25.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144788
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 24.02.2015 – 11 K 754/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 24.02.2015
Az.: 11 K 754/13
In dem Finanzrechtsstreit
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
weiterer Verfahrensbeteiligter:
C
- Beigeladener -
prozessbevollmächtigt:
wegen Erbschaftsteuer
hat der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 durch
Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
Richterin am Finanzgericht
Richter am Finanzgericht
Ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Unter Änderung des Bescheids vom 9. März 2012 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 wird die Erbschaftsteuer der Klägerin auf Ableben der X auf 62.190 € herabgesetzt.
2.
Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann das Finanzamt die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
5.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Erbenstellung von der Klägerin vergleichsweise an einen Erbprätendenten gezahlte Abfindung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) abgezogen werden kann.
Im Juli 2010 ist die im März 1921 geborene X, geb. .. (nachfolgend: Erblasserin), zuletzt wohnhaft in der A-Straße 1 in B, verstorben.
In einem notariellen und amtlich verwahrten Testament vom 13. Juni 2007 (Notariat B UR 1...; Anlage 1 zur Klageschrift vom 1. März 2013) hatte die Erblasserin die -- mit ihr nicht verwandte -- Klägerin und deren Ehemann als unbeschränkte Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Klägerin und ihr Ehemann haben dementsprechend mit Anwaltsschreiben vom 5. Oktober 2010 beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, der sie als (Mit-)Erben zu je 1/2 Erbanteil ausweist.
Bereits zuvor hatte mit Schreiben vom 29. Juli 2010 der -- zum finanzgerichtlichen Verfahren durch Beschluss vom 16. Dezember 2014 beigeladene -- Finanzberater der Erblasserin, C, ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt und auf eine dem Nachlassgericht schon vorliegende, auf den 12. April 2010 datierte handschriftlich verfasste Urkunde (Anlage 2 zur Klageschrift vom 1. März 2013) hingewiesen, welche ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweise.
In einer daran anschließend vor dem Notariat B -- Nachlassgericht -- unter NG 2.. streitig durchgeführten Nachlasssache um die Erbenstellung nach der Erblasserin haben die Klägerin und ihr Ehemann sowie der Beigeladene am 9. Dezember 2011 einen Vergleich geschlossen, in dem der Beigeladene gegen eine Abfindungszahlung in Höhe von 160.000 € seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgenommen und gegenüber der Klägerin sowie ihrem Ehemann auf die weitere gerichtliche Geltendmachung seiner Erbenstellung verzichtet hat. Der Nachlassrichter hatte zuvor auf der Basis der ihm vorliegenden Erkenntnisgrundlagen dem Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes deutlich höhere Erfolgsaussichten eingeräumt als dem Antrag des Beigeladenen, allerdings darauf hingewiesen, dass er vor einer Entscheidung noch weitere Beweise erheben müsse. Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens und dem Inhalt des Vergleichs wird auf die beigezogenen Akten der Nachlasssache (NG 2..; der Vergleich ist darin auf Bl. 687 bis 691 abgeheftet) Bezug genommen. Das Nachlassgericht hat daraufhin in einem gemeinschaftlichen Erbschein vom 13. Dezember 2011 festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann jeweils zu 1/2 Erbteil Erben nach X geworden sind.
In ihrer am 13. Januar 2012 beim beklagten Finanzamt (FA) eingereichten Erbschaftsteuererklärung beantragten die Klägerin und ihr Ehemann, u. a. die Abfindungszahlung an den Beigeladenen in Höhe von 160.000 € als Kosten der Nachlassregelung und zur Erlangung des Erwerbs zum Abzug zuzulassen. Nach zunächst jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten niedrigeren Steuerfestsetzungen setzte das FA auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO in einem Änderungsbescheid vom 9. März 2012 Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin in Höhe von 86.550 € fest; zur Erläuterung führte es aus, die Zahlung an den Erbprätendenten sei analog den Gründen im BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 II R 34/09 (BStBl II 2011, 725) nicht als Verbindlichkeit abzugsfähig, da sie nicht mit dem Nachlasserwerb in direktem Zusammenhang stehe.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Wegen aller Einzelheiten der Begründung wird auf die den Bevollmächtigten der Klägerin durch einfachen Brief zugesandte Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende -- beim Finanzgericht am 1. März 2013 eingegangene -- Klage, mit der die Klägerin weiterhin den Abzug der Abfindung von der für die Festsetzung der Erbschaftsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage begehrt. Die vom FA aus dem BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 gezogene Schlussfolgerung sei unzutreffend. Daraus, dass die an einen weichenden Erbprätendenten geleistete Abfindung bei diesem möglicherweise keinen steuerbaren Erwerb von Todes wegen begründe, folge nicht, dass eine solche von einem Erben geleistete Abfindungszahlung nicht als Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden dürfe. Die Steuerbarkeit einer Abfindung nach § 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 ErbStG sei keine Bedingung für deren steuermindernde Berücksichtigung beim Leistenden. Ein Korrespondenzprinzip diesen Inhalts gebe es nicht. Wegen aller Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. März und 15. Mai 2013 Bezug genommen. Außerdem begehrt die Klägerin mit ihrer Klage auch eine steuermindernde Berücksichtigung der Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuer-Erklärung mit dem auf sie entfallenden hälftigen Anteil (2.570,40 € : 2 = 1.285,20 €) und legt hierzu sowohl eine Rechnung vom 18. Februar 2015 als auch einen hierauf bezogenen Zahlungsnachweis vom 19. Februar 2015 vor.
