06.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133368
Amtsgericht Brandenburg: Beschluss vom 20.09.2013 – 49 VI 335/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
49 VI 335/12
Amtsgericht Brandenburg an der Havel
In der Nachlasssache XXX
ergeht durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2013 durch den Richter am Amtsgericht Moch-Titze am 20.09.2013 nunmehr folgender
Beschluss:
1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt; die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Gründe:
I.
Die Erblasserin war zurzeit des Todes deutsche Staatsangehörige, zuvor mit Herrn M… H… G… K… - geboren am … - verheiratet und aufgrund des Todes ihres Ehemannes am … seit dem verwitwet.
Aus der gemeinsamen Ehe mit Herrn M… H… G… K… folgten die Beteiligten zu 1.) und 2.) als ihre gemeinsamen Kinder.
Die Beteiligte zu 3.) ist die älteste Tochter des am … vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin aus dessen erster Ehe.
Am 04. Mai 1978 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann vor dem Notar des ehemaligen staatlichen Notariats B… ein gemeinschaftliches notarielles Testament mit ihrem letzten Willen. Darin führten sie u. a. aus:
„Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Demgemäß ist der Überlebende von uns Alleinerbe des Zuerstverstorbenen. Sollten wir zum gleichen Zeitpunkt versterben, so soll ein jeder von uns von unseren gemeinsamen ehelichen Kindern H…-J… K…, geboren … und G… K…, geboren …, beide bei uns wohnhaft, zu gleichen Teilen des Nachlasses beerbt werden.“!
Am 10.03.2006 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem damaligen Ehemann dann ein neues, handschriftlich gefertigtes, gemeinschaftliches Testament. Darin wurde u. a. ausgeführt:
„Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erben des Überlebenden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen sein. Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstverstorbenden den Pflichtteil fordern, dann soll es auch nach dem Letztverstorbenden nur den Pflichtteil erhalten.“!
Dieses Testament wurde von beiden Ehegatten unterzeichnet, wobei die Erblasserin noch selbst den Text handschriftlich hinzufügte:
„Dies soll auch mein Testament sein.“
In einem weiteren handschriftlichen Schriftstück schrieb der vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin auf der Vorderseite: „Nachfolgendes Testament am 10.3.06“ und unterzeichnette (allein) diesen Text. Auf der Rückseite dieses handschriftlichen Schriftstücks hatten die Erblasserin und ihr vorverstorbenen Ehemann - jedoch ohne jedwede Unterschrift - handschriftlich geschrieben:
„Unsere Kinder
H…-J… K…, 8… B…
geb. … in …, A…str. 3a
G… K., B…
geb. … B…. A… 11
K…. A…, 8… G…
gb. … P…straße 44“!
Nach dem Tod ihres Ehemannes hat dann die Erblasserin allein am 04.02.2011 ein handschriftliches und mit „Ergänzung zum Testament vom 10.3.06“ überschriebenes Schriftstück - welche von der Erblasserin auch unterzeichnet wurde - gefertigt, in dem sie dann ausführte: