15.02.2018 · IWW-Abrufnummer 199651
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 09.06.2017 – 7 U 78/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf
I-7 U 78/16
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – 5 O 284/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
I.
2
Die Klägerin macht gegen den beklagten Testamentsvollstrecker im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils geltend.
3
Die Klägerin, geboren am 31.12.1951, ist die nichteheliche Tochter des am 08.11.1977 verstorbenen Herrn I W (im Folgenden Erblasser genannt). Die Vaterschaft des Erblassers wurde durch seit dem 04.11.2014 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 29.09.2014 (Aktenzeichen 63 F 229/12) festgestellt. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes mit Frau F W verheiratet. Er hatte außer der Klägerin keine weiteren Abkömmlinge und seine Ehefrau mit Testament vom 13.10.1976 zur Alleinerbin eingesetzt.
4
Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 23.12.2012. Sie hatte mit notariellem Testament vom 02.03.1999 eine bis dahin nicht existente „F-W-Stiftung“ zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt. Im Testament ist bestimmt, dass sie die Stiftung von Todes wegen errichte. Der Stiftungszweck ist in dem Testament näher dargelegt und es wird auf eine Satzung verwiesen. In § 4 des Testaments, hinsichtlich dessen näheren Inhaltes ergänzend auf die Akte verwiesen wird (Bl. 10 ff. GA), hatte sie den Beklagten als Ersatztestamentsvollstrecker eingesetzt. Der Beklagte nahm das Amt an.
5
Die Klägerin forderte den Beklagten außergerichtlich zur Auskunft über den Nachlass des Erblassers auf. Der Beklagte erhob daraufhin mit Schreiben seiner Prozessvertreter vom 21.07.2015 die Einrede der Verjährung.
6
Die Klägerin hat im Wesentlichen gemeint, dass der Pflichtteilsanspruch nach ihrem Vater nicht verjährt sei. Ein Anspruch verjähre nicht vor seiner Entstehung, die aber voraussetze, dass der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Das sei vorliegend angesichts der Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB nicht vor der Feststellung der Vaterschaft der Fall gewesen.
7
Der Beklagte hat gemeint, dass der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verjährt sei. Aufgrund der gem. § 199 Abs. 3a BGB a.F. kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist seien erbrechtliche Ansprüche mit Ablauf des 08.11.2007 endgültig verjährt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Vaterschaft des Erblassers erst am 29.04.2014 rechtskräftig festgestellt worden sei. Die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3a BGB a.F. beginne ab dem Zeitpunkt des Erbfalles. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass nach dieser Zeit Rechtsfrieden eintrete. Darüber hinaus wären etwaige Pflichtteilsrechte auch verwirkt, da die Klägerin im Vaterschaftsverfahren ausdrücklich erklärt habe, lediglich an einer Feststellung der Abstammung interessiert zu sein, da sämtliche eventuellen Erbansprüche verjährt seien.
8
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
9
Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass der Klägerin bereits kein durchsetzbarer Anspruch zustehe. Ein etwaiger Anspruch sei verjährt. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 08.11.1977 habe die Vorschrift des § 1934a BGB noch Geltung gehabt, wonach dem nichtehelichen Kind neben ehelichen Abkömmlingen oder dem Ehegatten des Vaters ein Erbersatzanspruch in Höhe des Erbteils zugestanden habe. Gem. § 1934b BGB verjähre dieser Anspruch kenntnisunabhängig spätestens dreißig Jahren nach dem Eintritt des Erbfalles, sodass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft bereits verjährt gewesen sei.
10
Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage und verfolgt ihre Ansprüche gegen den Beklagten im Berufungsverfahren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor:
11
Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass sie bei Anwendung des § 1934b BGB i.V.m. § 199 Abs. 3a BGB in ihren Grundrechten beeinträchtigt werde, und das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. In der Klageabweisung liege ein unverhältnismäßiger und nicht gerechtfertigter Eingriff in ihr grundrechtlich durch 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Erbrecht, das auch ihren Pflichtteilsanspruch umfasse. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den in Art. 6 Abs. 5 GG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der § 1934b BGB schränke ihr Erb- und Pflichtteilsrecht in unangemessener Weise ein. Sie habe erst nach dem 07.11.2007 erfahren, dass der Erblasser ihr leiblicher Vater sei. Es habe für sie zuvor keine Möglichkeit bestanden, Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erhalten. Bis zum Versterben ihrer Mutter habe diese ihr gegenüber vehement bestritten, ein außereheliches Verhältnis gehabt zu haben. Darüber hinaus verstieße die Annahme der Verjährung gegen Art. 14 EMRK.
12
Die Klägerin beantragt,
13
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 14.04.2016 den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen,
14
1.
15
Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 08.11.1977 in Krefeld-Traar verstorbenen Herrn I W, geb. am 29.10.1928, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, welches folgende Punkte umfasst:
16
a)
17
alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
18
b)
19
alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten, Erblasser- und Erbfallschulden (Passiva),
20
c)
21
alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen (§ 2315 BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat,
22
d)
23
den Güterstand mitzuteilen, in dem der Erblasser verheiratet gewesen war
24
und hinsichtlich folgender Anträge das Urteil aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen,
25
2.
26
den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben habe, wie er dazu in der Lage sei.
27
3.
28
den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, nach Auskunftserteilung an die Klägerin den Pflichtteil in Höhe einer noch zu benennenden Pflichtteilsquote des sich nach dem Klageantrag zu 1) und 2) ergebenden Nachlasswertes nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
29
Ergänzend beantragt sie,
30
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die materielle Verfassungswidrigkeit vorzulegen, da Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hinsichtlich der Regelungen in § 1934b a.F. bzw. § 199 Abs. 3a BGB n.F. bestehen.
31
Der Beklagte beantragt,
32
die Berufung zurückzuweisen.
33
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, dass die Regelungen des § 1934b BGB bzw. des § 199 Abs. 3a BGB nicht verfassungswidrig seien. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit werde erstmals in der Berufung erhoben und sei daher als neues Verteidigungsmittel nicht zuzulassen. Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit habe das Landgericht die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Der Gesetzgeber habe bewusst eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 30 Jahren gesetzt, um Rechtssicherheit zu schaffen. Es sei auch keine Ungleichbehandlung zu erkennen. Die Klägerin stehe nicht schlechter da als andere Pflichtteilsberechtigte.
34
Wegen der weiteren Details des Sachvortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
35
II.
36
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung hat keinen Erfolg.
37
1.
38
Das Landgericht hat die Klage zu Recht insgesamt in allen Stufen abgewiesen. Der Klägerin steht kein aus §§ 2303 Abs. 1 Satz 1, 2325 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1, 2213 BGB folgender durchsetzbarer Pflichtteilszahlungsanspruch nach ihrem am 08.11.1977 verstorbenen Vater zu, da der Pflichtteilsanspruch gem. § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung verjährt ist. Die Stufenklage konnte deshalb insgesamt abgewiesen werden. Wenn feststeht, dass dem auf der Leistungsstufe geltend gemachten Anspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann gleichzeitig über mehrere in einer Stufenklage geltend gemachte Ansprüche entschieden und die Klage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (vgl. BGH NJW 2002, 1042-1044, juris - Tz. 20; Zöller-Greger, 31. Auflage, § 254 ZPO, Rn. 9).
39
a)
40
Der Eintritt der Verjährung wurde durch die Erhebung der vorliegenden Stufenklage nicht rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, da der Pflichtteilszahlungsanspruch der Klägerin bei Eingang der Klageschrift bei Gericht bereits verjährt war.
41
Der Eintritt der Verjährung des vorliegend geltend gemachten Pflichtteilszahlungsanspruches richtet sich gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB nach der Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung, die sich von der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des § 2332 BGB – auf die es gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Beginn der Verjährung ankommt - nur in redaktioneller Hinsicht unterschied. Danach verjährte der Pflichtteilsanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis vom Erbfall in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. Danach trat vorliegend die kenntnisunabhängige Verjährung des Pflichtteilsanspruchs mit Ablauf des 08.11.2007 ein. Die vom Landgericht der Entscheidung zu Grunde gelegte Regelung des § 1934b Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ist nicht einschlägig. Das folgt gem. § 1934a Abs. 1 a.F. BGB bereits daraus, dass die Regelungen über den Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes voraussetzen, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, was vorliegend nicht der Fall ist, da die Ehefrau des Erblassers testamentarische Erbin war.
42
Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB führt im vorliegenden Fall nicht dazu, den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers hinauszuschieben (vgl. für den Fall der ebenfalls ausschließlich auf den Eintritt des Erbfalls abstellenden Regelung des § 2332 Abs. 2 a.F. in diesem Sinne: LG Wuppertal ErbR 2017, 176-177; MünchKomm/Lange BGB, 7. Auflage (2017), § 2332, Rn. 6; jurisPK-BGB-Birkenheier, 8. Auflage (2017), § 2332 Rn. 71; Horn ZErb 2016, 232-234; Ruby/Schindler, ZEV 2017, 29, 32; Große-Wilde MDR 2017, 494, 496; a.A. Gipp ZErb 2001, 169, 170). Richtig ist allerdings, dass es der Klägerin aufgrund der Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB erst mit rechtskräftiger Feststellung ihrer Abstammung nach dem Erblasser möglich war, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Die Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB hindert daher nach verbreiterter Auffassung die Entstehung des Anspruches i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 3 a BGB in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung (MünchKomm/Wellenhofer BGB, 7. Auflage (2017), § 1600d, Rn. 100; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearbeitung 2014, § 205, Rn. 23; offen gelassen in BGH MDR 2017, 575 Rn. 16). § 2332 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. stellte aber nach seinem ausdrücklichen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der dreißigjährigen Verjährungsfrist allein auf den objektiven Umstand des Erbfalles ab und nicht auf den der Entstehung des Anspruches oder eine subjektive Kenntnis des Gläubigers. Die Regelung ist eindeutig. Es lässt sich dem § 2332 BGB a.F. in keiner Weise entnehmen, dass es in Fällen, in denen zunächst die Vaterschaft festgestellt werden muss, hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches nicht auf den Eintritt des Erbfalles ankommen soll.
43
Dem steht die Regelung des § 198 Satz 1 BGB in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung nicht entgegen, wonach die Verjährung erst mit der Entstehung des Anspruches beginnt. Die Regelung des § 198 Satz 1 BGB a.F. wurde in Bezug auf Pflichtteilszahlungsansprüche von der spezielleren Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. verdrängt, die anders als die damaligen Regelverjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB a.F. hinsichtlich des Verjährungsbeginns eben nicht auf die Entstehung des Anspruchs, sondern im Falle der absoluten dreißigjährigen Verjährungsfrist auf den objektiven Umstand des Erbfalles abstellte.
44
b)
45
Aus demselben Grund folgt – anders als im Falle der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (vgl. dazu BGHZ 48, 361-369, Tz. 20) – auch aus der Regelung des § 200 Satz 2 BGB in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung kein anderes Ergebnis. § 200 Satz 2 BGB a.F. bezieht sich vor dem Hintergrund seiner systematischen Stellung auf den § 198 BGB a.F., also auf Fälle, in denen der Beginn der Verjährung nach der gesetzlichen Systematik von der Entstehung des Anspruches abhing. Der § 200 Satz 2 BGB a.F. schränkte insoweit den § 200 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ein, der regelte, dass in einem Fall, in dem die Entstehung eines Anspruches von der Ausübung eines Anfechtungsrechtes abhängt, die Verjährung bereits in dem Zeitpunkt beginnt, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Nach § 200 Satz 2 BGB a.F. sollte diese Vorverlagerung nicht eingreifen, wenn sich die Anfechtung auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht. Dann sollte es bei der Regelung des § 198 BGB a.F. verbleiben und die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnen.
46
c)
47
Die Verjährung wurde auch nicht gem. § 202 Abs. 1 BGB in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gehemmt. Danach war die Verjährung solange gehemmt, wie die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war. Eine direkte Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht, da der Pflichtteilsanspruch weder gestundet war noch der alleinerbenden Ehefrau des Erblassers ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht zustand. Auch eine entsprechende bzw. analoge Anwendung der Regelung (vgl. für § 205 BGB n.F. Staudinger/Rauscher BGB, Bearbeitung 2011, § 1594, Rn. 16) scheidet aus. § 202 Abs. 1 BGB a.F. betrifft Sachverhalte, in denen sich der Schuldner (vorübergehend) gegen eine Rechtsverfolgung verteidigt, nicht hingegen Fälle, in denen eine gesetzliche Regelung unabhängig von bestimmten Einwendungen des Schuldners generell die Durchsetzung des Anspruchs einschränkt. Insofern regelte § 202 Abs. 1 BGB a.F. einen anderen Sachverhalt, nämlich ein objektiv in der Person des Schuldners begründetes rechtliches Durchsetzungshindernis (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 242-246, Tz. 26; Palandt-Heinrichs, 58. Auflage, § 202 BGB, Rn. 9), sodass die Regelung aufgrund des eindeutigen Wortlautes vorliegend nicht entsprechend anzuwenden ist.
48
d)
49
Es lag auch keine Hemmung der Verjährung durch einen Fall „höherer Gewalt“ im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB – entsprechend § 206 BGB n.F. – in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung vor. Die Regelung des § 203 Abs. 2 BGB a.F. wollte Fälle erfassen, die einem unabwendbaren Zufall gleichen (vgl. MünchKomm/Grothe BGB, 7. Auflage (2015), § 206 Rn. 3). „Höhere Gewalt“ in diesem Sinne wird daher angenommen, wenn die Verhinderung der Durchsetzbarkeit auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden können (Palandt-Ellenberger, 76. Auflage, § 206 BGB, Rn. 4). Dagegen soll die Vorschrift keine Korrektur von Wertentscheidungen des Gesetzgebers ermöglichen (MüKo BGB – Grothe, 7. Aufl., § 206 Rn. 6), der eindeutig geregelt hat, dass Pflichtteilsansprüche generell 30 Jahre nach einem Erbfall aus Gründen der Rechtssicherheit verjähren sollen.
50
2.
51
Das Verfahren ist nicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Regelung des § 2332 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB a.F. ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung des § 2332 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB a.F. verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und 6 Abs. 1 GG und verstößt auch nicht gegen die aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 5 GG folgenden und die Klägerin ebenfalls schützenden Gleichbehandlungsgebote.
52
a)
53
§ 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar sowie eine gerechtfertigten Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG.
54
Die Schutzbereiche der Artikel 6 Abs.1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind durch die Verjährungsregelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. betroffen, da sie das Pflichtteilsrecht einschränkt. Das Pflichtteilsrecht fällt sowohl in den Schutzbereich der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG normierten Erbrechtsgarantie als auch in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 112, 336-363, juris - Tz. 61 ff.). Es steht in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist. Art. 6 Abs. 1 GG schützt dieses Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen. Dies gilt durch Art. 6 Abs. 5 GG im besonderen Maße für nichteheliche Kinder des Vaters (BVerfGE 112, 336-363, juris - Tz. 64 ff.).
