21.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200258
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 31.01.2018 – 26 W 57/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 26 W 57/16
62 VI 796/15 Amtsgericht Charlottenburg
In der Erbscheinssache
xxx
hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Fahr und die Richter am Kammergericht von Gélieu und Einsiedler am 31. Januar 2018 beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 06.09.2016 – 62 VI 796/15 – wie folgt abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers vom 02.08.2016 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.
II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 550.000,- Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
A. Auf Antrag des Antragstellers vom 02.08.2016 (Bd. I Bl. 186-188 d. A.; vgl. auch den Schriftsatz vom 15.04.2016, Bd. I Bl. 120-123 d. A.), einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass er Alleinerbe nach dem Erblasser geworden ist, hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 06.09.2016 (Bd. I Bl. 195 f. d. A.) – unter Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit seines Beschlusses – die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet und erklärt, die Erteilung des beantragten Erbscheins bis zur Rechtskraft seines Beschlusses zurückzustellen.
Dieser Beschluss ist – unter anderem – dem Beschwerdeführer über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 13.09.2016 zugestellt worden (Bd. I Bl. 202 d. A.).
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.10.2016, beim Amtsgericht Charlottenburg eingegangen am 12.10.2016 (Bd. II Bl. 221 d. A. [die Nummerierung erfolgt in Bd. II d. A. fortlaufend zu Bd. I d. A.]), gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 17.10.2016 (Bd. II Bl. 223. d. A.) der Beschwerde unter Vorlage an das Kammergericht nicht abgeholfen.
B.
1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, §§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, §§ 342 Abs. 1 Nr. 6, 352e Abs. 1 Satz 1, 58 ff. FamFG.
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht von dem ausreichend beschwerten Beschwerdeführer eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 3, Satz 4 Alt. 2 FamFG.
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
Die zur Erteilung des von dem Antragsteller beantragten Erbscheins, nämlich eines Erbscheins dahingehend, dass er Alleinerbe nach dem Erblasser geworden ist, erforderlichen Tatsachen können nicht als nach § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG festgestellt erachtet werden. Denn der Antragsteller ist nicht Alleinerbe nach dem Erblasser geworden.
a. Nach § 1937 BGB kann der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein Testament, den Erben bestimmen. Errichtet ein Erblasser mehrere Testamente, wird gemäß § 2258 Abs. 1 BGB durch die Errichtung des späteren Testaments das frühere Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Nach § 2064 BGB kann der Erblasser ein Testament nur (höchst-) persönlich errichten. Dies kann gemäß § 2231 BGB entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung erfolgen. § 2247 Abs. 1 BGB schreibt dabei vor, dass der Erblasser ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten kann.
Letztwillige Verfügungen sind der Auslegung zugänglich. Die Auslegung von Testamenten folgt hierbei grundsätzlich den in § 133 BGB niedergelegten allgemeinen Regeln bei der Auslegung von Willenserklärungen (Weidlich in Palandt, BGB, 77. Aufl., 2018, § 2084 Rdnr. 1; BGH, Urteil vom 08.12.1982 – IVa ZR 94/81 – BGHZ 86, 41, Rdnr. 16 nach juris), wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.
Der Tatrichter darf sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss – gegebenenfalls unter Auswertung von außerhalb des Testaments liegenden Umständen – versuchen, den Erblasserwillen aufzudecken. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu hinterfragen. Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung wirklich beilegen wollte (BGH, Urteil vom 07.10.1992 – IV ZR 160/91 – FamRZ 1993, 318, Rdnr. 10 nach juris). Insbesondere bei der Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in Texten juristischer Laien darf dem Wortlaut nicht zu viel Bedeutung beigemessen werden, sondern kann der Wortlaut allenfalls als Indiz herangezogen werden. Denn die Begriffe “Erbe”, “Vermächtnis” und “Legat” werden in weiten Kreisen der Bevölkerung als Synonyme betrachtet. Für die Beurteilung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, ist daher die bloße Bezeichnung der testamentarisch Bedachten nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr der auszulegende sachliche Inhalt der letztwilligen Verfügung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015 – 11 Wx 123/14 – FamRZ 2015, 1929, Rdnr. 16 nach juris; BayObLG, Beschluss vom 29.11.1991 – BReg 1 Z 26/91 – FamRZ 1992, 862, Rdnr. 36 nach juris). Diese Problematik hat bereits der Gesetzgeber gesehen, wie sich aus § 2087 BGB ergibt.
Im Hinblick auf die Erbeinsetzung enthält § 2087 BGB eine – unter Beachtung des Vorrangs individueller Auslegung zum Zug kommende – Auslegungsregel (Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 1). Nach Abs. 1 dieser Norm ist, wenn der Erblasser sein Vermögen oder ein Bruchteil seines Vermögens einem Bedachten zugewandt hat, die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Demgegenüber ist nach Abs. 2 dieser Vorschrift, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind, im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. § 2087 BGB kann somit als Ausdruck der Grundregel, dass Erbeinsetzung die Zuwendung der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB) in das Vermögen des Erblassers insgesamt oder in Bruchteilen davon, Vermächtnis dagegen die Zuwendung einzelner, einen Vermögensvorteil verschaffender Gegenstände (§ 1939 BGB) ist, angesehen werden (vgl. auch Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 1: jedenfalls keine Abweichung von diesem Grundsatz). § 2087 Abs. 2 BGB greift dann nicht ein, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen Bedachten anzunehmen ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 – IV ZB 15/16 – FamRZ 2017, 1716, Rdnr. 29). Vor diesem Hintergrund wird auch vertreten, dass dann, wenn der Erblasser praktisch über sein gesamtes Vermögen verfügt, grundsätzlich nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte (Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 3; OLG München, Urteil vom 27.08.2009 – 23 U 3098/06 – FamRZ 2010, 758, Rdnr. 55 nach juris; BGH – BGH, Urteil vom 19.01.1972 – IV ZR 1208/68 – DNotZ 1972, 500).
Für den Fall, dass der Erblasser das vorhandene Vermögen – gänzlich oder nahezu – nach Quoten auf einzelne Bedachte verteilt, kann, gegebenenfalls durch ergänzende Heranziehung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB, eine Erbeinsetzung anzunehmen sein (BayObLG, Beschluss vom 08.06.2005 – 1 Z BR 110/04 – NJW-RR 2005, 1245, Rdnr. 25 nach juris; Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 8). Die Zuwendung eines Bruchteils des Erblasservermögens muss allerdings nicht in jedem Fall eine Erbeinsetzung darstellen. Sie kann auch als Quotenvermächtnis verstanden werden, durch das dem oder den Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlasswertes an den Bedachten auferlegt wird (BayObLG, Beschluss vom 17.01.1996 – 1 Z BR 84/95 – NJW-RR 1996, 1478, Rdnr. 16 nach juris; BGH, Urteil vom 25.05.1960 – V ZR 57/59 – NJW 1960, 1759). So enthält etwa eine testamentarische Anordnung des eine Bäckerei betreibenden Erblassers des Inhalts, dass ein Sohn, der das Bäckerhandwerk erlernt hatte, zum Alleinerben eingesetzt und weiteren 6 Abkömmlingen jeweils ein Betrag vermacht wird, welcher gleich hoch wie der Erbteil ist, den sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätten, eine Erbeinsetzung des genannten Sohnes und Quotenvermächtnisse zu Gunsten der weiteren Abkömmlinge (BGH – V ZR 57/59 – a. a. O.). Ferner ist eine letztwillige Verfügung des Inhalts, dass 2 Personen den Nachlass “unter sich aufteilen” sollen und ein Dritter “prozentmäßig seinen Anteil bekommen” soll, dahingehend ausgelegt worden, dass die beiden erstgenannten Personen zu Erben berufen sind, während die letztgenannte Person ein Quotenvermächtnis erhalten soll (BayObLG – 1 Z BR 84/95 – a. a. O., Rdnr. 14 nach juris).