Die Klägerin beantragt,
die Erbschaftsteuer auf Ableben der X unter Änderung des Bescheids vom 9. März 2012 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 auf 62.190 € herabzusetzen.
Das FA tritt der zusätzlichen Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Erbschaftsteuererklärung nicht entgegen, beantragt aber hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehrens,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Es hält an seiner im Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 (a. a. O.) sowie an die Abhandlungen von Berresheim (Der Betrieb -DB- 2011, 2623 ff.) und Benne (Finanzrundschau -FR- 2004, 1102 ff.) vertretenen Auffassung fest, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der streitbefangenen Abfindungszahlung und dem erbrechtlichen Erwerb der Klägerin nicht bestehe. Die Klägerin sei zu dieser Zahlung unter keinem erbrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen. Auch habe es sich hierbei für sie nicht um ein Teilzugeständnis einer erbrechtlichen Berechtigung des Beigeladenen an dem Nachlass gehandelt; die Zahlung sei nicht geleistet worden, um die -- bereits auf anderer Rechtsgrundlage gegebene -- Stellung als Erbin zu erlangen. Vielmehr habe es sich um eine Zuwendung außerhalb der Verteilung des Nachlasses gehandelt. Solche Zahlungen stellten indessen keine abzugsfähigen Erwerbskosten dar. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 24. April 2013 verwiesen.
Der Beigeladene hat sich mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Februar 2015 ebenfalls geäußert. Er lässt -- zusammengefasst -- vortragen, dass die Zahlung der Abfindung an ihn nicht unmittelbar auf den Willen der Erblasserin zurückzuführen sei. Er habe gestützt auf deren handschriftliches Testament den Standpunkt vertreten, er selbst sei (Allein-) Erbe geworden, sich damit aber im nachlassgerichtlichen Verfahren nicht durchsetzen können. Nachdem der Nachlassrichter seine -- für ihn ungünstige -- Prognose über den Ausgang des nachlassgerichtlichen Verfahrens geäußert habe, habe er sich entschlossen, das Vergleichsangebot der Klägerin und ihre Ehemannes anzunehmen und auf seine Rechtsposition gegen eine Abfindung zu verzichten. Mit einem Vermächtnis habe das nichts zu tun.
In der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich derer auf die hierüber erstellte Niederschrift Bezug genommen wird, lagen dem Gericht neben den Verfahrensakten 3 Bände Steuerakten des beklagten FA (1 Bd. Erbschaftsteuerakten nach X, 1 Bd. Rechtsbehelfsakten der Klägerin und ihres Ehemannes sowie 1 Bd. Rechtsbehelfsakten des Beigeladenen) sowie die beigezogenen Akten des Notariats B zu dem dort unter NG 2.. geführten nachlassgerichtlichen Verfahren vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Der angefochtene Änderungsbescheid vom 9. März 2012 und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
1. Das FA ist darin zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Vermögenserwerb der Klägerin nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 , 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt, da es sich dabei um einen durch Erbanfall (§ 1922 BGB) erfolgten Erwerb von Todes wegen handelte.
Die Klägerin ist nämlich zu 1/2 Miterbin nach der Erblasserin geworden. Dies hat das Nachlassgericht in dem am 13. Dezember 2011 erteilten Erbschein festgestellt. Die Richtigkeit dieses Erbscheins und der darin festgestellten Rechtsfolge wird von keinem der Verfahrensbeteiligten (mehr) bestritten; auch der Senat hat keinen Anlass, sie in Zweifel zu ziehen. Die Erbenstellung der Klägerin beruht auf dem von der Erblasserin am 13. Juni 2007 errichteten notariellen Testament (Notariat B UR 1...).