55
Der Eingriff in den Schutzbereich ist aber nicht verfassungswidrig. Die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstaatsprinzips und stellen vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung und der Verhältnismäßigkeit eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowie einen gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG dar. Die jeweilige Verjährungsreglung muss aber einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger gewährleisten, wozu gehört, das der Gläubiger eine faire Chance erhalten muss, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH NJW-RR 2005, 1683-1687, juris - Tz. 19; MünchKomm/Grothe BGB, 7. Auflage, Vor § 194, Rn. 9; Staudinger/Peters/Jacoby BGB, Bearbeitung 2014, Vorbemerkung zu §§ 194 ff., Rn 8). Er muss Gelegenheit bekommen, die Existenz seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zu sammeln und die gerichtliche Durchsetzung vorzubereiten. Diesem Postulat kann dabei auf unterschiedliche Weise entsprochen werden: einerseits dadurch, dass Kenntnis oder Erkennbarkeit der Forderung den Beginn der Verjährungsfrist oder eine Ablaufhemmung beeinflussen, andererseits durch Schaffung ausreichend langer objektiver Verjährungsfristen (MünchKomm/Grothe aaO). Jedenfalls wird ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis zu nehmen, nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verjährungsfrist so bemessen ist, dass typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist (BGH NJW-RR 2005, 1683-1687, juris - Tz. 19). Andererseits sind auch die Belange des Schuldners zu wahren. Eine einseitige Begünstigung des Schuldners verbietet sich ebenso wie das Gegenteil einer „endlosen“ Belastung des Schuldners (Staudinger aaO). Die Verjährungsregelung darf daher die Chance des Schuldners, zu gegebener Zeit die Inanspruchnahme pauschal abwehren zu können, nicht unangemessen benachteiligen (Staudinger aaO, Rn. 11). Bei Anwendung dieser Grundsätze und unter Abwägung der Interessen des pflichtteilsberechtigten nichtehelichen Abkömmlings und des verpflichteten Erben, stellt die in § 2332 BGB Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. getroffene Regelung, wonach Pflichtteilzahlungsansprüche unabhängig von ihrer Entstehung 30 Jahre nach dem Erbfall verjähren, eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung bzw. einen verhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG dar. Die Zeit von 30 Jahren ist ausreichend lang bemessen, um auch dem nichtehelichen Abkömmling zu ermöglichen, die Vaterschaft feststellen zu lassen und seinen Pflichtteil geltend zu machen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Erbe, der von einem nichtehelichen Abkömmling in der Regel keine Kenntnis haben wird, ein Interesse hat, irgendwann sicher zu sein, dass keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend gemacht werden. Auch wenn den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses die Beweislast trifft, so bestehen doch für den Erben nach so langer Zeit erhebliche Risiken in Bezug auf die Darlegungslast. Auch bestehen nach einer derart langen Zeit erhebliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Geltendmachung einer Haftungsbeschränkung. Gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch die möglichen Unwägbarkeiten, da die ursprüngliche Erbin mittlerweile verstorben ist, ein in dieser Konstellation nach 30 Jahren sicher nicht selten eintretender Umstand.
56
b)
57
Die Regelung des § 2332 Abs.1 Alt. 2 BGB a.F. verstößt auch nicht gegen das in Art. 6 Abs.5 GG normierte Gebot, nichteheliche Kinder den ehelichen gleichzustellen.
58
Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 5 GG stellt eine Sonderregelung zu Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. Jarass-Pieroth GG/Jarass, 16. Auflage, Art. 6, Rn. 78). Es enthält ein mit Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbares Diskriminierungsverbot, das sich gegen jede Form der Benachteiligung nichtehelicher Kinder wendet. Eine unmittelbare Diskriminierung besteht hier nicht. Eine mittelbare Diskriminierung wegen der nichtehelichen Geburt liegt vor, wenn die Regelung einen wesentlich höheren Anteil der nichtehelichen Kinder als der ehelichen Kinder nachteilig trifft und dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund der nichtehelichen Geburt zu tun haben (BAGE 102, 268-274, juris - Tz. 22). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass nichteheliche Pflichtteilsberechtigte zahlenmäßig von der Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. stärker betroffen wären als eheliche, die beispielsweise erst nach mehr als 30 Jahren von ihrer Pflichtteilsberechtigung Kenntnis erlangen. Dies erschließt sich angesichts der Länge der Verjährungsfrist von dreißig Jahren auch nicht von selbst. Die Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die nicht an die Ehelichkeit bzw. Nichtehelichkeit anknüpfen. Wie oben dargelegt, besteht generell ein Bedürfnis, dass nach einem bestimmten Zeitraum der Schuldner darauf vertrauen darf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dieses Bedürfnis besteht bei Ansprüchen eines nichtehelichen Kindes genauso wie bei Ansprüchen eines ehelichen.
59
c)
60
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in Art. 14 EMRK normierten Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch hinsichtlich dieses in der EMRK normierten Gleichbehandlungsgebotes folgt aus den obigen Erwägungen, dass hier keine unsachliche Differenzierung vorliegt. Eine direkte Ungleichbehandlung liegt ohnehin nicht vor.
61
II.
62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
63
Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage, ob die in § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung normierte dreißigjährige Verjährungsfrist auch dann mit dem Erbfall beginnt, wenn die Abstammung des nichtehelichen Kindes noch nicht festgestellt ist und daher die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB eingreift, hat grundsätzliche Bedeutung.
