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  • 06.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143206

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 13.08.2014 – 2 Wx 220/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln

    2 Wx 220/14

    Tenor:

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.07.2014 – 35 VI 194/14 – wird zurückgewiesen.

    Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    G r ü n d e :

    2

    1.

    3

    Die am 24.08.1947 geborene Beteiligte zu 1) war durch Kindesannahmevertrag vom 17.12.1956 von einem Bruder der Erblasserin, nämlich dem am 16.10.1988 vorverstorbenen Herrn T, und dessen Ehefrau an Kindes Statt angenommen worden. Nach vorangegangenen privatschriftlichen Anträgen an das Amtsgericht Köln hat die am 24.08.1947 geborene Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Amtsgerichts Paderborn die Erteilung eines Teilerbscheins beantragt, der sie als Miterbin nach der Erblasserin zu mindestens 1/12-Anteil ausweist.

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    Der Richter des Nachlassgerichts hat nach vorangehender Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises mit Beschluss vom 22.07.2014 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihr stehe kein Erbrecht zu, weil sich die Annahme nach Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG i.V.m. § 1770 BGB nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstrecke.

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    Gegen den ihr am 24.07.2014 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 01.08.2014 bei dem Amtsgericht eingegangen Schreiben Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.08.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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    2.

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    Die Beschwerde ist gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

    8

    In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) mit Recht zurückgewiesen hat. Knapp, aber zutreffend ist auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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    Die Beteiligte zu 1) hat kein Erbrecht nach der Erblasserin (§ 1925 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB) erlangt, weil aufgrund der Annahme an Kindes Statt durch einen Bruder der Erblasserin kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1) und der Erblasserin begründet worden ist. Die entgegengesetzte Ansicht der Beteiligten zu 1), es seien die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der Ursprungsfamilie erloschen und sie sei nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern auch mit deren Verwandtschaft verwandt, trifft nicht zu: Bei einer Annahme an Kindes Statt ist zu unterscheiden, ob dieser eine starke oder eine schwache Wirkung zukommt, was durch die einschlägigen rechtlichen Regelungen bestimmt wird. Der Adoption der Beteiligten zu 1) kommt nur eine schwache Wirkung in dem Sinne zu, dass sie sich auf das Verhältnis zwischen ihr und den Annehmenden beschränkt und ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten der Annehmenden und damit auch zu der Erblasserin als Schwester des Annehmenden nicht begründet hat.

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    Die Beteiligte zu 1) ist im Jahre 1956 und damit noch unter Geltung des vor dem 01.01.1977 geltenden alten Adoptionsrecht an Kindes Statt angenommen worden. Die Minderjährigenadoption begründete nach §§ 1757, 1763 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung ein Verwandtschaftsverhältnis nur zwischen dem Annehmenden selbst und dem Angenommenen, wobei die Verwandtschaft des Angenommenen mit der leiblichen Familie bestehen blieb (§ 1764 BGB a.F.); nach dem alten Recht kam der Minderjährigenadoption nur eine schwache Wirkung zu. Daran hat sich durch das am 01.01.1977 in Kraft getretene Adoptionsrecht in Bezug auf die Annahme der Beteiligten zu 1) an Kindes Statt nichts geändert. Anlässlich der Einführung des neuen Adoptionsrechts mit Wirkung vom 01.01.1977 hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung des Art. 12 § 1 Abs. 1 Adoptionsgesetz geschaffen, nach der dann, wenn der nach den bisherigen Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes volljährig war, auf das Annahmeverhältnis nunmehr die Bestimmungen „dieses Gesetzes“ über die Annahme Volljähriger, also insbesondere § 1770 BGB n.F., anzuwenden sind. Diese Übergangsregelung erfasst nicht nur alle Volljährigen-Altadoptionen, sondern auch einen Großteil der Minderjährigenadoptionen, die - wie die Adoption der Beteiligten zu 1) durch einen Bruder der Erblasserin - noch unter der Geltung des früheren Adoptionsrechts zustande gekommen waren, unter der Voraussetzung, dass der Angenommene – wie hier die am 24.08.1947 geborene Beteiligte zu 1) - am Stichtag, dem 01.01.1977, bereits volljährig war. Die Überleitung dieser Adoptionen in Volljährigenadoptionen neuen Rechts erschien dem Gesetzgeber deshalb gerechtfertigt, weil die Wirkungen der Adoption eines Volljährigen nach neuem, seit dem 1. Januar 1977 geltenden Recht im Wesentlichen mit denen der Annahme an Kindes Statt nach altem, bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht übereinstimmen (vgl. Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearb. 2001, Vorbem. zu §§ 1741, Rdn. 55): Insbesondere werden bei einer Volljährigenadoption nach neuem Recht gemäß § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F., wie bei einer Annahme eines Kindes nach den oben genannten Bestimmungen des alten Rechts, die Wirkungen der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt (vgl. OLG Hamm ZEV 2012, 318, 319) und werden die Rechte und Pflichten des Angenommenen zu seinen Verwandten (aus der Ursprungsfamilie) nicht berührt, § 1770 Abs. 2 BGB n.F. Nach der im Streitfall gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 des Adoptionsgesetzes seit dem 01.01.1977 auch auf die Adoption der Beteiligten zu 1) anzuwendenden Bestimmung des § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist es damit bei der schwachen Wirkung der im Jahre 1956 erfolgten Annahme in dem oben dargestellten Sinne verblieben.