2. Der in dem angegriffenen Änderungsbescheid -- mithin dem Grunde nach zu Recht -- erfolgten Festsetzung der Erbschaftsteuer hat die Behörde jedoch eine zu hohe Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, indem sie es abgelehnt hat, die von der Klägerin an den Beigeladenen geleistete Abfindungszahlung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist diese Zahlung abzugsfähig.
a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bestimmt für die Fälle des Erwerbs von Todes wegen (§ 3 ErbStG) die Bereicherung als den Betrag, der sich ergibt, wenn von dem (nach § 12 ErbStG zu ermittelnden) Wert des gesamten Vermögensanfalls die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. § 10 Abs. 5 ErbStG regelt, was zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört. Das sind ausweislich der dort enthaltenen Aufzählung die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) -- mit gewissen, dort näher bezeichneten Ausnahmen --, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) und schließlich auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Zu den Kosten der letztgenannten Fallgruppe hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Juni 2013 II R 20/12 (BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, [BFH 19.06.2013 - II R 20/12] m. w. N.) ausgeführt, der Begriff der Nachlassregelungskosten sei grundsätzlich weit auszulegen, weshalb dazu auch Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen gehören könnten, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses entstehen. Aus der Beschränkung des steuerpflichtigen Erwerbs auf die Bereicherung durch den Vermögensanfall von Todes wegen und im Hinblick auf den damit korrespondierenden (in § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG geregelten) Abzugsausschluss für Schulden und Lasten, die mit nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegenden Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, folgt allerdings auch, dass Nachlassverbindlichkeiten den Erben als solchen treffen, also durch den konkreten Vermögensanfall des Erben ausgelöst sein müssen (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 23. August 1995 II R 88/92 (BFHE 179, 145, BStBl II 1996, 137 [BFH 23.08.1995 - II R 88/92]). Jedenfalls unter dieser Voraussetzung können auch Abfindungsleistungen abziehbar sein, die jemand aufwendet, um in die Position des Erwerbers einzurücken (vgl. dazu auch die bei Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, Rz. 48 zu § 10 aufgelisteten Beispielsfälle).
b) Hiervon ausgehend ist auch die vorliegend streitbefangene Abfindungsleistung an den Beigeladenen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Die Klägerin hat diese ausschließlich zur Erlangung des Erwerbs gezahlt.
Die -- zur Hälfte ihr zuzurechnende -- Zahlung in Höhe von 160.000 € ist von der Klägerin ausschließlich deshalb geleistet worden, um in den Besitz des Nachlasses (konkret: der hierzu gehörenden Vermögensgegenstände) zu gelangen. Das wird auch von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Sie ist mithin durch den infolge des Tods der Erblasserin bewirkten konkreten Vermögensanfall bei der Klägerin ausgelöst. Mit dem Angebot der Abfindungsleistung hat sie bewirkt, dass der Beigeladene seinen nachhaltigen Widerstand gegen die Feststellung ihrer -- der Klägerin -- Miterbenstellung aufgegeben hat. Sie hat mit der Zahlung mithin den Weg für die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten und zur Erlangung der -- davon zumindest faktisch abhängigen -- Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände geebnet. Für einen anderen Grund der Zahlung gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Dann aber handelt es sich dabei um nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähige Kosten zur Erlangung des Erwerbs (ebenso schon Benne, FR 2004, 1102 ff., 1109, ferner auch Messbacher-Hönsch in HFR 2011, 867). Die Erwägung, dass sich die Klägerin mit ihrer Erbberechtigung bei Fortsetzung des nachlassgerichtlichen Verfahrens letztlich auch ohne die Zahlung an den Beigeladenen gegen dessen Widerstand hätte behaupten und durchsetzen können, ist für die steuerliche Beurteilung dieser Zahlung nicht entscheidend. Die darin liegenden Kosten sind ihr -- wie in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vorausgesetzt -- in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs der steuerpflichtigen Bereicherung entstanden. Davon, ob die Zahlung an den Beigeladenen in einer Anordnung der Erblasserin eine spezielle Grundlage findet, hängt ihre steuermindernde Berücksichtigung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entgegen der Auffassung des FA nicht ab.
