04.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200478
Bundesgerichtshof: Urteil vom 30.01.2018 – X ZR 119/15
BGB § 131 Abs. 1 Satz 2
a) Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können.b) Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich.
c) Eine Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament ist gegenüber jedem als abgegeben anzusehen, den es angeht, auch wenn er in dem Testament nicht bedacht ist.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Kläger verlangen als Erben und Testamentsvollstrecker der im Februar 2009 verstorbenen R. T. (Erblasserin) die Herausgabe der in einem von der Streithelferin des Beklagten verwalteten Wertpapierdepot der Erblasserin noch vorhandenen Wertpapiere und - soweit über diese vom Beklagten in der Zwischenzeit verfügt worden ist - Erstattung des Wertes. Der Beklagte ist der Ehemann einer Cousine der Erblasserin.
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Die Erblasserin, die bei der Streithelferin des Beklagten ein Wertpapierdepot unterhielt, schloss mit dieser am 13. September 1976 eine schriftliche Vereinbarung, nach der mit dem Tod der Erblasserin das Eigentum an den zu diesem Zeitpunkt noch im Depot verwahrten Wertpapieren zunächst auf die Streithelferin übergehen sollte. Der Beklagte sollte mit dem Tod der Erblasserin das Recht erwerben, von der Streithelferin die Übertragung der auf diese übergegangenen Wertpapiere auf sich zu fordern, wobei der Beklagte ein von der Streithelferin zu übermittelndes Schenkungsangebot der Erblasserin mit dem Empfang der Nachricht über seine Begünstigung sollte stillschweigend annehmen können. Die Erblasserin behielt sich das Recht vor, die Vereinbarung gegenüber der Streithelferin einseitig durch schriftliche Erklärung aufheben zu können. Den Erben sollte dieses Recht nach dem Tode der Erblasserin nur bis zur Annahme des Schenkungsangebots durch den Beklagten zustehen. Diese Vereinbarung wurde dem Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin absprachegemäß nicht bekannt gegeben.
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Mit privatschriftlichem, in amtliche Verwahrung gegebenem Testament vom 19. April 2007 setzte die Erblasserin die Kläger zu Erben und Testamentsvollstreckern ein. In Abschnitt 2c des Testaments teilte sie ihr gesamtes bei der Streithelferin des Beklagten angelegtes Kapitalvermögen in der Weise auf, dass die eine Hälfte zu gleichen Teilen an namentlich benannte Mitglieder der Familie H. und die andere Hälfte zu gleichen Teilen an namentlich benannte Mitglieder der Familie W. gehen sollte. Der Beklagte ist in dem Testament weder in Abschnitt 2c noch im Zusammenhang mit den weiteren Verfügungen bedacht oder erwähnt.
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Die Streithelferin benachrichtigte den Beklagten am 27. Mai 2011 und damit gut zwei Jahre nach der Eröffnung des Testaments der Erblasserin telefonisch von der Vereinbarung vom 13. September 1976 und übertrug im Anschluss hieran den Inhalt des Wertpapierdepots auf den Beklagten. Die Kläger widerriefen die Verfügung der Erblasserin zugunsten des Beklagten am 11. Juli 2011. Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob der Inhalt des Wertpapierdepots wirksam auf den Beklagten übergegangen oder Bestandteil des Nachlasses geblieben ist.
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Die von den Klägern erhobene Stufenklage, die auf der ersten Stufe auf Auskunft über den Bestand und Verbleib des bei der Streithelferin des Beklagten verwalteten Depots, auf der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf der dritten Stufe auf Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere bzw. - soweit der Beklagte über die Wertpapiere Verfügungen getroffen hatte - auf Erstattung des Wertes gerichtet ist, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Erteilung der beantragten Auskunft über den Bestand und Verbleib des Wertpapierdepots verurteilt und die Sache hinsichtlich der übrigen Anträge zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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Das Landgericht hat den Beklagten mit Schlussurteil zur Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere und zur Erstattung des Wertes der von ihm veräußerten Wertpapiere in Höhe von 270.630,16 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Der Beklagte sei den Klägern gegenüber zur Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere sowie zur Erstattung des Wertes der von ihm veräußerten Wertpapiere aus dem Depot verpflichtet, da er diese ohne Rechtsgrund erlangt habe und sie somit Bestandteil des Nachlasses geblieben seien. Er könne seine Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Testament der Erblasserin nicht als Widerruf des Schenkungsangebots auszulegen sei und die Erblasserin nicht zielgerichtet dafür Sorge getragen habe, dass der Beklagte von diesem Widerruf Kenntnis nehme.
