06.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143205
Oberlandesgericht München: Beschluss vom 29.07.2014 – 31 Wx 273/13
1. Wenn ein Nachlassgläubiger die Erteilung eines Erbscheins beantragt, prüft das Nachlassgericht nicht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im konkreten Einzelfall.
2. Macht der Erbe geltend, es gäbe entgegen seinen zunächst abgegebenen Erklärungen weitere Miterben, hat er hierfür konkrete Anhaltspunkte zu benennen.
3. Eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar kann ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers auch in einer Sprache abgegeben werden, die weder die Muttersprache des Notars, noch die des Erklärenden ist, sofern sowohl der Erklärende als auch der Notar dieser Sprache hinreichend mächtig sind.
Oberlandesgericht München
Beschl. v. 29.07.2014
Az.: 31 Wx 273/13
In Sachen
xxx,
zuletzt wohnhaft: xxx
verstorben am xxx
- Erblasserin -
Beteiligte:
1) xxx
- Beschwerdeführer -
2) xxx
Verfahrensbevollmächtigte:
xxx
wegen Nachlassbeschwerde
erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Förth und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 29.07.2014 folgenden
Beschluss
Tenor:
1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 15.11.2012 wird zurückgewiesen.
2.
Der Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 148.200 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligten zu 2 entsprechend ihrem Antrag vom 14.11.2011 ein Erbschein zu erteilen ist, der den Beschwerdeführer als Alleinerben der Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die formellen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins vorliegen.
a) Die Beteiligte zu 2 kann ihre Antragsberechtigung insoweit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf § 792 ZPO stützen.
aa) Die Vorschrift begründet für den Gläubiger des Erblassers, der bereits einen vollstreckbaren Titel gegen den Erblasser hat und zur Verwirklichung des Titels einen Erbschein bedarf, ein inhaltsgleiches Antragsrecht wie das des Erben als seines Schuldners (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann 4. Auflage <2012> § 792 Rn. 9). Dem Zweck der Zwangsvollstreckung dient der Antrag stets dann, wenn er die Vollstreckung fördert, so zB, wenn eine Klausel gemäß § 727 ZPO gegen einen neuen Schuldner umgeschrieben werden soll (vgl. MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann a.a.O. Rn. 4). Insoweit weist der Gläubiger durch Vorlage des Vollstreckungstitels nach, dass er die Urkunde zum Zwecke der Vollstreckung benötigt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels muss er dabei nicht vorlegen (allg. Meinung: vgl. Hk-ZPO/Kindl 5. Auflage <2013> § 792 Rn. 4; Zöller/Stöber ZPO 30. Auflage <2014>§ 792 Rn. 1; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann a.a.O. § 792 Rn. 9 m.w.N.).
bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beteiligte zu 2 ihr Antragsrecht im Sinne des § 792 ZPO nachgewiesen:
(1) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Beteiligte zu 2 ihre Stellung als Vollstreckungsgläubigerin der Erblasserin mit den mit Schreiben vom 3.1.2012 vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigungen von fünf Grundschuldbestellungsurkunden belegt.
In diesen Urkunden hat die Erblasserin als Grundstückeigentümerin jeweils das verpfändete Grundstück der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass diese gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig sein soll. Diese Urkunden sind jeweils mit einer von den Notaren Dr. B. bzw. Dr. P. erteilten (neuen) Vollstreckungsklausel zugunsten der Beteiligten zu 2 versehen. Insoweit liegen vollstreckbare Ausfertigungen von Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 800 Abs. 1 ZPO vor, die jeweils eine titelumschreibende Klausel im Sinne des § 727 ZPO auf Gläubigerseite aufweisen (vgl. § 797 Abs. 2 ZPO). Durch diese Vollstreckungsklausel ist die Gläubigereigenschaft der Beteiligten zu 2 in Bezug auf die vollstreckbare Urkunde im Sinne des § 750 Abs. 1 ZPO nachgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 2 in Zweifel zieht, stellt dies eine Einwendung dar, die die Vollstreckungsklausel betrifft. Eine solche ist nach § 797 Abs. 3 ZPO vor dem Amtsgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk der die notarielle Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat. Für eine Prüfung des Nachlassgerichts, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der titelumschreibenden Klausel im Sinne des § 727 ZPO vorliegen, ist daher kein Raum. Insofern ist der Beschwerdeführer auch nicht rechtsschutzlos gestellt, zumal er mit Schreiben vom 11.2.1994 an das Nachlassgericht die Erbschaft angenommen hat und somit als Erbe selbst die Klauselerteilung in dem für die Zwangsvollstreckung an sich vorgesehen gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann.