Der steuermindernden Berücksichtigung der Abfindung steht auch § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht entgegen. Diese Vorschrift versagt die Abzugsfähigkeit nur derjenigen Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Um eine solche Verbindlichkeit geht es vorliegend indessen nicht. Die Klägerin hat sich zur Zahlung der Abfindung vielmehr gerade um der Erlangung des Nachlasses der Erblasserin willen, mithin mit Rücksicht auf einen nach dem ErbStG steuerbaren Vorgang verpflichtet. Dass die hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit streitbefangene Abfindung ihrerseits der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, wird in § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht verlangt.
c) Das vom FA für seine Auffassung angeführte BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 (a. a. O.) rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
aa) In dieser Entscheidung hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 ErbStG strikt auf die dort ausdrücklich erwähnten Erwerbsfälle begrenzt und eine analoge Anwendung auf Zuwendungen, die ihren letzten Rechtsgrund nicht im Erbrecht finden, abgelehnt (vgl. dort unter II. 2. a der Gründe). Erhält ein Erbprätendent aufgrund eines mit dem Erben geschlossenen Vergleichs dafür, dass er seinen Widerstand im Streit um die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser aufgibt und die Erbenstellung des Erben künftig nicht mehr bestreitet, eine Abfindungszahlung, dann mag zwar auch dieser Erwerb einen engen sachlichen Zusammenhang mit dem entsprechenden Erbfall aufweisen. Das allein reicht jedoch nicht aus, um die Steuerbarkeit einer solchen Zahlung nach § 3 ErbStG zu begründen.
bb) Die höchstrichterliche Erkenntnis, dass bestimmte mit einem Erbfall im Zusammenhang stehende Zahlungen jenseits der in § 3 ErbStG enumerativ aufgeführten Tatbestände beim Empfänger nach dem ErbStG nicht steuerbar sind, zwingt nicht dazu, dem Leistenden den Abzug einer solchen Zahlung zu verwehren, wenn sie -- wie die Abfindung eines weichenden Erbprätendenten -- ihrerseits durch einen steuerpflichtigen Erwerb veranlasst ist (insofern zweifelnd Berresheim in einer Anmerkung zu der vorgenannten BFH-Entscheidung in Der Betrieb 2011, 2623). Ein dahingehendes Korrespondenzprinzip mag man rechtspolitisch für wünschenswert halten. Es widerspricht jedoch nicht nur dem Belastungsgrund der Erbschaftsteuer (vgl. dazu nachfolgend aaa), sondern findet auch in den geltenden gesetzlichen Regelungen keine Grundlage (vgl. dazu nachfolgend bbb).
aaa) Die Erbschaftsteuer wird erhoben, weil und soweit der aus dem steuerpflichtigen Vorgang stammende Vermögensanfall dem Erwerber einen Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vermittelt. Zu einem solchen Zuwachs kommt es jedoch nur, wenn und soweit der Vermögensanfall dem Empfänger einen in Geld quantifizierbaren Vermögensvorteil verschafft. Die darin liegende Bereicherung besteht in dem Saldo aller aus dem Vermögensanfall stammenden Vor- und Nachteile auf der Empfängerseite (so zutreffend etwa Meincke, der insoweit von einem auch im Erbschaftsteuerrecht geltenden objektiven Nettoprinzip spricht, ErbStG, Kommentar, 16. Aufl. 2012, Rz. 5 zu § 7). Auch Zahlungen, die geleistet werden, um einen Streit um die Berechtigung an der Erbmasse beizulegen, dadurch das Risiko eines Verlusts der eigenen Rechtsposition daran auszuschließen und überdies auch früher und unter Vermeidung weiterer Anwaltskosten in den Genuss des ererbten Vermögens zu gelangen, sind durch den Erbanfall veranlasst und schmälern den dadurch erlangten Bruttovermögenszuwachs.
bbb) Auch dem Wortlaut der in § 10 Abs. 5 ErbStG zur Abzugsfähigkeit von sog. Nachlassverbindlichkeiten getroffenen Regelungen lässt sich eine Beschränkung auf unmittelbar erbrechtlich begründete Verpflichtungen nicht entnehmen. Während die dort unter Nr. 2 aufgezählten Verbindlichkeiten beim Empfänger eine nach 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare Bereicherung auslösen (was sachliche Grundlage für die Forderung einer korrespondierenden Beurteilung sein könnte), ist das bei den unter der Nr. 3 zusammengefassten sonstigen Erbfallverbindlichkeiten gerade nicht der Fall. Auch wird zu den sog. Nachlassregelungs- und Erwerbskosten zutreffend die Auffassung vertreten, es komme für die Abzugsfähigkeit solcher Kosten nicht darauf an, ob sie zur Erfüllung des Erblasserwillens notwendig sind oder (im Rahmen der Anordnungen des Erblassers) auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben oder sonstigen Erwerber beruhen (so z. B. der BFH in seinem Urteil vom 28. Juni 1995 I R 89/92, BFHE 178, 214, [BFH 28.06.1995 - II R 89/92] BStBl II 1995, 786 [BFH 28.06.1995 - II R 89/92]; ähnlich Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Rz. 79 zu § 10). Bei einem anderen Regelungsverständnis hätte der BFH (anders als in dem Urteil vom 19. Juni 2013, a. a. O., geschehen) auch die Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts nicht zum Abzug zulassen dürfen. Auch diese ließen sich jedenfalls nicht auf eine ausdrückliche Anordnung der Erblassers zurückführen.