§ 2084 BGB ergänzt lediglich für das spezielle Problem, dass eine letztwillige Verfügung mehrdeutig ist und eine von mehreren Auslegungsmöglichkeiten zur Unwirksamkeit führen würde, die allgemeinen Auslegungsregeln um den Grundsatz der wohlwollenden Auslegung. Dadurch verändert sich aber nicht das Ziel der Auslegung, nämlich den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Die Beweisregel des § 2084 BGB greift also erst ein, wenn eine vorherige Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen nicht bereits zum Erfolg führt, sondern Zweifel offen lässt, welche von mehreren Auslegungsmöglichkeiten die richtige ist (Weidlich, a. a. O., § 2084 Rdnr. 13).
Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteil vom 29.05.1980 – IVa ZR 26/80 – Rpfleger 1980, 337, Rdnr. 14 nach juris), also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde (OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2002 – 15 W 164/02 – NJW 2003, 2391, Rdnr. 17 nach juris).
b. Vorliegend ist das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend davon ausgegangen, dass der – infolge Vorversterbens seiner am nnn 2002 verstorbenen Ehefrau Annnn Knn – durch das ihm eine freie Verfügung über sein Vermögen und den ererbten Nachlass gewährende gemeinschaftliche Testament mit seiner Frau vom nnn .2000 (Bl. 5-7 d. A. 62 IV 421/16) nicht an einer letztwilligen Verfügung gehinderte Erblasser unter dem nnn .2008 (Bl. 26-28 d. A. 62 IV 421/16) ein eigenhändig verfasstes und unterschriebenes wirksames Testament errichtet hat, welches er durch eigenhändig verfasste und unterschriebene Änderung vom nnn .2012 (Hülle Bl. 29 d. A. 62 IV 421/16) abgeändert hat. Etwaige wirksame frühere Testamente des Erblassers sind damit aufgehoben worden, § 2258 Abs. 1 BGB. Denn aus dem Testament vom nnn .2008 ergibt sich nicht nur, dass – dort auf Seite 3 – ausdrücklich ein früheres Testament vom nnn .2004 aufgehoben worden ist; aus der umfassenden Regelung in dem Testament vom nnn .2008 ergibt sich vielmehr, dass damit eine komplette Neuregelung getroffen werden sollte.
c. In dem Testament vom nnn .2008 hat der Erblasser erklärt, er setze den Antragsteller “als Haupterben” ein. Der Antragsteller hatte die “mit der Durchführung der Erbschaft verbundenen Arbeiten und Aufgaben wie Wohnungsauflösung, Kündigungen von Versicherungen, meine Beerdigung bzw. Feuerbestattung, Verkauf oder Vermietung meiner Eigentumswohnungen” zu erledigen, wobei er, falls er dazu – wegen Krankheit – nicht in der Lage sein sollte, eine vertrauenswürdige Person einsetzen konnte. Für die Durchführung dieser Arbeiten, die laut Erblasser “ja mit einigen Kosten verbunden sind”, sollte der Antragsteller einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro erhalten. Mit der Verteilung des Bankvermögens sollte der Antragsteller den Notar Tnnn Gnnn beauftragen. Weiter hat der Erblasser verfügt, da er nicht wisse, wie hoch der Betrag seines Vermögens am Tage seines Todes sein werde, erfolge die Aufteilung seines gesamten Vermögens “in Prozenten”. Sodann hat der Erblasser insgesamt 10 Personen oder Personenmehrheiten aufgezählt, welche bestimmte Quoten, nämlich zwischen 5 % und 20 %, erhalten sollten. Dabei sollten unter anderem der Antragsteller 20 % und der Beschwerdeführer 5 % erhalten. Sämtliche Bedachte – mit Ausnahme der erst in einem späteren Absatz aufgeführten Beteiligten zu 7. (Znnnnnnnnnnnnnn ) – hat der Erblasser dabei wiederholt als “Erben” bezeichnet. Insgesamt hat der Erblasser Quoten zugewiesen, welche addiert 110 % ergeben. Im Anschluss hat er sodann einzelne konkrete Gegenstände, nämlich Filme, Videos und Dias aus Südtirol, einer der als Erben benannten Personenmehrheiten zugewiesen; bestimmte Bücher sollte sich “Herr Knnn vom Aquarium für die Aquariumsbücherei aussuchen” können. Seine Bekleidung hat der Erblasser dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und einem weiteren zuvor als Erben Benannten zugewiesen.
Unter dem nnn .2012 hat der Erblasser erklärt, er wolle sein Testament dahingehend ändern, dass der Beschwerdeführer sowie die Beteiligten zu 4. (Letztere hierbei mit “Mnn ” Pnnnn bezeichnet; vgl. dazu auch die weitere, nachstehend noch erörterte Erklärung vom 02.07.2013, Bl. 122 d. A. 62 IV 421/16 sowie Bd. I Bl. 31 d. A.), 5. (Gnnn Pnnn ) und 12. (Jnnn Snnnn ) jeweils 10 % seines Vermögens bekommen sollten, während alle übrigen, welche im Testament genannt seien, 5 % erhalten sollten. Letzteres hat der Erblasser mit dem Zusatz versehen “auch Gnn Znn ” (und nicht – wie der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom nnn .2016, dort S. 3 = Bd. I Bl. 179 d. A., liest – “auch für Zinsen”). Ansonsten solle es so bleiben, “wie im Testament (im Safe)”.
d. Bei Heranziehung der vorstehenden genannten rechtlichen Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass der Erblasser nach dem sachlichen Inhalt seines Testaments vom nnn .2008, geändert durch seine testamentarische Verfügung vom nnn .2012, eine Erbeinsetzung mehrerer Miterben nach Quoten vorgenommen hat.
aa. Es ist auch vorliegend nicht anzunehmen, dass der Erblasser niemanden zum Erben hätte bestimmen wollen. Insbesondere ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Erblasser seinen Nachlass lediglich im Wege einzelner Vermächtnisse verteilen wollte, etwa, um die Zuwendungen dem Vermächtnisrecht zu unterstellen (vgl. zur Zulässigkeit solcher Gestaltungen Schlitt, ZErb 2006, 226 - 229; Wellenhofer in Hausmann/Hohloch, Handbuch des Erbrechts, 2. Aufl., 2010, S. 889 Rdnr. 5 jeweils zum “Universalvermächtnis”) und sämtlichen Bedachten lediglich ein Forderungsrecht, § 2174 BGB, gegenüber einem Beschwerten, § 2147 BGB, zu verschaffen. Eine derartige Konstruktion hätte überdies zur Folge, dass – da zwar Beschwerter auch ein Vermächtnisnehmer sein kann (§ 2147 Satz 1 Alt. 2 BGB), jeder Erblasser indes zwingend mindestens einen Erben haben muss, die Erbschaft also nicht herrenlos werden darf (Muscheler, Erbrecht, 2010, Bd. II Rdnr. 2577; Weidlich a. a. O., § 1942 Rdnr. 2) – nunmehr ein Erbe als Beschwerter der Vermächtnisse gesucht werden müsste und dabei – bei Annahme einer konkludenten Enterbung sämtlicher anderen gesetzlichen Erben – möglicherweise auf den als letzten in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen Fiskus, § 1936 BGB, zurückgegriffen werden müsste (vgl. dazu auch Schlitt, a. a. O., S. 228 linke Spalte). Der Erblasser wollte aber ersichtlich niemand anderen bedenken oder gar zum Erben bestimmen, als die von ihm testamentarisch Benannten.
Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass, falls man die gegenteilige Auffassung vertreten wollte, der Antragsteller schon keinen ihn auch nur als (Mit-) Erben ausweisenden Erbschein beanspruchen könnte.
bb. Die anzustellende Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergibt nicht, dass der Antragsteller Alleinerbe sein sollte und die übrigen Bedachten lediglich Vermächtnisnehmer werden sollten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und das Amtsgerichts Charlottenburg hat der Erblasser dem Antragsteller keine derart herausgehobene Stellung zugewandt, dass dieser zum Alleinerben bestimmt worden wäre. Er ist vielmehr neben weiteren Bedachten Miterbe.
Zwar hat der Erblasser – ohne dies in seiner Verfügung vom nnn .2012 abzuändern – im Testament vom nnn .2008 angeordnet, dass der Antragsteller bestimmte, mit der Durchführung der Erbschaft verbundene Arbeiten und Aufgaben zu erledigen habe. In einer solchen Anordnung gegenüber einem von mehreren – zu Miterben eingesetzten – Bedachten kann die Berufung des Betreffenden als Testamentsvollstrecker liegen (vgl. dazu Weidlich, a. a. O., § 2197 Rdnr. 5). Eine solche Gestaltung kann auch als Indiz für eine Erbeinsetzung gesehen werden (vgl. dazu Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 2). Allerdings wäre aus einem solchen Indiz noch nicht ohne Weiteres zu folgern, dass andere Bedachte nicht Erben werden sollten. Darüber hinaus hat vorliegend der Erblasser selbst die Stellung des Antragstellers wieder abgeschwächt durch seine Erklärung, für den Fall, dass der Antragsteller nicht zur Durchführung der Aufgaben in der Lage sein sollte, könne er dafür eine vertrauenswürdige Person einsetzen. Hieraus ergibt sich, dass es dem Erblasser schon nicht entscheidend darauf ankam, dass der Antragsteller persönlich die im Testament genannten Aufgaben erledigt. Am Rande wird noch darauf hingewiesen, dass nicht zu ersehen ist, dass der Antragsteller die ihm zugedachten Arbeiten tatsächlich erledigt hat. Diesbezüglich hat die Beteiligte zu 5. erklärt, sie habe die Beerdigung des Erblassers durchgeführt, mit der sie auch beauftragt gewesen sei (vgl. den Schriftsatz vom 25.09.2015, dort S. 1 = Bd. I Bl. 1 d. A.). Dies findet seine Bestätigung in den Angaben des Nachlassverwalters, Rechtsanwalt Tnnn Jnnn , aus dessen Bericht vom nnn .2016 (dort S. 2 = Bd. I Bl. 87 d. A.). Darüber hinaus hat der Erblasser gerade nicht verfügt, dass der Antragsteller das auf die einzelnen Bedachten zu verteilende Vermögen verteilen sollte; dies sollte vielmehr – nach Beauftragung durch den Antragsteller – ein bereits vom Erblasser bestimmter Notar durchführen. Das spricht gegen die Annahme, allein der Antragsteller sei Erbe geworden und er sei mit Vermächtnissen zu Gunsten der übrigen Bedachten belastet, welche er zu erfüllen habe.
Darüber hinaus ist ergänzend auch die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB, nicht aber diejenige nach Abs. 2 dieser Vorschrift, heranzuziehen. Denn auch den neben dem Antragsteller Bedachten sind Bruchteile des Vermögens des Erblassers zugewandt worden, nicht aber lediglich einzelne Gegenstände.
Ferner kann letztlich auch nicht an den vom Erblasser selbst bestimmten Wertverhältnissen vorbeigegangen werden. Nach der die Quoten ändernden Verfügung vom nnn .2012 sollte der Antragsteller aber nur noch 5 % erhalten, während mehrere andere Personen jeweils 10 % erhalten sollten. Dass die dem Antragsteller darüber hinaus – und ohnehin nur zu 1/3 – zugedachte Kleidung des Erblassers besonderen Wert hätte, ist nicht zu ersehen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Nachlassverwalter erstellten Vermögensverzeichnissen (vgl. insoweit das als Anlage zum Bericht vom nnn .2017 genommene letzte Vermögensverzeichnis, Bd. II Bl. 272, 273 d. A.). Der Antragsteller kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, der Erblasser habe ihm weitere 20.000,- Euro gesondert zugewandt. Unabhängig davon, dass bei einer gesonderten Zuwendung dieses Vermögendgegenstandes vor dem Hintergrund der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB lediglich ein Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, naheliegen könnte und dass auch bei Addition dieser knapp 4 % des Nachlasses von gut 512.000,- Euro betragenden Summe der Antragsteller immer noch in geringerem Umfang bedacht wäre, als diejenigen Bedachten, welchen der Erblasser 10 % seines Vermögens zugewandt hat, sollte der Antragsteller den Betrag von 20.000,- Euro ausdrücklich zur Abdeckung der Kosten erhalten, die mit der Durchführung der ihm vom Erblasser übertragenen Arbeiten verbunden sind. Der Antragsteller sollte den genannten Betrag also nicht zusätzlich zu der ihm gemachten Zuwendung zum freien Behaltendürfen bekommen, sondern zum Ausgleich für ihm entstehende Kosten.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, der Erblasser habe ihn ausdrücklich zum “Haupterben” ernannt. Hierbei kann dahinstehen, ob dies trotz der Angabe in der Änderungsverfügung vom nnn .2012, ansonsten bleibe es wie im Testament, nicht durch die Änderung der Quoten konkludent abgeändert worden ist. Denn es ist nicht zu ersehen, dass der Erblasser mit der Benennung des Antragstellers als Haupterben diesen zum Alleinerben hätte machen wollen. Bei der Auslegung eines Testaments ist, wie bereits ausgeführt, nicht am Wortlaut zu haften. Wollte man gleichwohl an dieser Stelle dem Wortlaut stärkere Bedeutung zukommen lassen, müsste dann aber ebenfalls berücksichtigt werden, dass der Erblasser im Testament vom nnn .2008 auch alle anderen Bedachten – mit Ausnahme der Beteiligten zu 7. – mehrfach und ausdrücklich als “Erben” bezeichnet hat.
