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  • 29.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145477

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 29.07.2015 – 3 Wx 86/15

    1.

    Bestimmen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament:

    "Wir (...) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

    Nach dem Tode des Überlebenden soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder (...) fallen."

    und verstirbt eines der beiden Kinder nach Testamentserrichtung, so geht - wenn sich ein widersprechender Erblasserwille aus dem Inhalt der Testamentsurkunde und den bekannten Nebenumständen nicht feststellen lässt - die gesetzliche Regelung des § 2069 BGB von einem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorliegenden typischen hypothetischen Willen der Ehegatten aus, ihre Verfügung auf die Abkömmlinge des verstobenen Kindes zu erstrecken.

    2.

    Allein der Umstand, dass das gemeinschaftliche Testament, anders als eine zwei Monate zuvor errichtete letztwillige Verfügung, eine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbfolge der verstorbenen Kinder nicht enthält, genügt nicht zur zweifelsfreien Feststellung, dass die Erblasserin und ihr vorverstorbener Mann bereits zur Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments einen der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechenden Willen hatten, die Enkelkinder (bewusst) als Ersatzerben auszuschließen.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    Beschl. v. 29.07.2015

    Az.: I-3 Wx 86/15

    In dem Nachlassverfahren
    pp.
    hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 11.03.2015 -25 VI 629/11 - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. und der Richterinnen am Oberlandesgericht R. und Dr. P.
    beschlossen:
    Tenor:

    Das Rechtsmittel wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Wert: bis 110.000 €
    Gründe

    I.

    Die Beteiligte zu 1) ist die jüngere Tochter der Erblasserin. Die ältere Tochter ist am 17.08.1995 vorverstorben. Deren Kinder sind die Beteiligten zu 2) - 4).

    Die Erblasserin errichtete mit ihrem am 07.05.1995 vorverstorbenen Ehemann zwei handschriftliche gemeinschaftliche Testamente.

    Unter dem 28.02.1989 verfügten sie:

    "Wir (...) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

    Nach dem Tode des Überlebenden, sollen unsere beiden Kinder zu gleichen Teilen Nacherben sein.

    Ersatzerben für verstorbene Kinder sollen dessen Kinder sein."

    Das unter dem 24.04.1989 errichtete Testament lautet:

    "Wir (...) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

    Nach dem Tode des Überlebenden soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder (...) fallen."

    Am 11.07.2011 errichtete die Erblasserin eine handschriftliche Urkunde, in der sie anordnete:

    "Hiermit verfüge ich (...), daß meine Tochter (die Beteiligte zu 1)) die alleinbegünstigte meiner Depotpapiere bei der Sparkasse ist.

    (...)

    Dies ist mein letzter Wunsch und Wille."

    Die Beteiligte zu 1) beantragte am 15.11.2011 gestützt auf das Testament vom 28.04.1989 einen Alleinerbschein. Der Beteiligte zu 2) äußerte sich zu dem Antrag nicht. Daraufhin erließ das Amtsgericht unter dem 29.12.2011 antragsgemäß den Alleinerbschein zugunsten der Beteiligten zu 1).

    Am 28.08.2014 hat der Beteiligte zu 2) zunächst beantragt, den vorgenannten Erbschein einzuziehen. Sodann hat er am 16.10.2014 einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der die Beteiligte zu 1) als Miterbin zu 14 und ihn sowie die Beteiligten zu 3) und 4) als Miterben zu je 1/6 ausweist.

    Er hat geltend gemacht, nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB sei im Zweifel davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 2) - 4) als gesetzliche Erben der älteren Tochter der Erblasserin an deren Stelle treten sollen. Davon sei auch die Erblasserin ausgegangen. Anderenfalls hätte die kurz vor ihrem Tod errichtete weitere letztwillige Verfügung, mit der sie die Beteiligte zu 1) zur Alleinbegünstigten zweier ihrer Spardepots bestimmte, keinen Sinn gemacht.

    Die Beteiligte zu 1) ist den beiden Anträge des Beteiligten zu 2) entgegengetreten.

    Sie hat die Auffassung vertreten, die Auslegungsregel des § 2069 BGB gelte im vorliegenden Fall nicht. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass dieses Testament anders als das knapp zwei Monate vorher errichtete Testament die Ersatzerbenregelung nicht enthalte und diese Regelung von den Eltern bewusst nicht aufgenommen worden sei.

    Sie hat weiter vorgebracht, die Erblasserin habe über Jahre weder Kontakt zu ihrer älteren Tochter noch zu ihren Enkelkindern gehabt, worüber sie sehr enttäuscht gewesen sei. Deshalb habe sie alle ihre Vermögenswerte der Beteiligten zu 1) übertragen wollen. Bezüglich des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes sei schon ein Termin mit dem Notar N. in Hückelhoven vereinbart worden, der jedoch auf Grund der Erkrankung der Erblasserin habe abgesagt werden müssen.

    Nach Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 11.03.2015 festgestellt, dass der am 29.12.2011 erteilte Erbschein als unrichtig einzuziehen ist und die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

    Es hat ausgeführt, maßgeblich für die Erbfolge sei das gemeinschaftliche Testament vom 24.04.1989, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt haben, dass nach dem Tode des Überlebenden der Nachlass an die Beteiligten zu 1) und die Mutter der Beteiligten zu 2) - 4) Erben zu gleichen Teilen fallen sollte. Da die dadurch zur Miterbin eingesetzte Mutter der Beteiligten zu 2) - 4) beim Erbfall bereits verstorben gewesen sei, greife die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen sei, dass bei Wegfall eines bedachten Abkömmlings dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

    Die Zweifel seien im vorliegenden Fall nicht dadurch ausgeräumt, dass das Testament anders als die zwei Monate zuvor errichtete letztwillige Verfügung keine ausdrückliche Ersatzerbenregelung enthalte. Die von der Beteiligten zu 1) geschilderten Unstimmigkeiten zwischen den Eltern und ihrer älteren Tochter ließen nicht den zweifeisfreien Schluss zu, dass die Enkelkinder nicht zu Ersatzerben berufen werden sollten. Denn es gebe keinen Sinn, trotz der geschilderten Schwierigkeiten zwar die Tochter als Miterbin einzusetzen, deren Kinder aber als Ersatzerben ausschließen zu wollen. Auch der von der Beteiligten zu 1) vorgetragene Wunsch der Erblasserin, sie - aus Enttäuschung über das Verhalten der anderen Tochter und der Enkelkinder - zur Alleinerbin bestimmen zu wollen, mache nur dann Sinn, wenn die Erblasserin nicht davon ausgegangen sei, dass die Beteiligte zu 1) ohnehin schon durch das gemeinschaftliche Testament zur alleinigen Erbin berufen sei.

    Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 24.03.2015 Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 31.03.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 2) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und hat die angefochtene Entscheidung verteidigt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    II.

    Das gemäß § 58 FamFG zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist unbegründet.

    1.

    Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Erbschein vom 29.11.2011 als unrichtig einzuziehen ist, weil er die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ausweist.

    Nach dem für die Erbfolge maßgeblichen gemeinschaftlichen Testament vom 24.04.1989 ist die Beteiligte zu 1) (nur) Miterbin zu 1/2 geworden. Weitere Miterben zu je 1/ 6 sind die Beteiligten zu 2) - 4) als Abkömmlinge der vorverstorbenen älteren Schwester der Beteiligten zu 1).

    Die Parteien streiten allein um die Frage der Anwendbarkeit der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB. Dessen Anwendbarkeit hat das Amtsgericht nach Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht bejaht.

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2069 BGB ist, dass ein Abkömmling des Erblassers im Testament Bedachter und nach Testamentserrichtung weggefallen ist. Hinter der Erstreckung auf Abkömmlinge des Bedachten steht die Annahme, der Erblasser habe den Bedachten in erster Linie wegen seiner Eigenschaft als Abkömmling bedacht. Die gesetzliche Regel geht daher von einem typischen hypothetischen Erblasserwillen zugunsten der Erstreckung auf Abkömmlinge aus (vgl. z.B. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2069 Rn. 2).

    Ausgehend von einem typischen hypothetischen Erblasserwillen greift die Norm, die keine gesetzliche Vermutung ist, nur und erst dann ein, wenn sich ein widersprechender Erblasserwille aus dem Inhalt der Testamentsurkunde und den bekannten Nebenumständen nicht feststellen lässt (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2069 Rn 1; Leipold, a.a.O., § 2069 Rn. 1; Litzenburger in: Beck'scher Online Kommentar BGB (01.05.2015), § 2069 Rn. 1).

    Bei der Ermittlung des (hypothetischen) Erblasserwillens kommt es auf den Willen zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung an; spätere Willensänderungen dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2084 Rn. 2; Litzenburger in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, 01.05.2015, § 2084 Rn. 42; Leipold a.a.O., § 2084 Rn. 25).

    Dies vorangestellt, kann zugunsten der Beteiligten zu 1) unterstellt werden, dass die Erblasserin zuletzt den Willen hatte, die jüngere Tochter zur Alleinerbin zu berufen. Es kommt aber entscheidend auf den Willen der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.

    Dass die Erblasserin und ihr vorverstorbener Mann bereits im April 1989 einen der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechenden Willen hatten, die Enkelkinder (bewusst) als Ersatzerben auszuschließen, kann vorliegend nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

    Allein der Umstand, dass das gemeinschaftliche Testament anders als die zwei Monate zuvor errichtete letztwillige Verfügung keine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbfolge der verstorbenen Kinder enthält, reicht nicht aus. Zu Recht weist das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andere Gründe für eine weitere Errichtung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung innerhalb von nur zwei Monaten nahe liegen.

    So sollten die Beteiligte zu 1) und ihre Schwester nach dem Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments vom 28.02.1989 zu "Nacherben" berufen werden, wohingegen das spätere Testament vom 24.04.1989 vorsieht, dass ihnen das Erbe nach dem Tode des Überlebenden zu gleichen Teilen zufallen soll und insoweit eine Schlusserbeneinsetzung enthält.

    Soweit die Beteiligte zu 1) anlässlich ihrer Anhörung auf eine schon damals bestehende schwierige Situation wegen des späteren Ehemannes der älteren Tochter hingewiesen hat, reicht dies dem Senat nicht aus, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass bei Errichtung des neuen Testaments bewusst auf die Regelung zur Ersatzerbenstellung verzichtet wurde, um diese auszuschließen.

    Selbst wenn damals schon eine delikate Situation zwischen den Eltern und dem späteren Schwiegersohn bestanden hätte - der Beteiligte zu 2) bestreitet, dass seine Mutter ihren späteren Ehemann zu diesem Zeitpunkt schon gekannt hätte - ist es wenig nachvollziehbar, dass die Eltern die ältere Tochter zwar nach wie vor zur Miterbin bestimmen, eine Ersatzerbenstellung der - zum Teil noch nicht geborenen - Enkelkinder - beider Töchter - aber ausschließen wollen.

    Nach alledem war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

    2.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 2069, 2084