64
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
I-7 U 78/16
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – 5 O 284/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
I.
2
Die Klägerin macht gegen den beklagten Testamentsvollstrecker im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils geltend.
3
Die Klägerin, geboren am 31.12.1951, ist die nichteheliche Tochter des am 08.11.1977 verstorbenen Herrn I W (im Folgenden Erblasser genannt). Die Vaterschaft des Erblassers wurde durch seit dem 04.11.2014 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 29.09.2014 (Aktenzeichen 63 F 229/12) festgestellt. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes mit Frau F W verheiratet. Er hatte außer der Klägerin keine weiteren Abkömmlinge und seine Ehefrau mit Testament vom 13.10.1976 zur Alleinerbin eingesetzt.
4
Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 23.12.2012. Sie hatte mit notariellem Testament vom 02.03.1999 eine bis dahin nicht existente „F-W-Stiftung“ zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt. Im Testament ist bestimmt, dass sie die Stiftung von Todes wegen errichte. Der Stiftungszweck ist in dem Testament näher dargelegt und es wird auf eine Satzung verwiesen. In § 4 des Testaments, hinsichtlich dessen näheren Inhaltes ergänzend auf die Akte verwiesen wird (Bl. 10 ff. GA), hatte sie den Beklagten als Ersatztestamentsvollstrecker eingesetzt. Der Beklagte nahm das Amt an.
5
Die Klägerin forderte den Beklagten außergerichtlich zur Auskunft über den Nachlass des Erblassers auf. Der Beklagte erhob daraufhin mit Schreiben seiner Prozessvertreter vom 21.07.2015 die Einrede der Verjährung.
6
Die Klägerin hat im Wesentlichen gemeint, dass der Pflichtteilsanspruch nach ihrem Vater nicht verjährt sei. Ein Anspruch verjähre nicht vor seiner Entstehung, die aber voraussetze, dass der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Das sei vorliegend angesichts der Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB nicht vor der Feststellung der Vaterschaft der Fall gewesen.
7
Der Beklagte hat gemeint, dass der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verjährt sei. Aufgrund der gem. § 199 Abs. 3a BGB a.F. kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist seien erbrechtliche Ansprüche mit Ablauf des 08.11.2007 endgültig verjährt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Vaterschaft des Erblassers erst am 29.04.2014 rechtskräftig festgestellt worden sei. Die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3a BGB a.F. beginne ab dem Zeitpunkt des Erbfalles. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass nach dieser Zeit Rechtsfrieden eintrete. Darüber hinaus wären etwaige Pflichtteilsrechte auch verwirkt, da die Klägerin im Vaterschaftsverfahren ausdrücklich erklärt habe, lediglich an einer Feststellung der Abstammung interessiert zu sein, da sämtliche eventuellen Erbansprüche verjährt seien.
8
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
9
Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass der Klägerin bereits kein durchsetzbarer Anspruch zustehe. Ein etwaiger Anspruch sei verjährt. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 08.11.1977 habe die Vorschrift des § 1934a BGB noch Geltung gehabt, wonach dem nichtehelichen Kind neben ehelichen Abkömmlingen oder dem Ehegatten des Vaters ein Erbersatzanspruch in Höhe des Erbteils zugestanden habe. Gem. § 1934b BGB verjähre dieser Anspruch kenntnisunabhängig spätestens dreißig Jahren nach dem Eintritt des Erbfalles, sodass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft bereits verjährt gewesen sei.
10
Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage und verfolgt ihre Ansprüche gegen den Beklagten im Berufungsverfahren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor:
11
Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass sie bei Anwendung des § 1934b BGB i.V.m. § 199 Abs. 3a BGB in ihren Grundrechten beeinträchtigt werde, und das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. In der Klageabweisung liege ein unverhältnismäßiger und nicht gerechtfertigter Eingriff in ihr grundrechtlich durch 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Erbrecht, das auch ihren Pflichtteilsanspruch umfasse. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den in Art. 6 Abs. 5 GG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der § 1934b BGB schränke ihr Erb- und Pflichtteilsrecht in unangemessener Weise ein. Sie habe erst nach dem 07.11.2007 erfahren, dass der Erblasser ihr leiblicher Vater sei. Es habe für sie zuvor keine Möglichkeit bestanden, Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erhalten. Bis zum Versterben ihrer Mutter habe diese ihr gegenüber vehement bestritten, ein außereheliches Verhältnis gehabt zu haben. Darüber hinaus verstieße die Annahme der Verjährung gegen Art. 14 EMRK.
12
Die Klägerin beantragt,
13
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 14.04.2016 den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen,
14
1.
15
Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 08.11.1977 in Krefeld-Traar verstorbenen Herrn I W, geb. am 29.10.1928, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, welches folgende Punkte umfasst:
16
a)
17
alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
18
b)
19
alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten, Erblasser- und Erbfallschulden (Passiva),
20
c)
21
alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen (§ 2315 BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat,
22
d)
23
den Güterstand mitzuteilen, in dem der Erblasser verheiratet gewesen war
24
und hinsichtlich folgender Anträge das Urteil aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen,
25
2.
26
den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben habe, wie er dazu in der Lage sei.