Im Ergebnis hat damit der Erblasser den Antragsteller nicht als Alleinerben eingesetzt, sondern zusammen mit weiteren Personen als Miterben. Für § 2084 BGB ist kein Raum, weil letztlich keine Zweifel bestehen bleiben und die gefundene Auslegung auch nicht zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führt.
e. Nicht entschieden zu werden braucht für die vom Senat zu treffende Entscheidung, in welchem Verhältnis die einzelnen Erben am Nachlass beteiligt sind. Es kann daher auch dahinstehen, ob der Erblasser durch die Bestimmung in der Verfügung vom nnn .2012, die sonstigen im Testament – vom nnn .2008 – Genannten sollten jeweils 5 % bekommen, ausdrücken wollte, jede einzelne im Testament vom nnn .2008 im Zusammenhang mit der quotalen Verteilung seines Vermögens namentlich genannte Person (aber nicht etwa auch der später erwähnte Herr Knnn vom Aquarium) solle 5 % erhalten, oder ob er die in diesem Testament im Zusammenhang mit der quotalen Verteilung seines Vermögens teilweise unter einzelnen Ziffern zusammengefassten Personenmehrheiten jeweils als einen Bedachten angesehen hat. Falls man Ersteres annehmen wollte, hätte der Erblasser insgesamt 105 % seines Vermögens verteilt, nämlich eine Verteilung entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10.07.2016 (dort S. 4 = Bd. I Bl. 179R d. A.) vorgenommen und zusätzlich eine Quote von 5 % der Beteiligten zu 8. (“Gnn Znn ”) zugewiesen. Falls man Letzteres annehmen wollte, hätte der Erblasser insgesamt lediglich 85 % seines Vermögens verteilt. Die insoweit – gegebenenfalls unter Beachtung der §§ 2088 Abs. 2, 2089, 2090 BGB – vorzunehmende Auslegung kann aber jedenfalls nicht dazu führen, dass der Antragsteller als Alleinerbe anzusehen wäre.
f. Für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung sind die Eingaben des Hnnnnn Hnn . Dieser hat zwar vorgetragen, der Erblasser habe ihm gegenüber erklärt, er, der Erblasser, sei der leibliche Vater von Hnnnnn Hnn (vgl. etwa die Eingabe vom 30.10.2015, Bd. I Bl. 38-40 d. A., sowie vom 31.05.2016, Bd. I Bl. 138 d. A.). Dem brauchte indes vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Denn eine – ohnehin schon nicht erklärte – Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten setzt nach § 2079 Satz 1 BGB voraus, dass dem Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt war, dass der betreffende Pflichtteilsberechtigte existent ist. Gerade nach dem Vortrag des Herrn nn Hnn wäre dem Erblasser indes die Existenz dieses weiteren Pflichtteilsberechtigten bekannt gewesen. Das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten als solches macht eine letztwillige Verfügung nicht unwirksam (oder auch nur anfechtbar).
g. Die weitere Erklärung des Erblassers vom nnn .2013 (gegebenenfalls mit einem weiteren Nachtrag vom n . oder nnn .2014, vgl. Bd. I Bl. 32 d. A.) ist lediglich als Kopie vorgelegt worden. Diese Kopie erfüllt nicht die Anforderungen an ein formgültiges selbstgeschriebenes Testament. Nachdem der Nachlassverwalter in seinem Bericht vom nnn .2016 (dort S. 1 = Bd. I Bl. 86 d. A.) angekündigt hatte, den von der Beteiligten Mnn Pnnnn gegebenen Hinweisen zum Fundort des Originals insbesondere der letztwilligen Verfügung vom nnn .2013 nachgehen zu wollen und in den Nachlasswohnungen entsprechend suchen zu wollen, er in der Folge dazu aber nicht mehr vorgetragen hat (vgl. den nächsten Bericht des Nachlassverwalters vom nnn .2016, Bd. II Bl. 208 ff. d. A.), ist nach Aktenlage nicht zu ersehen, dass das etwa existierende Original noch zu beschaffen wäre.
Zwar kann auch auf andere Weise als durch Vorlage des Originals der Nachweis geführt werden, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat. An die Beweisführung, bei der die Feststellungslast nach allgemeinen Regeln dem vom in Kopie vorliegenden Testament Begünstigten obliegt, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2015 – 11 Wx 78/14 – FamRZ 2016, 1007, Rdnr. 15 nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.03.2012 – 2 Wx 60/11 – MDR 2012, 856, Rdnr. 12 jeweils m.w.N.). Errichtung und Inhalt des Testaments können hierbei mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Die Ermittlungen dazu können nach pflichtgemäßem Ermessen in jeder möglichen Art und Form durch die Gerichte der Tatsacheninstanzen vorgenommen werden. Allerdings verdient das förmliche Beweisverfahren (Strengbeweis) dann den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt wie Errichtung und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments. Das gilt insbesondere dann, wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung – etwa durch das Stellen von Nachfragen – mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (OLG Karlsruhe – 11 Wx 78/14 – a. a. O., Rdnr. 13 nach juris; BayObLG, Beschluss vom 28.01.1992 – BReg 1 Z 64/91 – FamRZ 1992, 1323, Rdnr. 11 nach juris m. w. N.; Weidlich, a. a. O., § 2255 Rdnr. 9 jeweils m. w. N.). Vorliegend ist nicht zu ersehen, auf welche Weise im Wege des – nach Vorstehendem erforderlichen – Strengbeweises die Errichtung eines Testaments mit dem Inhalt der Erklärung des Erblassers vom nnn .2013 bewiesen werden könnte. Die insoweit angebotene eidesstattliche Versicherung der Beteiligten Mnn Pnnnn (vgl. den Schriftsatz vom nnn .2016, dort S. 3 = Bd. I Bl. 165 d. A.) ist hierfür ungenügend.
Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung vom nnn .2013 nach Aktenlage nicht heranzuziehen.
h. Das weitere Testament des Erblassers vom nnn .2015 (Bl. 40 d. A. 62 IV 421/16; vgl. auch Bd. I Bl. 18 d. A.) ist maschinenschriftlich verfasst und wahrt daher nicht die Form eines handschriftlichen Testaments.
i. Hiernach kann der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 06.09.2016 keinen Bestand haben. Er ist dahingehend abzuändern (vgl. zur Tenorierung OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2013 – 15 W 88/13 – FamRZ 2014, 1138, zitiert nach juris; a. A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.12.2015 – 1 W 2197/15 – ErbR 2016, 579, zitiert nach juris: Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung), dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung des begehrten, ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins zurückzuweisen ist.
C. Der Senat sieht davon ab, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Ferner sieht der Senat von der Erhebung der (Gerichts-) Kosten ab, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
D. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 GNotKG. Der Nachlassverwalter hat mit dem zum Bericht vom nnn .2017 genommenen vorläufigen Vermögensverzeichnis den Wert des Nachlasses mit 512.004,74 Euro angegeben.
E. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 FamFG, liegen nicht vor. Auch wenn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich ausgesprochen werden muss (BGH, Beschluss vom 20.07.2011 – XII ZB 445/10 – MDR 2011, 1195, Rdnr. 16 nach juris), hat der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit den Ausspruch ausdrücklich getroffen.