ccc) Die von der Finanzverwaltung beklagte Nichtbesteuerung des Erbanfalls in Höhe der Abfindung beruht letztlich auf der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Besteuerungstatbestände in § 3 ErbStG, die von ihr offenbar als zu eng empfunden wird. Dies darf allerdings nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Erben eine Belastung auferlegt wird, die am Maßstab des von ihm erlangten Nettovermögenszuwachses nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
3. Im Rahmen der gebotenen Korrektur der angegriffenen Steuerfestsetzung sind auch die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu berücksichtigen, nachdem diese Aufwendungen nicht nur entstanden, sondern im Verlauf des Verfahrens auch abgerechnet und beglichen worden sind. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.
4. Daraus ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Erwerb von Todes wegen lt. Bescheid vom 9. März 2013 303.393 €
./. Anteil der Klägerin an der Abfindung ./. 80.000 €
./. Anteil der Klägerin an den Kosten der Erbschaftsteuererklärung ./. 1.285 €
= Erwerb von Todes wegen 222.108 €
+ zuzüglich Gesamtwert der Vorerwerbe (§ 14 ErbStG) - wie bisher - + 48.306 €
./. abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG ./. 20.000 €
= (auf volle 100 € abgerundeter) steuerpflichtiger Erwerb 250.400 €
Steuerklasse III; danach Steuersatz lt. Tabelle 30 % = 75.120 €
./. abzüglich abzugsfähige Steuer für die Vorerwerbe (§ 14 ErbStG) ./. 12.930 €
= festzusetzende Erbschaftsteuer 62.190 €
__________ __________ ____
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Vorschriften und Erwägungen:
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Danach hat das FA die Kosten zu tragen, nachdem es in vollem Umfang unterlegen ist.
Dass die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung erst im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens von der Klägerin beziffert und ihr gegenüber auch erst vor Kurzem abgerechnet worden sind und dass außerdem das FA der Berücksichtigung dieser Kosten zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist, ändert daran nichts. Zwar wären die Kosten insoweit nach dem Rechtsgedanken des § 137 FGO anteilig der Klägerin aufzuerlegen. Indessen fällt der auf diese Abzugsposition entfallende Teilstreitwert (360 €) gegenüber dem Gesamtstreitwert (24.360 €) nicht ins Gewicht. Insbesondere beeinflusst er nicht die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren, die für Streitwerte zwischen 22.000 € und 25.000 € jeweils gleich hoch sind. Insofern macht der Senat von der in § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Der Senat sieht indessen keinen Anlass, dem unterlegenen FA auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Zwar gehören auch diese Kosten grundsätzlich zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 139 Abs. 1 FGO. Sie sind jedoch nach § 139 Abs. 4 FGO nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, Rz. 136 zu § 139) entspricht es regelmäßig nur dann der Billigkeit, dem Beigeladenen Kostenerstattung zuzugestehen, wenn auch er einen Sachantrag gestellt und so ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen sachdienlichen Antrag der Beigeladene hätte stellen können und sollen.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 151 Abs. 3 FGO.
3. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, ob die Leistung einer Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig ist, rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beimisst. Nach dem Urteil des BFH vom 4. Mai 2011 (a. a. O.) ist vermehrt die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht in der Konsequenz der darin postulierten Erkenntnis liege, der beim Empf änger nach dem ErbStG nicht steuerbaren Abfindung korrespondierend auch den Abzug beim zahlenden Erben zu versagen. Diese -- vom erkennenden Senat verneinte -- Frage lässt eine höchstrichterliche Klärung wünschenswert erscheinen.
4. Die Klägerin durfte im Interesse einer erfolgversprechenden Anfechtung des streitbefangenen Steuerbescheids die Zuziehung eines sachkundigen Bevollmächtigten bereits im Einspruchsverfahren für erforderlich halten, weshalb diese Zuziehung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären ist.