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  • 07.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141348

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 25.04.2013 – 3 K 2972/12 Erb

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Münster

    3 K 2972/12 Erb

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten, ob der Kläger mit der Überweisung eines Kontovermögens am 09.01.2004 je eine Schenkung seines Vaters und seiner Mutter erhalten hat, oder ob es sich lediglich um eine Schenkung seiner Mutter handelte.

    Die Eltern des Klägers unterhielten bis Anfang 2004 bei den ausländischen Banken Bank 1, Bank 2 und Bank 3 jeweils ein Konto. Es handelte sich um Gemeinschaftskonten der Eltern des Klägers. Beide Elternteile konnten unabhängig von einander über das Vermögen verfügen. Das Vermögen wurde ab Mitte der 1980er Jahre nur noch durch Verzinsung aufgebaut.

    Der Vater des Klägers verstarb am 00.00.0000. Alleinerbin war aufgrund eines beim Amtsgericht L hinterlegten und notariell beglaubigten Testaments die Mutter des Klägers. Das Guthaben der drei Auslandskonten wurde nach dem Tod des Vaters auf ein jeweils neu eröffnetes Konto des Klägers bei der jeweiligen Bank gutgeschrieben. Im Einzelnen erfolgten folgende Vermögensumschreibungen:

    Bank 1, Tag der Vermögensumschreibung: 06.02.2004; Betrag: X Euro

    Bank 2, Tag der Vermögensumschreibung: 09.01.2004; Betrag: X Euro

    Bank 3, Tag der Vermögensumschreibung: 20.02.2004; Betrag: X Euro.

    Die Überweisungen erfolgten aufgrund von Aufträgen, die ausschließlich von der Mutter des Klägers unterzeichnet waren. Das Ausstellungsdatum für den Auftrag an die Bank 1 wurde von ihr auf den 20.09.2003, für die Aufträge an die Bank 2 und an die Bank 3 jeweils auf den 10.11.2003 datiert. Zu den Einzelheiten wird auf die Überweisungsaufträge in der Schenkungsteuerakte hingewiesen. Schriftliche bzw. notariell gefasste Abreden der beteiligten Personen zu diesen Vorgängen liegen nicht vor.

    Den Sachverhalt zeigten der Kläger und seine Mutter dem Beklagten im August 2010 schriftlich an. Nach einer daraufhin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, die Mutter des Klägers sei nach dem Tod des Vaters Erbin auch des bei den ausländischen Banken angelegten Vermögens geworden und habe dieses dann in der Folge dem Kläger geschenkt. Dementsprechend erließ der Beklagte Schenkungsteuerfestsetzungen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Übertragung des Vermögens bei der Bank 2 auf den Kläger. Die anderen Verfahren wurden ruhend gestellt.

    Der Beklagte setzte die Schenkungsteuer durch Schenkungsteuerbescheid vom 03.08.2011 auf X Euro fest. Dabei legte der Beklagte einen Erwerb von X Euro zu Grunde, weil er davon ausging, dass dem Kläger von dem Guthaben bei der Bank 2 bereits vor der Umschreibung auf das auf ihn lautende Konto 1/3 zuzurechnen war. Der Beklagte ging weiter davon aus, dass die Zuwendung mit dem Tag der Vermögensumschreibung – 09.01.2004 – erfolgt sei mit der Folge, dass er den Vorgang als Schenkung allein seitens der Mutter des Klägers behandelte. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid in der Steuerakte Bezug genommen.

    Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10.08.2011 Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Schenkung nicht allein seitens seiner Mutter erfolgt sei. Das Vermögen sei ihm vielmehr bereits vor dem Tod seines Vaters durch beide Eltern zugewendet worden. Auch sei die Umschreibung des Kontos noch zu Lebzeiten seines Vaters veranlasst worden. Es handele sich somit um eine Schenkung beider Elternteile.

    Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 15.08.2012 als unbegründet zurück. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die entsprechende Literatur vertrat der Beklagte die Auffassung, der Zeitpunkt der Zuwendung sei der Tag der Umschreibung des Vermögens am 09.01.2004. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger frei über das Vermögen verfügen können. Es komme insoweit nicht allein auf die Abgabe eines Schenkungsversprechens an, da darin alleine noch keine Zuwendung im Sinne einer Vermögensmehrung an den Beschenkten liege.