Ob die Beteiligte zu 2 auch Rechtsnachfolgerin schuldrechtlicher Titel gegenüber der Erblasserin geworden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da jedenfalls die Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 2 als Gläubigerin in Bezug auf die Zwangsvollstreckung in das für Grundbuchbestellungen haftende Grundstück in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht nachgewiesen ist.
(2) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass ein Erfordernis für die Erteilung eines Erbscheins nicht gegeben wäre. Das Bedürfnis für die Erteilung eines Erbscheins zum Zwecke der Durchführung der Zwangsvollstreckung ist dann gegeben, wenn der Schuldner verstirbt und die Zwangsvollstreckung gegen den Erben fortgesetzt werden soll. Insofern muss für die Zwangsvollstreckung gegen den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers in den Nachlass eine vollstreckbare Ausfertigung erwirkt sein und die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen im Sinne des § 750 ZPO vorliegen.
Bei einer Immobiliarzwangsvollstreckung erfordert die notwendige Grundbucheintragung die Voreintragung des Erben (§ 39 GBO), die auch der Gläubiger beantragen kann (§ 14 GBO). Zu diesem Zweck kann der Gläubiger eine Erbscheinserteilung im Sinne des § 792 ZPO verlangen (vgl. dazu Zöller/Stöber a.a.O. § 778 Rn. 7). Hat hingegen die Zwangsvollstreckung bereits zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn begonnen, wird diese in seinen Nachlass fortgesetzt ( § 779 Abs. 1 ZPO); eine Voreintragung des Schuldners ist dann ausreichend (Zöller/Stöber a.a.O. § 779 Rn. 5). Der Anwendungsbereich des § 779 Abs. 1 ZPO ist jedoch auf solche Titel beschränkt, deren Vollstreckung zu Lebzeiten des Schuldners begonnen hatte; die Vollstreckung eines anderen Titels stellt einen neuen Beginn der Zwangsvollstreckung dar, die durch § 779 ZPO nicht erleichtert ist (Zöller/Stöber a.a.O. § 779 Rn. 5). Insofern werden hier vom Anwendungsbereich des § 779 ZPO lediglich die dinglichen Forderungen (40.000 DM und 150.000 DM) erfasst, wegen derer die Antragstellerin bereits dem Versteigerungsverfahren in den Jahren 1987 und 1989 beigetreten ist. Die von ihr beabsichtigte Vollstreckung aus den übrigen dinglichen Titeln stellt daher einen Neubeginn der Zwangsvollstreckung dar, so dass zur deren Durchführung die Voreintragung des Erben im Grundbuch erforderlich ist. Zu diesem Zweck bedarf die Antragstellerin eines Erbscheins (s.o.).
b) Der Einwand des Beschwerdeführers, das Antragsrecht der Vollstreckungsgläubigers sei verwirkt bzw. werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht (u.a. da diese nach seiner Behauptung im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht W. die Ablösung der Belastungen vereitele, die Belastungen den Wert des Nachlasses weit überstiegen bzw. die Voraussetzungen im Sinne der §§ 1973, 1974 BGB vorlägen), bzw. die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Titel lägen nicht vor ("Kein Eintritt in den Sicherungsvertrag"; "Verwirkung der Ansprüche der Antragstellerin") greift nicht durch.
