem der testierenden Ehegatten pflichtteilsberechtigt sind (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, Seiten 1515 f.).

    Besteht die Rechtsfolge eines Verstoßes in dem Verlust der testamentarischen Zuwendung beim zweiten Erbfall, ist die Einsetzung zum Schlusserben unter eine auflösende Bedingung für den Fall des Pflichtteilsverlangens nach dem Erstversterbenden gestellt (§ 2075 BGB; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, Seiten 1515 f.). Die Pflichtteilsklausel wird durch ein bewusstes Geltendmachen des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel ausgelöst. Welches Verhalten im Einzelfall ausreicht, ist mit der Klausel allerdings noch keineswegs eindeutig festgelegt und richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Testierenden (BGH, NJW-RR 2009, Seite 1455; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, Seiten 1515 f.; BayObLG, FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.).

    Im Allgemeinen - so auch hier - ist aus der objektivierten Sicht des Erblassers davon auszugehen, dass der Erblasser mit der Sanktionsklausel seine überlebende Ehefrau nicht nur vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse oder Gefahr einer solchen schützen, sondern ihr auch und gerade die persönlichen Belastungen ersparen wollte, die mit einer Auseinandersetzung mit einem Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind (BayObLG, FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; OLG München, NJW-RR 2008, Seiten 1034 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, Seiten 1515 f.).

    Die Beteiligte zu 3.) hat ihren Pflichtteil vorliegend aber nunmehr - unstreitig - mit Schreiben ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 06.12.2012 (Blatt 54 bzw. 59 der Akte) gerade geltend gemacht und hierdurch ihre Stellung als - vermeintliche - (Nach-)Erbin der letztversterbenden Ehefrau hierdurch verwirkt. Vorliegend ist durch dieses Schreiben vom 06.12.2012 die angeordnete auflösende Bedingung hinsichtlich der Beteiligten zu 3.) - wenn sie den überhaupt Schlusserbin geworden wäre - nämlich jetzt eingetreten, auch wenn die Beteiligte zu 3.) als leibliches Kind des erstversterbenden Ehemanns (und Stiefkind der überlebenden Ehefrau) diesen Pflichtteilsanspruch erst nach dem Tod ihres Vaters und auch erst nach dem Tod der überlebenden Ehefrau und nunmehrigen Erblasserin (als deren Stiefkind) geltend gemacht hat.

    Der Eintritt dieser auflösenden Bedingung kann nämlich auch noch nach dem Tod des überlebenden Ehegatten herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 12.07.2006, Az.: IV ZR 298/03, u. a. in: NJW 2006, Seiten 3064 f.; BGH, Urteil vom 08.12.2004, Az.: IV ZR 223/03, u. a. in: ZEV 2005, Seite 117; OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, Az.: 31 Wx 68/07, u. a. in: NJW-RR 2008, Seite 1034; BayObLG, NJW-RR 2004, Seiten 654 ff. = FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; OLG Zweibrücken, ZEV 1999, Seiten 108 f.; OLG Stuttgart, OLGZ 1979, Seiten 52 ff.; Löhnig, JA 2007, Seite 303; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 38/2006 Anm. 2; Muscheler, ZEV 2001, Seiten 377 ff.). Mit dem Bedingungseintritt entfällt aber die Erbenstellung (BGH, Urteil vom 12.07.2006, Az.: IV ZR 298/03, u. a. in: NJW 2006, Seiten 3064 f.; BGH, FamRZ 1985, Seite 278; OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, Az.: 31 Wx 68/07, u. a. in: NJW-RR 2008, Seite 1034; BayObLG, NJW-RR 2004, Seiten 654 ff. = FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; Löhnig, JA 2007, Seite 303; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 38/2006 Anm. 2; Muscheler, ZEV 2001, Seiten 377 ff.).

    Die Beteiligte zu 3.) konnte den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater auch jetzt noch weiter geltend machen. Auch eine inzwischen ggf. eingetretene Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater steht für sich genommen dem Eintritt der auflösenden Bedingung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 12.07.2006, Az.: IV ZR 298/03, u. a. in: NJW 2006, Seiten 3064 f.; OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, Az.: 31 Wx 68/07, u. a. in: NJW-RR 2008, Seite 1034; Löhnig, JA 2007, Seite 303; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 38/2006 Anm. 2; Muscheler, ZEV 2001, Seiten 377 ff.). Sie berechtigt nur zur Leistungsverweigerung, berührt aber nicht den Bestand des Anspruchs (BGH, Urteil vom 12.07.2006, Az.: IV ZR 298/03, u. a. in: NJW 2006, Seiten 3064 f.).

    Die hier im Testament verfügte Bedingung - nämlich das Fordern des Pflichtteils nach dem Tod des Erstverstorbenen - ist somit vorliegend mit dem Schreiben der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3.) vom 06.12.2012 (Blatt 54 bzw. 59 der Akte) eingetreten, da die Beteiligte zu 3.) den ihr nach dem Tode ihres Vaters zustehenden „Pflichtteil“ nunmehr insofern unstreitig geltend gemacht hat, so dass die Beteiligte zu 3.) auch aus diesem Grunde nicht als Miterbin anzusehen ist.
    Die Tatsachen, die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1.) und 2.) beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden somit hier durch das Gericht nunmehr als festgestellt erachtet, da die Beteiligte zu 3.) vorliegend mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.12.2012 Pflichtteilansprüche geltend gemacht hat. Nur wenn sie dies nicht getan hätte, wäre sie nämlich Miterbin zu ⅓ geworden.