    Es seien keine Nachweise darüber erbracht worden, dass bereits zu Lebzeiten des Vaters eine Zuwendung von Vermögen von seiner Seite erfolgt sei. Es fehlten sowohl notarielle Schenkungserklärungen als auch andere Unterlagen, die Zuwendungen beider Elternteile belegten. Der Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Beweisvorsorgepflicht des Steuerpflichtigen bei Sachverhalten mit Auslandsbezügen nach § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Der Kläger habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Das Vermögen des verstorbenen Vaters des Klägers sei somit erst im Wege der testamentarischen Erbfolge auf die Mutter des Klägers übergegangen. Die Vermögensumschreibung sei deshalb die Folge einer Schenkung allein seitens der Mutter des Klägers.

    Mit seiner Klage vom 30.08.2012 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids weiter. Unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Einspruchsverfahren führt der Kläger aus, dass bereits vor dem Tod seines Vaters die Eltern beschlossen hatten, dem Kläger ihren „Anteil“ an den Auslandskonten schenkweise zu übertragen. Einer Unterschrift des Vaters des Klägers auf den Überweisungsaufträgen habe es nicht bedurft, da seine Mutter bereits zu Lebzeiten des Vaters mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet gewesen sei. Die zeitliche Verzögerung zwischen Abgabe der Überweisungsaufträge und Gutschrift auf den Konten beruhe nur auf dem Umstand, dass der Personalausweis des Klägers seinerzeit abgelaufen gewesen sei. Auf eine zeitnahe Umschreibung habe die Mutter des Klägers selbst nicht drängen können, da sie, wie auch der Vater des Klägers, schwer erkrankt gewesen sei und sich einer stationären Behandlung habe unterziehen müssen. Die Tatsache, dass die Vermögensumschreibung bereits zu Lebzeiten veranlasst worden sei, werde vom Beklagten ohne Ausschöpfung der Beweismittel negiert. Der Beklagte sei somit seiner gebotenen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    den Bescheid über die Schenkungsteuer vom 03.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2011 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung vom 15.08.2011.

    Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 04.03.2012 erörtert und die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins (Blatt 139 bis 141 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

    Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

    Entscheidungsgründe

    Die zulässig Klage ist nicht begründet.

    Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid vom 03.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Umschreibung des Kontoguthabens bei der Bank 2 am 09.01.2004 ist eine alleinige Zuwendung der Mutter des Klägers.

    Eine Schenkung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Objektiv muss ein rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln zu einer Verminderung des Vermögens des Zuwendenden einerseits und zu einer entsprechenden Bereicherung im Vermögen des Zuwendungsempfängers andererseits führen.

    Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll (BFH, Urteil vom 26.10.2005 II R 53/02, BFH/NV 2006, 551). Grundsätzlich ist hierbei der Zeitpunkt maßgebend, in dem auch die bürgerrechtliche Schenkung vollzogen ist (§ 518 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).

    In der bloßen Abgabe eines Schenkungsversprechens liegt noch keine freigebige Zuwendung, weil es bis zu Erfüllung des Versprechens an einer objektiven Bereicherung des Versprechensempfängers fehlt (BFH, Urteil vom 28.11.1967 II 72/63, BStBl. II 1968, 239). Die Steuerpflicht tritt also nicht bereits mit dem Schenkungsversprechen ein, sondern erst dann, wenn der Beschenkte tatsächlich oder rechtlich etwas erhalten hat. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Vollziehung der Schenkung nicht vom Willen der Beteiligten abhängt und auch nicht von diesen vereinbart werden kann. Er hängt vielmehr von der Rechtsnatur des geschenkten Gegenstandes ab und richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften, der Übertragung der entsprechenden Gegenstände sowie dem Inhalt des Schenkungsversprechens. Geldschenkungen sind in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem der Geldbetrag übergeben worden ist (FG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2006 IV 206/05). Bei einer Überweisung eines Geldbetrages tritt der Vollzug grundsätzlich erst mit der Ausführung des Überweisungsauftrages ein, da in diesem Zeitpunkt erst eine tatsächliche Bereicherung des Zuwendungsempfängers vorliegt.

    Nach diesen Grundsätzen ist die Schenkungsteuer im vorliegenden Fall erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Klägers am 09.01.2004 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater des Klägers bereits verstorben, sodass das Vermögen nach testamentarischer Erbfolge zunächst auf die Mutter des Klägers übergegangen war. Die Schenkung stammte also ausschließlich aus dem Vermögen der Mutter des Klägers und war nicht bereits zu Lebzeiten des Vaters dem Kläger von beiden Eltern zugewandt worden.