Dieser Vortrag ist zum einen im Kern verknüpft mit der Frage nach der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im konkreten Einzelfall. Diese hat das Nachlassgericht im Rahmen des hier maßgeblichen Erbscheinserteilungsverfahren jedoch nicht zu prüfen (vgl. Seiler in: Thomas/Putzo ZPO 35. Auflage <2014> § 792 Rn. 6; MüKoZPO/Karsten/Schmidt/Brinkmann a.a.O. § 792 Rn. 10). Außerdem sind für die Erteilung des Erbscheins allein die Vorschriften maßgeblich, die anwendbar wären, wenn der Schuldner den Antrag selbst stellen würde. Insoweit richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Musielak/Lackmann ZPO 11. Auflage <2014> § 792 Rn 3). Der Regelungszweck des § 792 ZPO liegt allein darin, dem Gläubiger das Recht zu gewähren, solche Urkunden, deren Erteilung er zum Zweck einer Vollstreckung bedarf, an Stelle des Schuldners zu beantragen. Diesem wäre es aber als wahrem Erben verfahrensrechtlich nicht verwehrt, auch nach Jahrzehnten die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen (vgl. dazu auch Keidel/Zimmermann FamFG 18. Auflage <2014> § 352 Rn. 18). Demgemäß hat das Nachlassgericht zu Recht eine Verwirkung des Antragsrechts der Beteiligten zu 2 im Erbscheinserteilungsverfahren verneint.
c) Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 sind für den von ihnen gestellten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der bezeugt, dass der Beschwerdeführer gesetzlicher Alleinerbe der Erblasserin ist, bevollmächtigt. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass mittlerweile eine ordnungsgemäße Vollmacht der Beteiligten zu 2 vorliegt. Insoweit haben deren vertretungsberechtigten Organe die früheren Handlungen der Verfahrensbevollmächtigten zum Zwecke der Erteilung des erstrebten Alleinerbscheins (jedenfalls) konkludent genehmigt.
2. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin aufgrund Gesetz bestimmt und der Beschwerdeführer deren gesetzlicher Alleinerbe ist.
a) Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Scheidung der Erblasserin mit Herrn P. N. der Erbvertrag vom 17.5.1958 unwirksam ist (§ 2079 Abs. 2 i.V.m. § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die von der Erblasserin errichteten Testamente vom 1.7.1957 und 5.9.1968 wurden von der Erblasserin mit Erbvertrag vom 28.9.1972 widerrufen. Da sie darin lediglich eine Vermächtnisanordnung zugunsten ihrer vorverstorbenen Mutter getroffen hat, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
b) Der Senat ist der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer alleiniger gesetzlicher Erbe der Erblasserin ist.
aa) Nach der Erklärung der Tochter der Erblasserin, C. B., zur Niederschrift des Nachlassgerichts, sind aus den Ehen der Erblasserin mit jeweils demselben Ehemann P. N. zwei Kinder, C. B. und der Beschwerdeführer hervorgegangen; weitere Kinder (weder nichteheliche noch adoptierte) hatte die Erblasserin nicht. Demgemäß ist der Beschwerdeführer aufgrund der form- und fristgerechten Ausschlagung ihres gesetzlichen Erbes durch seine Schwester C. B., die im Zeitpunkt der Ausschlagung keine Kinder hatte und auch nicht die Geburt eines Kindes erwartet hat, alleiniger gesetzlicher Erbe der Erblasserin, da er ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde ein Abkömmling der Erblasserin ist.
bb) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin entgegen der Erklärung ihrer Tochter weitere Kinder hatte, liegen nach Überzeugung des Senats nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe noch einen Bruder
c) Der Beschwerdeführer hat sein Erbe mit Schreiben vom 11.2.1994 gegenüber dem Nachlassgericht angenommen (s.o.).
3. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die für die Erteilung des beantragten Erbscheins, der die Alleinerbschaft des Beschwerdeführers aufgrund Gesetzes bezeugt, erforderlichen Nachweise (Geburtsurkunde des Beschwerdeführers; Scheidungsurteil des Ehepaars "P. und H. N.") und Erklärungen der Antragstellerin samt eidesstattlicher Versicherung im Sinne der §§ 2354, 2356 BGB vorliegen.