27
3.
28
den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, nach Auskunftserteilung an die Klägerin den Pflichtteil in Höhe einer noch zu benennenden Pflichtteilsquote des sich nach dem Klageantrag zu 1) und 2) ergebenden Nachlasswertes nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
29
Ergänzend beantragt sie,
30
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die materielle Verfassungswidrigkeit vorzulegen, da Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hinsichtlich der Regelungen in § 1934b a.F. bzw. § 199 Abs. 3a BGB n.F. bestehen.
31
Der Beklagte beantragt,
32
die Berufung zurückzuweisen.
33
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, dass die Regelungen des § 1934b BGB bzw. des § 199 Abs. 3a BGB nicht verfassungswidrig seien. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit werde erstmals in der Berufung erhoben und sei daher als neues Verteidigungsmittel nicht zuzulassen. Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit habe das Landgericht die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Der Gesetzgeber habe bewusst eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 30 Jahren gesetzt, um Rechtssicherheit zu schaffen. Es sei auch keine Ungleichbehandlung zu erkennen. Die Klägerin stehe nicht schlechter da als andere Pflichtteilsberechtigte.
34
Wegen der weiteren Details des Sachvortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
35
II.
36
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung hat keinen Erfolg.
37
1.
38
Das Landgericht hat die Klage zu Recht insgesamt in allen Stufen abgewiesen. Der Klägerin steht kein aus §§ 2303 Abs. 1 Satz 1, 2325 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1, 2213 BGB folgender durchsetzbarer Pflichtteilszahlungsanspruch nach ihrem am 08.11.1977 verstorbenen Vater zu, da der Pflichtteilsanspruch gem. § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung verjährt ist. Die Stufenklage konnte deshalb insgesamt abgewiesen werden. Wenn feststeht, dass dem auf der Leistungsstufe geltend gemachten Anspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann gleichzeitig über mehrere in einer Stufenklage geltend gemachte Ansprüche entschieden und die Klage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (vgl. BGH NJW 2002, 1042-1044, juris - Tz. 20; Zöller-Greger, 31. Auflage, § 254 ZPO, Rn. 9).
39
a)
40
Der Eintritt der Verjährung wurde durch die Erhebung der vorliegenden Stufenklage nicht rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, da der Pflichtteilszahlungsanspruch der Klägerin bei Eingang der Klageschrift bei Gericht bereits verjährt war.
41
Der Eintritt der Verjährung des vorliegend geltend gemachten Pflichtteilszahlungsanspruches richtet sich gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB nach der Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung, die sich von der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des § 2332 BGB – auf die es gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Beginn der Verjährung ankommt - nur in redaktioneller Hinsicht unterschied. Danach verjährte der Pflichtteilsanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis vom Erbfall in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. Danach trat vorliegend die kenntnisunabhängige Verjährung des Pflichtteilsanspruchs mit Ablauf des 08.11.2007 ein. Die vom Landgericht der Entscheidung zu Grunde gelegte Regelung des § 1934b Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ist nicht einschlägig. Das folgt gem. § 1934a Abs. 1 a.F. BGB bereits daraus, dass die Regelungen über den Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes voraussetzen, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, was vorliegend nicht der Fall ist, da die Ehefrau des Erblassers testamentarische Erbin war.
42
Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB führt im vorliegenden Fall nicht dazu, den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers hinauszuschieben (vgl. für den Fall der ebenfalls ausschließlich auf den Eintritt des Erbfalls abstellenden Regelung des § 2332 Abs. 2 a.F. in diesem Sinne: LG Wuppertal ErbR 2017, 176-177; MünchKomm/Lange BGB, 7. Auflage (2017), § 2332, Rn. 6; jurisPK-BGB-Birkenheier, 8. Auflage (2017), § 2332 Rn. 71; Horn ZErb 2016, 232-234; Ruby/Schindler, ZEV 2017, 29, 32; Große-Wilde MDR 2017, 494, 496; a.A. Gipp ZErb 2001, 169, 170). Richtig ist allerdings, dass es der Klägerin aufgrund der Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB erst mit rechtskräftiger Feststellung ihrer Abstammung nach dem Erblasser möglich war, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Die Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB hindert daher nach verbreiterter Auffassung die Entstehung des Anspruches i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 3 a BGB in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung (MünchKomm/Wellenhofer BGB, 7. Auflage (2017), § 1600d, Rn. 100; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearbeitung 2014, § 205, Rn. 23; offen gelassen in BGH MDR 2017, 575 Rn. 16). § 2332 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. stellte aber nach seinem ausdrücklichen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der dreißigjährigen Verjährungsfrist allein auf den objektiven Umstand des Erbfalles ab und nicht auf den der Entstehung des Anspruches oder eine subjektive Kenntnis des Gläubigers. Die Regelung ist eindeutig. Es lässt sich dem § 2332 BGB a.F. in keiner Weise entnehmen, dass es in Fällen, in denen zunächst die Vaterschaft festgestellt werden muss, hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches nicht auf den Eintritt des Erbfalles ankommen soll.