Beschluss
Geschäftsnummer: 26 W 57/16
62 VI 796/15 Amtsgericht Charlottenburg
In der Erbscheinssache
xxx
hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Fahr und die Richter am Kammergericht von Gélieu und Einsiedler am 31. Januar 2018 beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 06.09.2016 – 62 VI 796/15 – wie folgt abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers vom 02.08.2016 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.
II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 550.000,- Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
A. Auf Antrag des Antragstellers vom 02.08.2016 (Bd. I Bl. 186-188 d. A.; vgl. auch den Schriftsatz vom 15.04.2016, Bd. I Bl. 120-123 d. A.), einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass er Alleinerbe nach dem Erblasser geworden ist, hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 06.09.2016 (Bd. I Bl. 195 f. d. A.) – unter Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit seines Beschlusses – die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet und erklärt, die Erteilung des beantragten Erbscheins bis zur Rechtskraft seines Beschlusses zurückzustellen.
Dieser Beschluss ist – unter anderem – dem Beschwerdeführer über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 13.09.2016 zugestellt worden (Bd. I Bl. 202 d. A.).
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.10.2016, beim Amtsgericht Charlottenburg eingegangen am 12.10.2016 (Bd. II Bl. 221 d. A. [die Nummerierung erfolgt in Bd. II d. A. fortlaufend zu Bd. I d. A.]), gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 17.10.2016 (Bd. II Bl. 223. d. A.) der Beschwerde unter Vorlage an das Kammergericht nicht abgeholfen.
B.
1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, §§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, §§ 342 Abs. 1 Nr. 6, 352e Abs. 1 Satz 1, 58 ff. FamFG.
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht von dem ausreichend beschwerten Beschwerdeführer eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 3, Satz 4 Alt. 2 FamFG.
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
Die zur Erteilung des von dem Antragsteller beantragten Erbscheins, nämlich eines Erbscheins dahingehend, dass er Alleinerbe nach dem Erblasser geworden ist, erforderlichen Tatsachen können nicht als nach § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG festgestellt erachtet werden. Denn der Antragsteller ist nicht Alleinerbe nach dem Erblasser geworden.
a. Nach § 1937 BGB kann der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein Testament, den Erben bestimmen. Errichtet ein Erblasser mehrere Testamente, wird gemäß § 2258 Abs. 1 BGB durch die Errichtung des späteren Testaments das frühere Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Nach § 2064 BGB kann der Erblasser ein Testament nur (höchst-) persönlich errichten. Dies kann gemäß § 2231 BGB entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung erfolgen. § 2247 Abs. 1 BGB schreibt dabei vor, dass der Erblasser ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten kann.
Letztwillige Verfügungen sind der Auslegung zugänglich. Die Auslegung von Testamenten folgt hierbei grundsätzlich den in § 133 BGB niedergelegten allgemeinen Regeln bei der Auslegung von Willenserklärungen (Weidlich in Palandt, BGB, 77. Aufl., 2018, § 2084 Rdnr. 1; BGH, Urteil vom 08.12.1982 – IVa ZR 94/81 – BGHZ 86, 41, Rdnr. 16 nach juris), wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.
Der Tatrichter darf sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss – gegebenenfalls unter Auswertung von außerhalb des Testaments liegenden Umständen – versuchen, den Erblasserwillen aufzudecken. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu hinterfragen. Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung wirklich beilegen wollte (BGH, Urteil vom 07.10.1992 – IV ZR 160/91 – FamRZ 1993, 318, Rdnr. 10 nach juris). Insbesondere bei der Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in Texten juristischer Laien darf dem Wortlaut nicht zu viel Bedeutung beigemessen werden, sondern kann der Wortlaut allenfalls als Indiz herangezogen werden. Denn die Begriffe “Erbe”, “Vermächtnis” und “Legat” werden in weiten Kreisen der Bevölkerung als Synonyme betrachtet. Für die Beurteilung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, ist daher die bloße Bezeichnung der testamentarisch Bedachten nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr der auszulegende sachliche Inhalt der letztwilligen Verfügung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015 – 11 Wx 123/14 – FamRZ 2015, 1929, Rdnr. 16 nach juris; BayObLG, Beschluss vom 29.11.1991 – BReg 1 Z 26/91 – FamRZ 1992, 862, Rdnr. 36 nach juris). Diese Problematik hat bereits der Gesetzgeber gesehen, wie sich aus § 2087 BGB ergibt.
Im Hinblick auf die Erbeinsetzung enthält § 2087 BGB eine – unter Beachtung des Vorrangs individueller Auslegung zum Zug kommende – Auslegungsregel (Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 1). Nach Abs. 1 dieser Norm ist, wenn der Erblasser sein Vermögen oder ein Bruchteil seines Vermögens einem Bedachten zugewandt hat, die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Demgegenüber ist nach Abs. 2 dieser Vorschrift, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind, im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. § 2087 BGB kann somit als Ausdruck der Grundregel, dass Erbeinsetzung die Zuwendung der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB) in das Vermögen des Erblassers insgesamt oder in Bruchteilen davon, Vermächtnis dagegen die Zuwendung einzelner, einen Vermögensvorteil verschaffender Gegenstände (§ 1939 BGB) ist, angesehen werden (vgl. auch Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 1: jedenfalls keine Abweichung von diesem Grundsatz). § 2087 Abs. 2 BGB greift dann nicht ein, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen Bedachten anzunehmen ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 – IV ZB 15/16 – FamRZ 2017, 1716, Rdnr. 29). Vor diesem Hintergrund wird auch vertreten, dass dann, wenn der Erblasser praktisch über sein gesamtes Vermögen verfügt, grundsätzlich nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte (Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 3; OLG München, Urteil vom 27.08.2009 – 23 U 3098/06 – FamRZ 2010, 758, Rdnr. 55 nach juris; BGH – BGH, Urteil vom 19.01.1972 – IV ZR 1208/68 – DNotZ 1972, 500).
Für den Fall, dass der Erblasser das vorhandene Vermögen – gänzlich oder nahezu – nach Quoten auf einzelne Bedachte verteilt, kann, gegebenenfalls durch ergänzende Heranziehung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB, eine Erbeinsetzung anzunehmen sein (BayObLG, Beschluss vom 08.06.2005 – 1 Z BR 110/04 – NJW-RR 2005, 1245, Rdnr. 25 nach juris; Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 8). Die Zuwendung eines Bruchteils des Erblasservermögens muss allerdings nicht in jedem Fall eine Erbeinsetzung darstellen. Sie kann auch als Quotenvermächtnis verstanden werden, durch das dem oder den Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlasswertes an den Bedachten auferlegt wird (BayObLG, Beschluss vom 17.01.1996 – 1 Z BR 84/95 – NJW-RR 1996, 1478, Rdnr. 16 nach juris; BGH, Urteil vom 25.05.1960 – V ZR 57/59 – NJW 1960, 1759). So enthält etwa eine testamentarische Anordnung des eine Bäckerei betreibenden Erblassers des Inhalts, dass ein Sohn, der das Bäckerhandwerk erlernt hatte, zum Alleinerben eingesetzt und weiteren 6 Abkömmlingen jeweils ein Betrag vermacht wird, welcher gleich hoch wie der Erbteil ist, den sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätten, eine Erbeinsetzung des genannten Sohnes und Quotenvermächtnisse zu Gunsten der weiteren Abkömmlinge (BGH – V ZR 57/59 – a. a. O.). Ferner ist eine letztwillige Verfügung des Inhalts, dass 2 Personen den Nachlass “unter sich aufteilen” sollen und ein Dritter “prozentmäßig seinen Anteil bekommen” soll, dahingehend ausgelegt worden, dass die beiden erstgenannten Personen zu Erben berufen sind, während die letztgenannte Person ein Quotenvermächtnis erhalten soll (BayObLG – 1 Z BR 84/95 – a. a. O., Rdnr. 14 nach juris).
