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  • 28.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146261

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 19.11.2015 – 27 U 47/15

    Gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.


    Oberlandesgericht Hamm

    27 U 47/15

    Tenor:

    I.

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.02.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    II.

    Das angefochtene Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27.02.2015 ist vorläufig vollstreckbar.

    III.

    Der Wert der Berufung wird auf 7.670,44 € festgesetzt.

    1

    Gründe

    2

    A.

    3

    Die Klägerin ist Erbin ihrer Mutter F1 F und nimmt den Beklagten als Erben seines Vaters auf Schadensersatz aufgrund eines Flugzeugabsturzes in Anspruch. Gegenstand der Klage sind die Bestattungskosten und die Kosten der Herrichtung des Grabmals in Höhe von insgesamt 7.670,44 €.

    4

    Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.

    5

    Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen.

    6

    Der Senat hat den Beklagten durch Beschluss vom 22.09.2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO hingewiesen. Der Beklagte hat hierzu im weiteren Verlauf noch Stellung genommen.

    7

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Anträge wird – unter Absehung von einer weiteren Darstellung (§ 522 Abs.2 S.4 ZPO) – Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

    8

    B.

    9

    Die zulässige Berufung ist nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

    10

    Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

    11

    I. Die erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7.670,44 € nebst näher genannter Zinsen erweist sich als zutreffend.

    12

    Die Ausführungen des Landgerichts weisen keinen Rechtsfehler auf und auch hinsichtlich der feststellten Tatsachen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Das Landgericht ist – ohne dass die Berufung durchgreifende Einwände gegen die getroffenen Feststellungen vorbringt – mit nachvollziehbaren Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte nach § 45 LuftVG zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes verpflichtet ist.

    13

    1) Die Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer 1) bis Ziffer 6) der angefochtenen Entscheidung – die sich auf die Forderung in der Hauptsache beziehen – begegnen keinen Bedenken. Sie sind vielmehr überzeugend. Entgegen der vom Beklagten auch in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung lag insbesondere eine rechtsgeschäftliche Beförderung durch den verstorbenen Vater des Beklagten (nachfolgend nur: Pilot) als Luftfrachtführer im Sinne des § 45 LuftVG vor.

    14

    a) Das Landgericht hat eingehend dargelegt, dass in Abgrenzung zur Gefälligkeit eine rechtsgeschäftliche Beförderung vorliegt.

    15

    (aa) Im Rahmen des § 45 LuftVG scheiden einzig Beförderungen, die nicht aus Vertrag geschuldet sind, insbesondere Gefälligkeiten, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus. Rechtsgeschäftliche Beförderungen, ob unentgeltlich, entgeltlich oder gewerblich unterfallen demgegenüber dessen Anwendungsbereich (jeweils mit weiteren Nachweisen: Müller-Rostin in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 1.2, Stand: Dezember 2014, § 45 LuftVG, Rn.5 f.; Staudinger in Kölner Kompendium des Luftrechts, Band 3, Rn.492).

    16

    In diesem Zusammenhang stellen sich die vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 16.07.2013 (Bl.31 d. A.) und 19.07.2013 (Bl.30 d. A.) als für die Beurteilung unerheblich dar. Auf die Abgrenzung von gewerblichen und nichtgewerblichen Flügen im Hinblick auf Gastflüge und den Umfang der Zulässigkeit einer Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt durch Inhaber von Privatpilotlizenzen kommt es nicht an.

    17

    Die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Beförderung bedürfen keiner Ergänzungen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehende Begründung in der angefochtenen Entscheidung.

    18

    (bb) Das weitere Vorbringen des Beklagten zur Verteilung der Kosten des Flugs ist aus mehreren Gründen unerheblich.

    19

    (aaa) Selbst wenn der Pilot keinen eigenen Anteil an den Flugkosten getragen hätte, würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Frage des Vorliegens und des Umfang einer eigenen Kostenbeteiligung kommt nämlich keine wesentliche Bedeutung zu. Auch dann wäre aus den vorstehenden Gründen unter (aa) schon von keiner Gefälligkeit auszugehen.

    20

    Zudem greift in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beklagten zu kurz. Der Pilot hat dem Zeugen F oder den zu befördernden Passagieren nicht im Sinne einer vom Beklagten als „Nothilfe“ bezeichneten Handlung einseitig einen Gefallen getan.

    21

    Eine derartige Sichtweise vernachlässigt das regelmäßig auf Seiten eines (Hobby-)Piloten vorliegende Interesse an derartigen Flügen. Einem (Hobby-)Piloten wird durch eine Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme nämlich die Möglichkeit eröffnet, dem von ihm gewählten Hobby und damit seinem eigenen Vergnügen nachzugehen.

    22

    Der Beklagte hat dies selbst im Schriftsatz vom „21.01.2014“ (beim Landgericht am 22.01.2015 eingegangen) im Ergebnis zutreffend so beurteilt, indem der darauf verwiesen hat, dass der Pilot „ein begeisterter Hobbypilot war, der auf keinerlei Geschäft aus war, sondern nur fliegen wollte“.

    23

    Durch die getroffene Abrede kam demnach auch vorliegend der Pilot in den Genuss von (kostengünstigeren oder kostenfreien) eigenen Flugstunden, was im Ergebnis nichts anderes als eine (kostengünstigere oder kostenfreie) Ausübung seines Hobbies darstellt.

    24

    (bbb) Im Übrigen hat der Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufung nachvollziehbar vorgetragen – weshalb es auch keiner Erwiderung der Klägerin zum neuen Vorbringen bedarf – dass die getroffene Vereinbarung überhaupt eine Übernahme von 100 Prozent der Kosten enthält.

    25

    Nach dem – weder mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag noch mit der Berufungsbegründung – substantiiert angegriffenen Tatbestand des angefochtenen Urteils war eine Kostenbeteiligung in Höhe von 600 € vereinbart.

    26

    Diese Feststellung stimmt auch mit dem Tatsachenvorbringen der Parteien überein. Der Beklagte hatte schon mit Schriftsatz vom 12.05.2014 ausgeführt, dass der vereinbarte Pauschalpreis von maximal 600,00 € keinesfalls eine die gesamten Flugkosten deckende Kostenerstattung dargestellt habe. Im Schriftsatz vom „21.01.2014“ (beim Landgericht am 22.01.2015 eingegangen) hatte der Beklagte im Einklang hiermit die Gesamtkosten der vereinbarten Aktion mit knapp 1.700,00 € näher bezeichnet und errechnet. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte weiter ausgeführt, dass dies nur rund 1/3 der vereinbarten 600,00 € abgedeckt habe und der Vereinbarung einer geringen Kostenbeteiligung entspreche.

    27

    Soweit der Beklagte nunmehr erstmalig vorbringt, dass eine „minutengenaue Kostenübernahme“ mit einer 100 prozentige Kostentragung vorliege und der Pilot nichts erhalte, stellt dies kein davon abweichendes Tatsachenvorbringen dar. Der hierin liegende Rückschluss ist vielmehr unzutreffend.

    28

    Der Hinweis auf die „minutengenaue Kostenübernahme“ ist unverständlich. Eine derartige Vereinbarung trägt keine Partei vor. Der Beklagte vernachlässigt bei seiner Betrachtung nunmehr den unstreitigen Umstand, dass die Zahlung von 600,00 € vereinbart war.

    29

    Noch in der Berufungsbegründung hat der Beklagte demgegenüber im Einklang mit den vorgetragenen Tatsachen ausgeführt, dass die Zahlung von 600,00 € bei minutengenauer Abrechnung vereinbart gewesen sei.

    30

    Dies ergibt – so wie es auch der Beklagte zuvor richtig verstanden hat – zunächst nicht mehr als die Vereinbarung eines Pauschalpreises von 600,00 €. Die zusätzliche Formulierung „bei minutengenauer Abrechnung“ ergibt in Anbetracht dessen allenfalls die weitere Verpflichtung des Piloten zur Erteilung einer Abrechnung zum Nachweis des Anfalls von Kosten (zumindest) in dieser Höhe.

    31

    b) Der Pilot war auch Luftfrachtführer im Sinne des § 45 Abs.1 LuftVG.

    32

    (aa) Luftfrachtführer ist, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, wer sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen oder Sachen auf dem Luftwege zu befördern (Müller-Rostin, a.a.O., Rn.6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    33

    Die Ausführungen des Beklagten zu einem möglichen „Geheißcharter“ werden dem Sachverhalt nicht gerecht. Als Luftfrachtführer ist vorliegend jedenfalls der Pilot anzusehen. Dies ist maßgeblich.

    34

    Die Betrachtungsweise des Beklagten beruht auf einer – den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werdenden – „künstlichen“ Aufspaltung der vertraglichen Verhältnisse. Der Zeuge F traf nämlich bei zutreffender Würdigung der Umstände des Einzelfalls „auf Seiten der Passagiere“ die Vereinbarung mit dem Piloten als „zur Beförderung verpflichtete Person“. Inhalt der Vereinbarung war, dass der Pilot gegen eine Kostenbeteiligung den Zeugen F auf die Insel Langeoog fliegen und anschließend von dort Familienmitglieder nach Arnsberg fliegen sollte.

    35

    Auch diesbezüglich ergeben sich keine Abweichungen, wenn – was aber, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall ist – von der Vereinbarung einer vollständigen Kostenübernahme durch den Zeugen F auszugehen sein sollte. Auch dies hat auf die Beurteilung des Inhalts der vorgenannten Vereinbarung keine Auswirkung.

    36

    Hierdurch hatte der Zeuge F sich aber nicht „gegenüber seinen Familienangehörigen“ zur Durchführung einer Beförderung auf dem Luftweg rechtsgeschäftlich verpflichtet. Einzig der Pilot hatte sich gegenüber dem Zeugen F zu einer derartigen Beförderung der Familienangehörigen (für den Rückflug) verpflichtet.

    37

    Bei seiner Argumentation verkennt der Beklagte, dass eine schuldrechtliche Vereinbarung problemlos – was ohnehin nur für den Rückflug zutraf, da der Zeuge F selbst zuvor befördert worden ist – den Transport von dritten Personen zum Gegenstand haben kann. Hierfür bedurfte es keiner Stellvertretung auf Seiten der zu befördernden Personen. Die Vereinbarung des Piloten mit dem Zeugen F genügte.

    38

    Die vorstehenden Ausführungen ergeben gerade, dass eine „Aufspaltung“ auf Seiten der Passagiere dahingehend, dass der Zeuge F diesen rechtsgeschäftlich gegenübergetreten ist, dem Geschehensablauf nicht gerecht wird. Es macht keinen Unterschied, ob der Zeuge F sowohl den Hin- und Rückflug nur für sich als Passagier oder – wie vorliegend – für den Rückflug für die nahestehenden Personen als Passagiere mit dem Piloten vereinbart hat.

    39

    Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Sachverhalt nichts mit einer als „unnumerous und unidentified“ zu bezeichnenden Beförderung zu tun hat. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs – X ZR 37/12 – vom 16.10.2012 ist offensichtlich nicht einschlägig. Der Pilot hatte mit dem Zeugen F vereinbart, wen er befördert. Selbst wenn der Pilot darauf verzichtet haben sollte, weitere Einzelheiten zu den vorgesehenen Passagieren – was im Hinblick auf die Notwendigkeit ein, für die Zahl der zu transportierenden Passagiere und deren Alter, ausreichendes Flugzeug zur Verfügung zu stellen nicht einmal nachvollziehbar wäre – zu erhalten, würde dies am Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung nichts ändern.

    40

    (bb) Insoweit sind auch die Ausführungen des Landgerichts dazu zutreffend, dass ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.