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    Um es den Beteiligten einer in den Anwendungsbereich des Art. 12 § 1 Abs. 1 des Adoptionsgesetzes fallenden Adoption nachträglich zu ermöglichen, der Adoption eine starke Wirkung zukommen zu lassen, hat der Gesetzgeber in Art. 12 § 7 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes vorgesehen, dass eine Wiederholung der Adoption möglich ist, wobei § 1772 BGB Anwendung findet. Dies bedeutet, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen das Gericht auf Antrag bestimmen kann, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den – am 01.01.1977 in Kraft getretenen – Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, was zur Folge hat, dass dann auch im Falle einer Altadoption dieser starke Wirkung zukommt und ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden besteht. Diese Möglichkeit zur Wiederholung der Adoption verbunden mit einem Antrag nach § 1772 BGB haben der Bruder der Erblasserin und die Beteiligte zu 1) bis zum Tode des ersteren im Jahre 1988 indes nicht ergriffen, sodass sich an der schwachen Wirkung der im Jahre 1956 vorgenommenen Adoption nichts geändert hat.

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    Unzutreffend ist daher auch der Hinweis der Beteiligten zu 1) auf eine Gleichbehandlung von Geschwistern. Denn nicht anders als im Verhältnis zur Schwester des Annehmenden ist nach den zitierten Bestimmungen auch zwischen dessen Kindern und der Beteiligten zu 1) kein Verwandtschaftsverhältnis begründet worden. Das von der Beschwerde angeführte Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK wird nicht berührt, schon weil keine Differenzierung nach den dort genannten Kriterien stattfindet. Auch ist die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des EGMR vom 07.02.2013 auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Jene Entscheidung betrifft die unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern im Hinblick auf das Erbrecht nach dem Vater. Um ein solches Erbrecht der Beteiligten zu 1) geht es hier indes nicht. Der Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass der nationale Gesetzgeber gehindert ist, die Wirkungen einer Adoption in Bezug auf die Verhältnisse zu den Verwandten des Annehmenden unterschiedlich anzuknüpfen. Es begegnet keinen Bedenken, dass vor dem 01.01.1977 vorgenommene Minderjährigenadoptionen für die Fälle, in denen der Angenommene am Stichtag bereits volljährig war, von ihren Wirkungen her gesehen nicht den ab diesem Stichtag nach neuem Recht vorgenommenen Minderjährigenadoptionen gleichgestellt worden sind. Denn es war zu beachten, dass bei Altfällen unter Berücksichtigung der langjährigen alten Rechtslage andere, zusätzliche Gesichtspunkte (nämlich insbesondere solche des Dispositions- und Vertrauensschutzes) zu bedenken waren, als für künftige Adoptionsfälle. Der Gesetzgeber war deshalb - wie vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 2600) auch ohne Weiteres als richtig zugrunde gelegt – nicht gehalten, sämtliche Altfälle ab dem 1. Januar 1977 wie künftige Adoptionsfälle zu behandeln, sie etwa durchweg den neuen Regeln über die Volladoption mit starker Wirkung zu unterstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ZEV 2012, 315). Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass mit Art. 12 § 7 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes für die Beteiligten der Adoption die Möglichkeit eröffnet worden war, einer unter Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG fallenden Altadoption nachträglich eine starke Wirkung zukommen zu lassen, die nach altem Recht auch bei der Minderjährigenadoption noch ausgeschlossen war.

    13

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

    14

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind nicht erfüllt.

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    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.419,60 €

    16

    (1/12 des Wertes des Nettonachlasses nach den Angaben des Nachlasspflegers Bl. 23 d.A.)

    17

    3.

    18

    Für künftige Verfahren nach dem FamFG weist der Senat das Amtsgericht darauf hin, dass auch ein Nichtabhilfebeschluss mit einem Rubrum zu versehen ist, das die Beteiligten aufführt (§ 38 Abs. 2 FamFG).