§ 2084 BGB ergänzt lediglich für das spezielle Problem, dass eine letztwillige Verfügung mehrdeutig ist und eine von mehreren Auslegungsmöglichkeiten zur Unwirksamkeit führen würde, die allgemeinen Auslegungsregeln um den Grundsatz der wohlwollenden Auslegung. Dadurch verändert sich aber nicht das Ziel der Auslegung, nämlich den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Die Beweisregel des § 2084 BGB greift also erst ein, wenn eine vorherige Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen nicht bereits zum Erfolg führt, sondern Zweifel offen lässt, welche von mehreren Auslegungsmöglichkeiten die richtige ist (Weidlich, a. a. O., § 2084 Rdnr. 13).
Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteil vom 29.05.1980 – IVa ZR 26/80 – Rpfleger 1980, 337, Rdnr. 14 nach juris), also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde (OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2002 – 15 W 164/02 – NJW 2003, 2391, Rdnr. 17 nach juris).
b. Vorliegend ist das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend davon ausgegangen, dass der – infolge Vorversterbens seiner am nnn 2002 verstorbenen Ehefrau Annnn Knn – durch das ihm eine freie Verfügung über sein Vermögen und den ererbten Nachlass gewährende gemeinschaftliche Testament mit seiner Frau vom nnn .2000 (Bl. 5-7 d. A. 62 IV 421/16) nicht an einer letztwilligen Verfügung gehinderte Erblasser unter dem nnn .2008 (Bl. 26-28 d. A. 62 IV 421/16) ein eigenhändig verfasstes und unterschriebenes wirksames Testament errichtet hat, welches er durch eigenhändig verfasste und unterschriebene Änderung vom nnn .2012 (Hülle Bl. 29 d. A. 62 IV 421/16) abgeändert hat. Etwaige wirksame frühere Testamente des Erblassers sind damit aufgehoben worden, § 2258 Abs. 1 BGB. Denn aus dem Testament vom nnn .2008 ergibt sich nicht nur, dass – dort auf Seite 3 – ausdrücklich ein früheres Testament vom nnn .2004 aufgehoben worden ist; aus der umfassenden Regelung in dem Testament vom nnn .2008 ergibt sich vielmehr, dass damit eine komplette Neuregelung getroffen werden sollte.
c. In dem Testament vom nnn .2008 hat der Erblasser erklärt, er setze den Antragsteller “als Haupterben” ein. Der Antragsteller hatte die “mit der Durchführung der Erbschaft verbundenen Arbeiten und Aufgaben wie Wohnungsauflösung, Kündigungen von Versicherungen, meine Beerdigung bzw. Feuerbestattung, Verkauf oder Vermietung meiner Eigentumswohnungen” zu erledigen, wobei er, falls er dazu – wegen Krankheit – nicht in der Lage sein sollte, eine vertrauenswürdige Person einsetzen konnte. Für die Durchführung dieser Arbeiten, die laut Erblasser “ja mit einigen Kosten verbunden sind”, sollte der Antragsteller einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro erhalten. Mit der Verteilung des Bankvermögens sollte der Antragsteller den Notar Tnnn Gnnn beauftragen. Weiter hat der Erblasser verfügt, da er nicht wisse, wie hoch der Betrag seines Vermögens am Tage seines Todes sein werde, erfolge die Aufteilung seines gesamten Vermögens “in Prozenten”. Sodann hat der Erblasser insgesamt 10 Personen oder Personenmehrheiten aufgezählt, welche bestimmte Quoten, nämlich zwischen 5 % und 20 %, erhalten sollten. Dabei sollten unter anderem der Antragsteller 20 % und der Beschwerdeführer 5 % erhalten. Sämtliche Bedachte – mit Ausnahme der erst in einem späteren Absatz aufgeführten Beteiligten zu 7. (Znnnnnnnnnnnnnn ) – hat der Erblasser dabei wiederholt als “Erben” bezeichnet. Insgesamt hat der Erblasser Quoten zugewiesen, welche addiert 110 % ergeben. Im Anschluss hat er sodann einzelne konkrete Gegenstände, nämlich Filme, Videos und Dias aus Südtirol, einer der als Erben benannten Personenmehrheiten zugewiesen; bestimmte Bücher sollte sich “Herr Knnn vom Aquarium für die Aquariumsbücherei aussuchen” können. Seine Bekleidung hat der Erblasser dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und einem weiteren zuvor als Erben Benannten zugewiesen.
Unter dem nnn .2012 hat der Erblasser erklärt, er wolle sein Testament dahingehend ändern, dass der Beschwerdeführer sowie die Beteiligten zu 4. (Letztere hierbei mit “Mnn ” Pnnnn bezeichnet; vgl. dazu auch die weitere, nachstehend noch erörterte Erklärung vom 02.07.2013, Bl. 122 d. A. 62 IV 421/16 sowie Bd. I Bl. 31 d. A.), 5. (Gnnn Pnnn ) und 12. (Jnnn Snnnn ) jeweils 10 % seines Vermögens bekommen sollten, während alle übrigen, welche im Testament genannt seien, 5 % erhalten sollten. Letzteres hat der Erblasser mit dem Zusatz versehen “auch Gnn Znn ” (und nicht – wie der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom nnn .2016, dort S. 3 = Bd. I Bl. 179 d. A., liest – “auch für Zinsen”). Ansonsten solle es so bleiben, “wie im Testament (im Safe)”.
d. Bei Heranziehung der vorstehenden genannten rechtlichen Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass der Erblasser nach dem sachlichen Inhalt seines Testaments vom nnn .2008, geändert durch seine testamentarische Verfügung vom nnn .2012, eine Erbeinsetzung mehrerer Miterben nach Quoten vorgenommen hat.
aa. Es ist auch vorliegend nicht anzunehmen, dass der Erblasser niemanden zum Erben hätte bestimmen wollen. Insbesondere ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Erblasser seinen Nachlass lediglich im Wege einzelner Vermächtnisse verteilen wollte, etwa, um die Zuwendungen dem Vermächtnisrecht zu unterstellen (vgl. zur Zulässigkeit solcher Gestaltungen Schlitt, ZErb 2006, 226 - 229; Wellenhofer in Hausmann/Hohloch, Handbuch des Erbrechts, 2. Aufl., 2010, S. 889 Rdnr. 5 jeweils zum “Universalvermächtnis”) und sämtlichen Bedachten lediglich ein Forderungsrecht, § 2174 BGB, gegenüber einem Beschwerten, § 2147 BGB, zu verschaffen. Eine derartige Konstruktion hätte überdies zur Folge, dass – da zwar Beschwerter auch ein Vermächtnisnehmer sein kann (§ 2147 Satz 1 Alt. 2 BGB), jeder Erblasser indes zwingend mindestens einen Erben haben muss, die Erbschaft also nicht herrenlos werden darf (Muscheler, Erbrecht, 2010, Bd. II Rdnr. 2577; Weidlich a. a. O., § 1942 Rdnr. 2) – nunmehr ein Erbe als Beschwerter der Vermächtnisse gesucht werden müsste und dabei – bei Annahme einer konkludenten Enterbung sämtlicher anderen gesetzlichen Erben – möglicherweise auf den als letzten in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen Fiskus, § 1936 BGB, zurückgegriffen werden müsste (vgl. dazu auch Schlitt, a. a. O., S. 228 linke Spalte). Der Erblasser wollte aber ersichtlich niemand anderen bedenken oder gar zum Erben bestimmen, als die von ihm testamentarisch Benannten.
Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass, falls man die gegenteilige Auffassung vertreten wollte, der Antragsteller schon keinen ihn auch nur als (Mit-) Erben ausweisenden Erbschein beanspruchen könnte.
bb. Die anzustellende Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergibt nicht, dass der Antragsteller Alleinerbe sein sollte und die übrigen Bedachten lediglich Vermächtnisnehmer werden sollten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und das Amtsgerichts Charlottenburg hat der Erblasser dem Antragsteller keine derart herausgehobene Stellung zugewandt, dass dieser zum Alleinerben bestimmt worden wäre. Er ist vielmehr neben weiteren Bedachten Miterbe.
Zwar hat der Erblasser – ohne dies in seiner Verfügung vom nnn .2012 abzuändern – im Testament vom nnn .2008 angeordnet, dass der Antragsteller bestimmte, mit der Durchführung der Erbschaft verbundene Arbeiten und Aufgaben zu erledigen habe. In einer solchen Anordnung gegenüber einem von mehreren – zu Miterben eingesetzten – Bedachten kann die Berufung des Betreffenden als Testamentsvollstrecker liegen (vgl. dazu Weidlich, a. a. O., § 2197 Rdnr. 5). Eine solche Gestaltung kann auch als Indiz für eine Erbeinsetzung gesehen werden (vgl. dazu Weidlich, a. a. O., § 2087 Rdnr. 2). Allerdings wäre aus einem solchen Indiz noch nicht ohne Weiteres zu folgern, dass andere Bedachte nicht Erben werden sollten. Darüber hinaus hat vorliegend der Erblasser selbst die Stellung des Antragstellers wieder abgeschwächt durch seine Erklärung, für den Fall, dass der Antragsteller nicht zur Durchführung der Aufgaben in der Lage sein sollte, könne er dafür eine vertrauenswürdige Person einsetzen. Hieraus ergibt sich, dass es dem Erblasser schon nicht entscheidend darauf ankam, dass der Antragsteller persönlich die im Testament genannten Aufgaben erledigt. Am Rande wird noch darauf hingewiesen, dass nicht zu ersehen ist, dass der Antragsteller die ihm zugedachten Arbeiten tatsächlich erledigt hat. Diesbezüglich hat die Beteiligte zu 5. erklärt, sie habe die Beerdigung des Erblassers durchgeführt, mit der sie auch beauftragt gewesen sei (vgl. den Schriftsatz vom 25.09.2015, dort S. 1 = Bd. I Bl. 1 d. A.). Dies findet seine Bestätigung in den Angaben des Nachlassverwalters, Rechtsanwalt Tnnn Jnnn , aus dessen Bericht vom nnn .2016 (dort S. 2 = Bd. I Bl. 87 d. A.). Darüber hinaus hat der Erblasser gerade nicht verfügt, dass der Antragsteller das auf die einzelnen Bedachten zu verteilende Vermögen verteilen sollte; dies sollte vielmehr – nach Beauftragung durch den Antragsteller – ein bereits vom Erblasser bestimmter Notar durchführen. Das spricht gegen die Annahme, allein der Antragsteller sei Erbe geworden und er sei mit Vermächtnissen zu Gunsten der übrigen Bedachten belastet, welche er zu erfüllen habe.
Darüber hinaus ist ergänzend auch die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB, nicht aber diejenige nach Abs. 2 dieser Vorschrift, heranzuziehen. Denn auch den neben dem Antragsteller Bedachten sind Bruchteile des Vermögens des Erblassers zugewandt worden, nicht aber lediglich einzelne Gegenstände.
Ferner kann letztlich auch nicht an den vom Erblasser selbst bestimmten Wertverhältnissen vorbeigegangen werden. Nach der die Quoten ändernden Verfügung vom nnn .2012 sollte der Antragsteller aber nur noch 5 % erhalten, während mehrere andere Personen jeweils 10 % erhalten sollten. Dass die dem Antragsteller darüber hinaus – und ohnehin nur zu 1/3 – zugedachte Kleidung des Erblassers besonderen Wert hätte, ist nicht zu ersehen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Nachlassverwalter erstellten Vermögensverzeichnissen (vgl. insoweit das als Anlage zum Bericht vom nnn .2017 genommene letzte Vermögensverzeichnis, Bd. II Bl. 272, 273 d. A.). Der Antragsteller kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, der Erblasser habe ihm weitere 20.000,- Euro gesondert zugewandt. Unabhängig davon, dass bei einer gesonderten Zuwendung dieses Vermögendgegenstandes vor dem Hintergrund der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB lediglich ein Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, naheliegen könnte und dass auch bei Addition dieser knapp 4 % des Nachlasses von gut 512.000,- Euro betragenden Summe der Antragsteller immer noch in geringerem Umfang bedacht wäre, als diejenigen Bedachten, welchen der Erblasser 10 % seines Vermögens zugewandt hat, sollte der Antragsteller den Betrag von 20.000,- Euro ausdrücklich zur Abdeckung der Kosten erhalten, die mit der Durchführung der ihm vom Erblasser übertragenen Arbeiten verbunden sind. Der Antragsteller sollte den genannten Betrag also nicht zusätzlich zu der ihm gemachten Zuwendung zum freien Behaltendürfen bekommen, sondern zum Ausgleich für ihm entstehende Kosten.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, der Erblasser habe ihn ausdrücklich zum “Haupterben” ernannt. Hierbei kann dahinstehen, ob dies trotz der Angabe in der Änderungsverfügung vom nnn .2012, ansonsten bleibe es wie im Testament, nicht durch die Änderung der Quoten konkludent abgeändert worden ist. Denn es ist nicht zu ersehen, dass der Erblasser mit der Benennung des Antragstellers als Haupterben diesen zum Alleinerben hätte machen wollen. Bei der Auslegung eines Testaments ist, wie bereits ausgeführt, nicht am Wortlaut zu haften. Wollte man gleichwohl an dieser Stelle dem Wortlaut stärkere Bedeutung zukommen lassen, müsste dann aber ebenfalls berücksichtigt werden, dass der Erblasser im Testament vom nnn .2008 auch alle anderen Bedachten – mit Ausnahme der Beteiligten zu 7. – mehrfach und ausdrücklich als “Erben” bezeichnet hat.
Im Ergebnis hat damit der Erblasser den Antragsteller nicht als Alleinerben eingesetzt, sondern zusammen mit weiteren Personen als Miterben. Für § 2084 BGB ist kein Raum, weil letztlich keine Zweifel bestehen bleiben und die gefundene Auslegung auch nicht zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führt.
e. Nicht entschieden zu werden braucht für die vom Senat zu treffende Entscheidung, in welchem Verhältnis die einzelnen Erben am Nachlass beteiligt sind. Es kann daher auch dahinstehen, ob der Erblasser durch die Bestimmung in der Verfügung vom nnn .2012, die sonstigen im Testament – vom nnn .2008 – Genannten sollten jeweils 5 % bekommen, ausdrücken wollte, jede einzelne im Testament vom nnn .2008 im Zusammenhang mit der quotalen Verteilung seines Vermögens namentlich genannte Person (aber nicht etwa auch der später erwähnte Herr Knnn vom Aquarium) solle 5 % erhalten, oder ob er die in diesem Testament im Zusammenhang mit der quotalen Verteilung seines Vermögens teilweise unter einzelnen Ziffern zusammengefassten Personenmehrheiten jeweils als einen Bedachten angesehen hat. Falls man Ersteres annehmen wollte, hätte der Erblasser insgesamt 105 % seines Vermögens verteilt, nämlich eine Verteilung entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10.07.2016 (dort S. 4 = Bd. I Bl. 179R d. A.) vorgenommen und zusätzlich eine Quote von 5 % der Beteiligten zu 8. (“Gnn Znn ”) zugewiesen. Falls man Letzteres annehmen wollte, hätte der Erblasser insgesamt lediglich 85 % seines Vermögens verteilt. Die insoweit – gegebenenfalls unter Beachtung der §§ 2088 Abs. 2, 2089, 2090 BGB – vorzunehmende Auslegung kann aber jedenfalls nicht dazu führen, dass der Antragsteller als Alleinerbe anzusehen wäre.
f. Für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung sind die Eingaben des Hnnnnn Hnn . Dieser hat zwar vorgetragen, der Erblasser habe ihm gegenüber erklärt, er, der Erblasser, sei der leibliche Vater von Hnnnnn Hnn (vgl. etwa die Eingabe vom 30.10.2015, Bd. I Bl. 38-40 d. A., sowie vom 31.05.2016, Bd. I Bl. 138 d. A.). Dem brauchte indes vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Denn eine – ohnehin schon nicht erklärte – Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten setzt nach § 2079 Satz 1 BGB voraus, dass dem Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt war, dass der betreffende Pflichtteilsberechtigte existent ist. Gerade nach dem Vortrag des Herrn nn Hnn wäre dem Erblasser indes die Existenz dieses weiteren Pflichtteilsberechtigten bekannt gewesen. Das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten als solches macht eine letztwillige Verfügung nicht unwirksam (oder auch nur anfechtbar).
g. Die weitere Erklärung des Erblassers vom nnn .2013 (gegebenenfalls mit einem weiteren Nachtrag vom n . oder nnn .2014, vgl. Bd. I Bl. 32 d. A.) ist lediglich als Kopie vorgelegt worden. Diese Kopie erfüllt nicht die Anforderungen an ein formgültiges selbstgeschriebenes Testament. Nachdem der Nachlassverwalter in seinem Bericht vom nnn .2016 (dort S. 1 = Bd. I Bl. 86 d. A.) angekündigt hatte, den von der Beteiligten Mnn Pnnnn gegebenen Hinweisen zum Fundort des Originals insbesondere der letztwilligen Verfügung vom nnn .2013 nachgehen zu wollen und in den Nachlasswohnungen entsprechend suchen zu wollen, er in der Folge dazu aber nicht mehr vorgetragen hat (vgl. den nächsten Bericht des Nachlassverwalters vom nnn .2016, Bd. II Bl. 208 ff. d. A.), ist nach Aktenlage nicht zu ersehen, dass das etwa existierende Original noch zu beschaffen wäre.
Zwar kann auch auf andere Weise als durch Vorlage des Originals der Nachweis geführt werden, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat. An die Beweisführung, bei der die Feststellungslast nach allgemeinen Regeln dem vom in Kopie vorliegenden Testament Begünstigten obliegt, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2015 – 11 Wx 78/14 – FamRZ 2016, 1007, Rdnr. 15 nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.03.2012 – 2 Wx 60/11 – MDR 2012, 856, Rdnr. 12 jeweils m.w.N.). Errichtung und Inhalt des Testaments können hierbei mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Die Ermittlungen dazu können nach pflichtgemäßem Ermessen in jeder möglichen Art und Form durch die Gerichte der Tatsacheninstanzen vorgenommen werden. Allerdings verdient das förmliche Beweisverfahren (Strengbeweis) dann den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt wie Errichtung und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments. Das gilt insbesondere dann, wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung – etwa durch das Stellen von Nachfragen – mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (OLG Karlsruhe – 11 Wx 78/14 – a. a. O., Rdnr. 13 nach juris; BayObLG, Beschluss vom 28.01.1992 – BReg 1 Z 64/91 – FamRZ 1992, 1323, Rdnr. 11 nach juris m. w. N.; Weidlich, a. a. O., § 2255 Rdnr. 9 jeweils m. w. N.). Vorliegend ist nicht zu ersehen, auf welche Weise im Wege des – nach Vorstehendem erforderlichen – Strengbeweises die Errichtung eines Testaments mit dem Inhalt der Erklärung des Erblassers vom nnn .2013 bewiesen werden könnte. Die insoweit angebotene eidesstattliche Versicherung der Beteiligten Mnn Pnnnn (vgl. den Schriftsatz vom nnn .2016, dort S. 3 = Bd. I Bl. 165 d. A.) ist hierfür ungenügend.
Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung vom nnn .2013 nach Aktenlage nicht heranzuziehen.
h. Das weitere Testament des Erblassers vom nnn .2015 (Bl. 40 d. A. 62 IV 421/16; vgl. auch Bd. I Bl. 18 d. A.) ist maschinenschriftlich verfasst und wahrt daher nicht die Form eines handschriftlichen Testaments.
i. Hiernach kann der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 06.09.2016 keinen Bestand haben. Er ist dahingehend abzuändern (vgl. zur Tenorierung OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2013 – 15 W 88/13 – FamRZ 2014, 1138, zitiert nach juris; a. A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.12.2015 – 1 W 2197/15 – ErbR 2016, 579, zitiert nach juris: Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung), dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung des begehrten, ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins zurückzuweisen ist.
C. Der Senat sieht davon ab, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Ferner sieht der Senat von der Erhebung der (Gerichts-) Kosten ab, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
D. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 GNotKG. Der Nachlassverwalter hat mit dem zum Bericht vom nnn .2017 genommenen vorläufigen Vermögensverzeichnis den Wert des Nachlasses mit 512.004,74 Euro angegeben.
E. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 FamFG, liegen nicht vor. Auch wenn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich ausgesprochen werden muss (BGH, Beschluss vom 20.07.2011 – XII ZB 445/10 – MDR 2011, 1195, Rdnr. 16 nach juris), hat der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit den Ausspruch ausdrücklich getroffen.