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Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der geltend gemachten Herausgabeansprüche an sein Urteil auf der ersten Stufe der Stufenklage gebunden gesehen, mit dem der Beklagte zur Erteilung der von den Klägern begehrten Auskunft über den Bestand und Verbleib des bei der Streithelferin geführten Depots verurteilt worden ist. Danach sei ein wirksamer Schenkungsvertrag nicht zustande gekommen, da die Erblasserin mit dem Testament vom 19. April 2007 ihr Schenkungsangebot widerrufen habe und der Beklagte dieses im Zeitpunkt der Benachrichtigung durch die Streithelferin nicht mehr habe annehmen können. Der Inhalt des Wertpapierdepots sei damit in den Nachlass der Erblasserin gefallen. Die sich aus der vom Beklagten erteilten Auskunft nunmehr ergebende Klageforderung sei rechtlich wie der Auskunftsanspruch zu beurteilen. Werde gegen ein nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht ergangenes Urteil der Vorinstanz erneut Berufung eingelegt, sei das Berufungsgericht grundsätzlich an die seinem ersten Berufungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden. Eine Bindung sei nur dann zu verneinen, wenn sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergebe, auf den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutreffe. Daran fehle es.
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II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insofern nicht stand, als das Berufungsgericht angenommen hat, es sei bei der Beurteilung, ob die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere und auf Erstattung des Wertes der in der Zwischenzeit veräußerten Wertpapiere haben, an seine Entscheidung auf der ersten Stufe der Stufenklage gebunden.
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1. Zwar trifft es zu, dass ein Berufungsgericht, das ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, an seine der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch selbst gebunden ist. § 563 Abs. 2 ZPO , der die Bindungswirkung eines Revisionsurteils regelt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sinngemäß auch für den Fall, dass ein Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweist ( BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91 , NJW 1992, 2831).
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2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass diese Bindungswirkung auch im Verhältnis zwischen der Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage und der Entscheidung über den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwächst die Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage nicht in Rechtskraft und entfaltet auch keine Bindungswirkung für den Grund des auf der dritten Stufe verfolgten Herausgabe- oder Zahlungsanspruchs ( BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 , NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; Beschluss vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 , NJW 2000, 1724, 1725; Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88 , BGHZ 107, 236, 242 ; Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83 , NJW 1985, 862).
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III. Die Revision bleibt gleichwohl ohne Erfolg, da das Urteil sich aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt, § 561 ZPO . Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe und Erstattung des Wertes der aus dem von der Streithelferin verwalteten Wertpapierdepot der Erblasserin stammenden Wertpapiere zu, da ein Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht zustande gekommen ist und somit im Verhältnis zu den Klägern kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von der Streithelferin dem Beklagten übertragenen Vermögensgegenstände besteht.
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1. Bei der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Streithelferin der Beklagten vom 13. September 1976 handelt es sich um eine Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Deckungsverhältnis des Verfügenden zum Versprechenden einerseits, das die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch des Begünstigten gegenüber dem Versprechenden regelt, und dem Valutaverhältnis zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten andererseits, nach dem sich bestimmt, ob der Begünstigte die Zuwendung im Verhältnis zu den Erben des Verfügenden behalten darf. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12 , NJW 2013, 3448 Rn. 8; Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 , NJW 2010, 2702 Rn. 19; Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02 , BGHZ 157, 79, 82 ).
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a) Im Deckungsverhältnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, durch den der Beklagte als Begünstigter gegenüber der Streithelferin einen Anspruch auf die Übertragung der mit dem Tod der Erblasserin zunächst in das Eigentum der Streithelferin übergegangenen Wertpapiere in dem in der Vereinbarung bezeichneten Depot erhalten hat ( §§ 328 , 331 BGB ).
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b) Ob der Beklagte das auf diese Weise Erlangte im Verhältnis zu den Klägern behalten darf oder nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat, richtet sich nach dem Valutaverhältnis. Im Streitfall liegt dem Valutaverhältnis eine Schenkung nach § 516 BGB zugrunde. In der Vereinbarung vom 13. September 1976 ist ausdrücklich von einem Schenkungsangebot der Erblasserin die Rede. Nach der Vereinbarung sollte der Schenkungsvertrag in der Weise zustande kommen, dass das Schenkungsangebot der Erblasserin von der Streithelferin als Botin dem Beklagten übermittelt wurde und dieser das Angebot - wie nach der Vereinbarung vorgesehen gegebenenfalls stillschweigend mit dem Empfang der Nachricht der Streithelferin - annahm. Dass eine wirksame Schenkung auch noch nach dem Tod des Verfügenden zustande kommen kann, ergibt sich aus § 130 Abs. 2 BGB , wonach der Tod des Erklärenden keinen Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Willenserklärung hat, sowie aus § 153 BGB , wonach das Zustandekommen eines Vertrags nicht dadurch gehindert wird, dass der Antragende vor der Annahme seines Angebots stirbt. Der Formmangel wird in diesem Fall durch die Bewirkung der Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt ( BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08 , NJW 2010, 3232 Rn. 20; Urteil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82 , BGHZ 91, 288, 291 ).
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2. Im Streitfall ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten indessen nicht zu Stande gekommen, da zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Beklagten durch die Streithelferin über die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung ein wirksames Schenkungsangebot, das der Beklagte hätte annehmen können, nicht mehr vorlag.
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Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Empfängers abgegeben wird, wird nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Dabei kann ein Schenkungsangebot auch durch Testament widerrufen werden. Dies ist im Streitfall geschehen. Anders als die Revision meint, steht dieser Annahme nicht bereits entgegen, dass die Vereinbarung über die Begünstigung des Beklagten vom 13. September 1976 nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Streithelferin hätte aufgehoben werden können. Diese in der Vereinbarung vorgesehene Form der Aufhebung betrifft nur das Deckungsverhältnis zwischen der Erblasserin oder ihren Erben und der Streithelferin. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass die Erblasserin ihr Schenkungsangebot im Valutaverhältnis gegenüber dem Begünstigten widerrief.
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a) Die Erblasserin hat ihr auf der Vereinbarung mit der Streithelferin vom 13. September 1976 beruhendes Schenkungsangebot mit ihrem Testament vom 19. April 2007 widerrufen.
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aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die angenommene Bindungswirkung unterlassene Auslegung des Testaments selbst vornehmen, weil die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 , NJW 1998, 1219).
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Auslegung des Testaments als Widerruf des von der Streithelferin dem Beklagten zu übermittelnden Schenkungsangebots der Erblasserin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Inhalt des Wertpapierdepots von vorneherein nicht Gegenstand der testamentarischen Verfügungen der Erblasserin gewesen wäre.
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Die Revision macht insoweit geltend, die Erblasserin habe nach dem Eingangssatz ihres Testaments allein das bei ihrem Tode noch vorhandene Vermögen aufteilen wollen; nachdem sie weder selbst bis zu ihrem Tod die Aufhebung der Vereinbarung vom 13. September 1976 erklärt noch dafür Sorge getragen habe, dass die Kläger rechtzeitig vor Annahme des Schenkungsangebots gegenüber der Streithelferin dessen Widerruf hätten erklären können, habe der Inhalt des Wertpapierdepots aus ihrer Sicht nicht zu dem bei ihrem Tode noch vorhandenen Vermögen gehört, da er nach der Vereinbarung vom 13. September 1976 mit ihrem Tod zunächst auf die Streithelferin habe übergehen sollen.
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Dem kann - in Übereinstinmmung mit der Auslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts im Verfahren zur ersten Stufe - nicht beigetreten werden. Zwar leitet die Erblasserin auch den Abschnitt 2 des Testaments, in dem sie die Verteilung ihres Kapitalvermögen regelt, mit den Worten ein: "Über die bei meinem Tode noch vorhandenen Sparbücher, Wertpapiere sowie sonstige Vermögensgegenstände (Beteiligungen etc.) bei den einzelnen Kreditinstituten verfüge ich wie folgt: ...". Unter Abschnitt 2c, der sich auf das Kapitalvermögen bei der Streithelferin bezieht, heißt es aber: "Mein gesamtes Kapitalvermögen bei der ... (Konten, Sparbücher und Depots) teile ich wie folgt auf: ...". Schon dies legt die Annahme nahe, dass die Erblasserin auch das in Rede stehende Wertpapierdepot zu dem bei ihrem Tode noch vorhandenen und dementsprechend zu verteilenden Vermögen zählte. Hinzu kommt, dass der Aufbau des Testaments dafür spricht, dass die Erblasserin eine umfassende Regelung bezüglich ihres gesamten Vermögens treffen wollte. Das Testament ist in drei Abschnitte gegliedert, in denen die Erblasserin ihr Vermögen nach der Art der Vermögensgegenstände unterscheidet - Abschnitt 1 betrifft das Immobilienvermögen, Abschnitt 2 das Kapitalvermögen und Abschnitt 3 die restlichen Gegenstände wie Mobiliar, Schmuck und persönliche Gebrauchsgegenstände - und deren Zuweisung an die Erben und sonstigen Begünstigten detailliert regelt. Bei dieser Gestaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Erblasserin das Wertpapierdepot gesondert erwähnte, wenn dieses nicht von der unter Abschnitt 2c getroffenen Verfügung hätte erfasst werden sollen. Auch wenn das Eigentum an den Wertpapieren nach der Vereinbarung vom 13. September 1976 mit dem Tode der Erblasserin auf die Streithelferin übergehen und damit im Rechtssinne nicht in den Nachlass fallen sollte, solange die Erblasserin gegenüber der Streithelferin nicht die Aufhebung der Vereinbarung erklärte, war damit nicht ausgeschlossen, dass die Erblasserin hierüber testamentarische Verfügungen traf. Denn trotz der - im Übrigen jederzeit frei widerruflichen - Vereinbarung mit der Streithelferin standen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Eigentum der Erblasserin, und es erscheint fernliegend, dass die Erblasserin die Wertpapiere, sofern ihr die mit der Streithelferin getroffene Vereinbarung überhaupt bewusst gewesen sein sollte, wegen dieser den Übergang eines Teils ihres Vermögens mit ihrem Tode regelnden Vereinbarung nicht mehr als Bestandteil eben dieses Vermögens betrachtete.
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cc) Zwar hat die Erblasserin ihr Schenkungsangebot in ihrem Testament nicht ausdrücklich widerrufen. Die Verfügung unter Abschnitt 2c des Testaments ist aber als stillschweigender Widerruf des Schenkungsangebots anzusehen.
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(1) Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so ist dies im Zweifel jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung jederzeit einseitig lösen kann.
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(2) So verhält es sich hier. Die Erblasserin hat verfügt, dass sie ihr "gesamtes Kapitalvermögen" bei der Streithelferin aufteile, und angegeben, dass es sich dabei um "Konten, Sparbücher und Depots" handle. Die Namen der insoweit Bedachten sind unter Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift aufgelistet. Dagegen sind in diesem Zusammenhang weder der Name des Beklagten noch die Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Streithelferin erwähnt. Ebenso wenig ist der Beklagte bei den weiteren Verfügungen über das Immobilienvermögen und die sonstigen Vermögenswerte (Abschnitte 1 und 3 des Testaments) aufgeführt, bei denen die Erblasserin ebenfalls eine detaillierte Aufteilung unter namentlicher Benennung der jeweils Bedachten, darunter auch der Frau und der Töchter des Beklagten, vorgenommen hat. Die umfassende Regelung der Verteilung ihres Kapitalvermögens bei der Streithelferin sowie ihres sonstigen Vermögens lässt damit den Willen der Erblasserin erkennen, dass sie entgegenstehende frühere Verfügungen, unabhängig davon, ob es sich dabei um testamentarische Verfügungen oder Erklärungen anderer Art handelte, insgesamt nicht mehr gelten lassen und sich von diesen lösen wollte. Dazu war sie auch in der Lage, denn die Erblasserin konnte, wie ausgeführt, die Vereinbarung mit der Streithelferin jederzeit einseitig aufheben und das Schenkungsangebot, das die Streithelferin dem Beklagten übermitteln sollte, jederzeit ohne weiteres widerrufen.
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(3) Dass der Erblasserin die Vereinbarung mit der Streithelferin im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments möglicherweise nicht mehr gegenwärtig war, schließt eine Bewertung der testamentarischen Verfügungen als Widerruf nicht aus.
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Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem genannten Umstand nicht geschlossen werden, der Erblasserin habe das für eine Wertung der Erklärung als Widerruf notwendige Erklärungsbewusstsein gefehlt. Bei den testamentarischen Verfügungen der Erblasserin handelt es sich anders als im Fall des von der Revision in Bezug genommenen Urteils des Bundesgerichtshofs nicht um ein bloß tatsächliches Verhalten, das nur unter bestimmten Voraussetzungen als Willenserklärung behandelt werden kann ( BGH, Urteil vom 29. November 1994 - XI ZR 175/93 , NJW 1995, 953), sondern um Regelungen, denen nach dem Willen der Erblasserin eine Rechtswirkung zukommen sollte, auch wenn sie diese jederzeit hätte frei widerrufen können ( § 2253 BGB ). Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Erklärungen, die gegenüber dem Bedachten noch nicht bindend geworden sind, widerrufen werden, regelmäßig mit ein. Ein weitergehendes Erklärungsbewusstsein, das auf den Widerruf einer bestimmten, mit der testamentarischen Verfügung nicht in Einklang stehenden Erklärung gerichtet ist - hier auf den Widerruf des Schenkungsangebots -, ist darüber hinaus nicht erforderlich.
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b) Der Widerruf ist dem Beklagten zugegangen, bevor ihm am 27. Mai 2011 von der Streithelferin das Schenkungsangebot der Erblasserin übermittelt wurde. Damit war das Angebot nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam, so dass der Beklagte mit der am 27. Mai 2011 der Streithelferin gegenüber erklärten Annahme den Abschluss einer Schenkungsvereinbarung mit der Erblasserin nicht mehr herbeiführen konnte.
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aa) Der Beklagte hat bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren betreffend das auf der ersten Stufe von den Klägern verfolgte Auskunftsbegehren bekundet, er habe im Mai 2009 von dem Testament Kenntnis erhalten. Er sei erstaunt gewesen, im Testament nicht bedacht worden zu sein. Der Beklagte hatte demnach an dem Tag, an dem er die Nachricht der Streithelferin über die in der Vereinbarung vom 13. September 1976 zu seinen Gunsten getroffene Verfügung erhalten hat, Kenntnis von den testamentarischen Bestimmungen, mit denen die Erblasserin eine anderweitige Verfügung hinsichtlich des bei der Streithelferin verwalteten Vermögens und damit auch des fraglichen Wertpapierdepots getroffen hatte. Demnach musste er das Testament der Erblasserin spätestens mit der Benachrichtigung durch die Streithelferin am 27. Mai 2011 als Widerruf seiner Begünstigung in der Vereinbarung vom 13. September 1976 verstehen.
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bb) Der Beklagte kann sich weder mit Erfolg darauf berufen, er habe nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 13. September 1976 davon ausgehen können, dass das Wertpapierdepot nicht zu dem vom Testament erfassten "vorhandenen" Vermögen gehöre, noch kann er geltend machen, er habe das Testament nicht als Widerruf des Schenkungsangebots verstehen müssen, weil seine Begünstigung nur schriftlich gegenüber der Streithelferin habe widerrufen werden können. Insoweit handelt es sich um einen unbeachtlichen Irrtum des Beklagten hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des von der Erblasserin geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall, der nichts daran ändert, dass Absprachen im Deckungsverhältnis nicht notwendig auch für das Valutaverhältnis gelten.
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cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein wirksamer Zugang der Widerrufserklärung an den Beklagten auch nicht deshalb zu verneinen, weil nicht feststände, dass die Erblasserin habe annehmen können, der Beklagte werde mit der Testamentseröffnung von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung und damit von dem Widerruf des Schenkungsangebots Kenntnis erhalten.
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Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang an den Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Erklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde ( BGH, Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 177/77 , NJW 1979, 2032, 2033).
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Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Erblasserin hat das Testament in amtliche Verwahrung gegeben ( § 2248 BGB ) und damit eine Verwahrungsart gewählt, die das Auffinden der Verfügung von Todes wegen und die Unterrichtung der Betroffenen hierüber sicherstellte. Eine in einem derartigen Testament abgegebene Erklärung gilt als gegenüber jedem abgegeben, den es angeht. Dies bedeutet, dass Adressaten einer Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung gegebenen Testament nicht nur diejenigen Personen sind, die in dem Testament ausdrücklich erwähnt werden, sondern auch solche, die aufgrund ihrer Beziehung zum Erblasser zum Kreis der möglicherweise Betroffenen gehören, auch wenn sie in dem Testament nicht bedacht worden sind.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .
Meier-Beck
Bacher
Hoffmann
Kober-Dehm
Marx
Von Rechts wegen