43
Dem steht die Regelung des § 198 Satz 1 BGB in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung nicht entgegen, wonach die Verjährung erst mit der Entstehung des Anspruches beginnt. Die Regelung des § 198 Satz 1 BGB a.F. wurde in Bezug auf Pflichtteilszahlungsansprüche von der spezielleren Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. verdrängt, die anders als die damaligen Regelverjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB a.F. hinsichtlich des Verjährungsbeginns eben nicht auf die Entstehung des Anspruchs, sondern im Falle der absoluten dreißigjährigen Verjährungsfrist auf den objektiven Umstand des Erbfalles abstellte.
44
b)
45
Aus demselben Grund folgt – anders als im Falle der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (vgl. dazu BGHZ 48, 361-369, Tz. 20) – auch aus der Regelung des § 200 Satz 2 BGB in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung kein anderes Ergebnis. § 200 Satz 2 BGB a.F. bezieht sich vor dem Hintergrund seiner systematischen Stellung auf den § 198 BGB a.F., also auf Fälle, in denen der Beginn der Verjährung nach der gesetzlichen Systematik von der Entstehung des Anspruches abhing. Der § 200 Satz 2 BGB a.F. schränkte insoweit den § 200 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ein, der regelte, dass in einem Fall, in dem die Entstehung eines Anspruches von der Ausübung eines Anfechtungsrechtes abhängt, die Verjährung bereits in dem Zeitpunkt beginnt, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Nach § 200 Satz 2 BGB a.F. sollte diese Vorverlagerung nicht eingreifen, wenn sich die Anfechtung auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht. Dann sollte es bei der Regelung des § 198 BGB a.F. verbleiben und die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnen.
46
c)
47
Die Verjährung wurde auch nicht gem. § 202 Abs. 1 BGB in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gehemmt. Danach war die Verjährung solange gehemmt, wie die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war. Eine direkte Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht, da der Pflichtteilsanspruch weder gestundet war noch der alleinerbenden Ehefrau des Erblassers ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht zustand. Auch eine entsprechende bzw. analoge Anwendung der Regelung (vgl. für § 205 BGB n.F. Staudinger/Rauscher BGB, Bearbeitung 2011, § 1594, Rn. 16) scheidet aus. § 202 Abs. 1 BGB a.F. betrifft Sachverhalte, in denen sich der Schuldner (vorübergehend) gegen eine Rechtsverfolgung verteidigt, nicht hingegen Fälle, in denen eine gesetzliche Regelung unabhängig von bestimmten Einwendungen des Schuldners generell die Durchsetzung des Anspruchs einschränkt. Insofern regelte § 202 Abs. 1 BGB a.F. einen anderen Sachverhalt, nämlich ein objektiv in der Person des Schuldners begründetes rechtliches Durchsetzungshindernis (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 242-246, Tz. 26; Palandt-Heinrichs, 58. Auflage, § 202 BGB, Rn. 9), sodass die Regelung aufgrund des eindeutigen Wortlautes vorliegend nicht entsprechend anzuwenden ist.
48
d)
49
Es lag auch keine Hemmung der Verjährung durch einen Fall „höherer Gewalt“ im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB – entsprechend § 206 BGB n.F. – in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung vor. Die Regelung des § 203 Abs. 2 BGB a.F. wollte Fälle erfassen, die einem unabwendbaren Zufall gleichen (vgl. MünchKomm/Grothe BGB, 7. Auflage (2015), § 206 Rn. 3). „Höhere Gewalt“ in diesem Sinne wird daher angenommen, wenn die Verhinderung der Durchsetzbarkeit auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden können (Palandt-Ellenberger, 76. Auflage, § 206 BGB, Rn. 4). Dagegen soll die Vorschrift keine Korrektur von Wertentscheidungen des Gesetzgebers ermöglichen (MüKo BGB – Grothe, 7. Aufl., § 206 Rn. 6), der eindeutig geregelt hat, dass Pflichtteilsansprüche generell 30 Jahre nach einem Erbfall aus Gründen der Rechtssicherheit verjähren sollen.
50
2.
51
Das Verfahren ist nicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Regelung des § 2332 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB a.F. ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung des § 2332 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB a.F. verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und 6 Abs. 1 GG und verstößt auch nicht gegen die aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 5 GG folgenden und die Klägerin ebenfalls schützenden Gleichbehandlungsgebote.
52
a)
53
§ 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar sowie eine gerechtfertigten Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG.
54
Die Schutzbereiche der Artikel 6 Abs.1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind durch die Verjährungsregelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. betroffen, da sie das Pflichtteilsrecht einschränkt. Das Pflichtteilsrecht fällt sowohl in den Schutzbereich der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG normierten Erbrechtsgarantie als auch in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 112, 336-363, juris - Tz. 61 ff.). Es steht in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist. Art. 6 Abs. 1 GG schützt dieses Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen. Dies gilt durch Art. 6 Abs. 5 GG im besonderen Maße für nichteheliche Kinder des Vaters (BVerfGE 112, 336-363, juris - Tz. 64 ff.).