    41

    Die Ersatzpflicht des § 45 Abs.1 LuftVG knüpft im Fall eines Unfalls allein an die Eigenschaft als Fluggast, also an das Vorliegen einer vereinbarungsgemäß beförderten Person, an und macht den Fluggast zum Anspruchsteller (siehe hierzu: Müller-Rostin, a.a.O., Rn.11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    42

    Nur am Rande ist auszuführen, dass der Zeuge F bei diesem Sachverhalt auch nicht als weiterer Luftfrachtführer im Sinne des § 48a LuftVG oder als ausführender oder vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne des § 48b LuftVG anzusehen ist, wobei es hierauf nicht einmal ankommt. Die von dem Beklagten vorbehaltene Streitverkündung hat nämlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung.

    43

    c) Die Ausführungen des Beklagten, wonach dieser das Fehlen von Feststellungen zu einer verkehrstypischen Gefahr vermisst, sind unverständlich.

    44

    Erfasst ist als Unfall jedes auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes unerwartetes Ereignis mit flugbedingtem Bezug (Gieseke in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2013, § 45, Rn.3). Das Vorliegen dieser Voraussetzung stand in Bezug auf den Absturz zu keinem Zeitpunkt im Streit. Sämtliches Tatsachenvorbringen führt jedenfalls zum Vorliegen eines Unfalls.

    45

    Soweit der Beklagte dies nunmehr erstmalig in der Berufungsinstanz bestreiten wollte, wäre er hiermit nach § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO i. V. m. § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO offensichtlich ausgeschlossen.

    46

    Zudem hat der Beklagte auch nach dem Hinweis des Senats hierzu keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schließen lassen würde, dass eine andere Ursache als ein Unfall im Sinne des § 45 LuftVG den Schaden verursacht haben könnte.

    47

    2) Die Ausführungen des Landgerichts zum Zinsanspruch erweisen sich als zutreffend.

    48

    II. Ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht gegeben.

    49

    Der Senat ist nicht nach § 148 ZPO zur Aussetzung und Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV (vormals Art.234 EGV) verpflichtet. Eine Aussetzung hat nicht zu erfolgen, da sich keine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellt. Es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung des § 45 LuftVG. Ebenso besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese gesetzliche Regelung keiner europarechtskonformen (einschränkenden) Auslegung in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit bedarf. Eine Haftung nicht gewerblich tätiger Privatpiloten nach und im Umfang der dortigen Regelung wegen der Beförderung von Personen ist unbedenklich.

    50

    Der Senat sieht daher auch keine Veranlassung von sich aus die Sache dem EuGH vorzulegen.

    51

    III. Aus den vorstehenden Umständen ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung nach § 522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung veranlasst ist.

    52

    Maßgeblich ist, dass die Klage entscheidungsreif und eine mündliche Verhandlung unter keinem Gesichtspunkt (siehe hierzu: Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, § 522, Rn.40) geboten ist.

    53

    Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine divergierende Rechtsprechung liegt nicht vor. Einer Rechtsfortbildung bedarf es nicht. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind – wie zuvor ausgeführt – eindeutig im Rahmen der gesetzlichen Regelungen mit angemessenen Ergebnissen zu beantworten.

    54

    Der Verweis darauf, dass die „Gefährdungshaftung in Deutschland – Geißel der Privatpiloten“ sei, trifft ebenfalls nicht zu. Es ist nicht zu beanstanden, einen Privatpiloten, der ein Hobby betreibt und – in seinem eigenen Interesse – zur (kostengünstigeren) Ausübung dieses Hobbies dritte Personen befördert, der Haftung nach den gesetzlichen Vorgaben des LuftVG zu unterwerfen.

    55

    IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO (siehe hierzu: Götz in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Auflage, § 708, Rn.18).

    56

    V. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärenden Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von einer bisherigen Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht. Bei einer anderen Beurteilung wäre auch keine Entscheidung des Senats nach § 522 Abs.2 ZPO erfolgt.

    RechtsgebietLuftVGVorschriften§ 45 LuftVG