a) Die am 9.10.2012 von den Vertretungsorganen der Beteiligten zu 2 vor der Notarin Zehetmeier abgegebenen Erklärungen entsprechen den im Sinne des § 2354 BGB notwendigen Angaben für die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben die Erklärenden durch ihre Bezugnahme auf ihre Erkenntnisquellen (Einsicht in die Nachlassakten und durch gerichtliche Verfahren bekanntgewordene Tatsachen; vgl. Ziffer 2) hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie über die in der Urkunde angegebenen Tatsachen hinaus keine weiteren Erkenntnisse haben. Hierauf erstreckt sich auch die von ihnen abgegebene eidesstattliche Versicherung (vgl. Präambel S. 2 aE).
b) Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die eidesstattliche Versicherung nicht den Voraussetzungen im Sinne des § 2356 Abs. 2 BGB entspreche, greift nicht. Entgegen dessen Meinung liegt in Bezug auf die Erklärung von Herrn M. kein Verstoß gegen die Anforderungen im Sinne der §§ 38 Abs. 1 i.V.m. § 16 BeurkG vor.
Ausweislich der notariellen Urkunde vom 9.10.2012 wurde von der Notarin vor Beurkundung der Erkl ärungen und deren Versicherung an Eides statt festgestellt, dass Herr M. nach dessen Angaben "der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, wohl aber der englischen Sprache". Demgemäß hat die Notarin in Bezug auf Herrn M. die Beurkundung in englischer Sprache vorgenommen, wobei auf die Beiziehung eines offiziellen Übersetzers verzichtet wurde. Der Senat teilt nicht die Meinung des Beschwerdeführers, dass nach dem Vermerk der Notarin die Kundigkeit der englischen Sprache des Herrn M. hinsichtlich des Beurkundungsinhalts nicht nachgewiesen ist. Der Vermerk nimmt Bezug auf die Formulierung in § 16 Abs. 1 BeurkG und stellt nach seinem Erklärungsinhalt fest, dass Herr M. im Gegensatz zur deutschen der englischen Sprache bezüglich der der Beurkundung zugrundeliegenden Erklärung (gerade) hinreichend kundig ist. Insofern hat die Notarin in eigener Verantwortung die Sprachkundigkeit des Erklärenden geprüft (vgl. Lerch Beurkundungsgesetz 4. Auflage <2011> § 16 Rn. 3b) und dessen Sprachkenntnis betreffend die englische Sprache bejaht. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sie im Nachgang dazu dessen Erklärungen beurkundet hat.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erfordert § 16 Abs. 2 BeurkG nicht die Übersetzung der Niederschrift in die Muttersprache des Erklärenden (italienische Sprache). Sinn und Zweck der Übersetzung ist allein sicherzustellen, dass der Beteiligte eines Beurkundungsvorgangs den Inhalt der Niederschrift versteht und nachvollziehen kann. Dies kann auch durch eine Übersetzung in eine Sprache gewährleistet werden, derer der Beteiligte hinreichend kundig ist. Dies ist nach den Angaben des Herrn M. hinsichtlich der englischen Sprache der Fall.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Für die Festsetzung des Geschäftswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend. Dieses entspricht demjenigen der Beteiligten zu 2 an der Erteilung des Erbscheins, der der Zwangsvollstreckung aus den von ihr vorgelegten dinglichen Titeln dient. Insoweit legt der Senat das Vollstreckungsinteresse der Beteiligte zu 2 in Bezug auf die vorlegten Vollstreckungstitel (= Summe der titulierten Beträge in Höhe von ca. 148.200 €) für die Festsetzung des Geschäftswerts zugrunde.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 72 FamFG) liegen nicht vor. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die hier entscheidungserheblichen Fragen (Prüfungsumfang des Nachlassgerichts; Verwirkung des Rechts der Beteiligten zu 2 auf Erteilung des von ihr beantragten Erbscheins), die im Kern die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im konkreten Einzelfall betreffen, nicht klärungsbedürftig (s.o.). Insofern liegen (soweit ersichtlich) keine divergierende Entscheidungen und unterschiedliche Literaturmeinungen vor. Außerdem betreffen die hier entscheidungserheblichen Fragen einen Einzelfall. Allein der Umstand, dass der Senat die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht teilt, führt nicht dazu, dass diese Fragen das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.