55
Der Eingriff in den Schutzbereich ist aber nicht verfassungswidrig. Die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstaatsprinzips und stellen vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung und der Verhältnismäßigkeit eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowie einen gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG dar. Die jeweilige Verjährungsreglung muss aber einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger gewährleisten, wozu gehört, das der Gläubiger eine faire Chance erhalten muss, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH NJW-RR 2005, 1683-1687, juris - Tz. 19; MünchKomm/Grothe BGB, 7. Auflage, Vor § 194, Rn. 9; Staudinger/Peters/Jacoby BGB, Bearbeitung 2014, Vorbemerkung zu §§ 194 ff., Rn 8). Er muss Gelegenheit bekommen, die Existenz seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zu sammeln und die gerichtliche Durchsetzung vorzubereiten. Diesem Postulat kann dabei auf unterschiedliche Weise entsprochen werden: einerseits dadurch, dass Kenntnis oder Erkennbarkeit der Forderung den Beginn der Verjährungsfrist oder eine Ablaufhemmung beeinflussen, andererseits durch Schaffung ausreichend langer objektiver Verjährungsfristen (MünchKomm/Grothe aaO). Jedenfalls wird ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis zu nehmen, nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verjährungsfrist so bemessen ist, dass typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist (BGH NJW-RR 2005, 1683-1687, juris - Tz. 19). Andererseits sind auch die Belange des Schuldners zu wahren. Eine einseitige Begünstigung des Schuldners verbietet sich ebenso wie das Gegenteil einer „endlosen“ Belastung des Schuldners (Staudinger aaO). Die Verjährungsregelung darf daher die Chance des Schuldners, zu gegebener Zeit die Inanspruchnahme pauschal abwehren zu können, nicht unangemessen benachteiligen (Staudinger aaO, Rn. 11). Bei Anwendung dieser Grundsätze und unter Abwägung der Interessen des pflichtteilsberechtigten nichtehelichen Abkömmlings und des verpflichteten Erben, stellt die in § 2332 BGB Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. getroffene Regelung, wonach Pflichtteilzahlungsansprüche unabhängig von ihrer Entstehung 30 Jahre nach dem Erbfall verjähren, eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung bzw. einen verhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG dar. Die Zeit von 30 Jahren ist ausreichend lang bemessen, um auch dem nichtehelichen Abkömmling zu ermöglichen, die Vaterschaft feststellen zu lassen und seinen Pflichtteil geltend zu machen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Erbe, der von einem nichtehelichen Abkömmling in der Regel keine Kenntnis haben wird, ein Interesse hat, irgendwann sicher zu sein, dass keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend gemacht werden. Auch wenn den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses die Beweislast trifft, so bestehen doch für den Erben nach so langer Zeit erhebliche Risiken in Bezug auf die Darlegungslast. Auch bestehen nach einer derart langen Zeit erhebliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Geltendmachung einer Haftungsbeschränkung. Gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch die möglichen Unwägbarkeiten, da die ursprüngliche Erbin mittlerweile verstorben ist, ein in dieser Konstellation nach 30 Jahren sicher nicht selten eintretender Umstand.
56
b)
57
Die Regelung des § 2332 Abs.1 Alt. 2 BGB a.F. verstößt auch nicht gegen das in Art. 6 Abs.5 GG normierte Gebot, nichteheliche Kinder den ehelichen gleichzustellen.
58
Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 5 GG stellt eine Sonderregelung zu Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. Jarass-Pieroth GG/Jarass, 16. Auflage, Art. 6, Rn. 78). Es enthält ein mit Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbares Diskriminierungsverbot, das sich gegen jede Form der Benachteiligung nichtehelicher Kinder wendet. Eine unmittelbare Diskriminierung besteht hier nicht. Eine mittelbare Diskriminierung wegen der nichtehelichen Geburt liegt vor, wenn die Regelung einen wesentlich höheren Anteil der nichtehelichen Kinder als der ehelichen Kinder nachteilig trifft und dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund der nichtehelichen Geburt zu tun haben (BAGE 102, 268-274, juris - Tz. 22). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass nichteheliche Pflichtteilsberechtigte zahlenmäßig von der Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. stärker betroffen wären als eheliche, die beispielsweise erst nach mehr als 30 Jahren von ihrer Pflichtteilsberechtigung Kenntnis erlangen. Dies erschließt sich angesichts der Länge der Verjährungsfrist von dreißig Jahren auch nicht von selbst. Die Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die nicht an die Ehelichkeit bzw. Nichtehelichkeit anknüpfen. Wie oben dargelegt, besteht generell ein Bedürfnis, dass nach einem bestimmten Zeitraum der Schuldner darauf vertrauen darf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dieses Bedürfnis besteht bei Ansprüchen eines nichtehelichen Kindes genauso wie bei Ansprüchen eines ehelichen.
59
c)
60
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in Art. 14 EMRK normierten Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch hinsichtlich dieses in der EMRK normierten Gleichbehandlungsgebotes folgt aus den obigen Erwägungen, dass hier keine unsachliche Differenzierung vorliegt. Eine direkte Ungleichbehandlung liegt ohnehin nicht vor.
61
II.
62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
63
Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage, ob die in § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung normierte dreißigjährige Verjährungsfrist auch dann mit dem Erbfall beginnt, wenn die Abstammung des nichtehelichen Kindes noch nicht festgestellt ist und daher die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB eingreift, hat grundsätzliche Bedeutung.
64
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.