    Dabei ist nach den genannten Rechtsgrundsätzen die Schenkung noch nicht mit den zwischen den Eltern und dem Kläger im Lauf des Jahres 2004 getroffenen Schenkungsabreden ausgeführt, die die Mutter des Klägers bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung dargelegt hat, die aber nicht schriftlich, insbesondere nicht notariell dokumentiert sind. Denn allein mit diesen innerfamiliären Abreden war eine Vermögensmehrung beim Kläger noch nicht eingetreten. Entgegen der Auffassung der Klägerseite wird deshalb der Zuwendungszeitpunkt auch nicht dadurch bestimmt, dass ein etwaiges zunächst formunwirksam abgegebenes Schenkungsversprechen des Vaters zivilrechtlich rückwirkend durch den Vollzug der Schenkung – nämlich durch die Umschreibung des Vermögens auf ein Konto des Klägers – geheilt wird.

    Da zum Zeitpunkt des Todes des Vaters des Klägers kein formwirksames Schenkungsversprechen vorlag, ist eine entsprechende Verpflichtung aus einem derartigen Versprechen auch nicht auf die Mutter des Klägers übergegangen. Sie hat vielmehr das gesamte Vermögen und damit auch die Kontoguthaben im Wege der Erbfolge erhalten.

    Ebenso wenig ist die Zuwendung mit dem Ausfüllen und Abschicken des Überweisungsträgers an die Bank 2 vollzogen. Dabei hat die Mutter des Klägers in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung die Umstände des Ausfüllens des Überweisungsträgers und seiner Absendung detailliert aus ihrer zurückliegenden Erinnerung geschildert. Jedoch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Überweisungsauftrag noch vor dem Tod des Vaters des Klägers an die Bank 2 versandt worden ist, ist damit die Zuwendung nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ausgeführt. Auch wenn die an dem Vorgang beteiligten Personen davon ausgegangen sein sollten und darüber einig gewesen wären, dass sie alles für den Vollzug der Schenkung erforderliche getan hätten, ist dies unerheblich, denn der Ausführungszeitpunkt einer Zuwendung kann nicht vom Parteiwillen abhängig gemacht werden.

    Gerade bei einer Geldüberweisung ist für den Vollzug stets die Ausführung des Überweisungsauftrages maßgebend, da Gegenstand der Zuwendung das Vermögen auf den Konten ist.

    Zwar hat der BFH in Fällen einer Grundstückschenkung angenommen, dass in diesen Fällen die Schenkung bereits ausgeführt ist, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte so in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Die Vorverlagerung des Zuwendungszeitpunkts erfolgt in diesen Fällen deshalb, weil der Grundstückserwerb nach Abgabe der Erklärungen des Schenkers allein in den Händen des Beschenkten liegt, der die Grundbucheintragung beantragen kann. Da in diesen Fällen unter Umständen eine Übertragung durch das Verhalten des Beschenkten letztlich scheitern kann, ist die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zuwendung gerechtfertigt (BFH, Urteil vom 27.04.2005 II R 52/02, BStBl. II 2005, 892).

    Diese Rechtsgrundsätze sind auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Zuwendung eines Kontoguthabens geht, nicht übertragbar. Zwar hat die Mutter des Klägers mit Absendung der Überweisungsaufträge bereits vor dem Tod des Vaters aus ihrer Sicht alles erforderliche getan, damit der Kläger die Kontoguthaben erhalten konnte. Doch lag die tatsächliche Verfügungsgewalt damit noch nicht in den Händen des Klägers. Denn er konnte zu diesem Zeitpunkt weder rechtlich noch tatsächlich frei über die Gelder auf den Konten verfügen. Bis zur tatsächlichen Umschreibung der Kontoguthaben waren die Überweisungsaufträge frei widerrufbar. Allein durch das Absenden der Überweisungsaufträge ist dem Kläger kein hinreichender Zugriff oder sonst Einfluss auf die Guthaben verschafft worden, die als Ausführung der Zuwendung anzusehen sein könnten. Erst nach der Umschreibung am 09.01.2004 konnte er frei über das geschenkte Vermögen verfügen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietErbStGVorschriften§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG