24.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204510
Verwaltungsgericht Aachen: Urteil vom 20.07.2018 – 7 K 1569/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verwaltungsgericht Aachen
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
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Der Kläger erstrebt die Zustimmung der Beklagten zur Umbettung der Asche seiner Mutter aus einem Urnenrasenreihengrab in die Grabstätte seines Vaters.
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Der am 00.03.1972 verstorbene Vater des Klägers wurde auf dem Friedhof C. S. im Wege der Erdbestattung beerdigt. Seit Ende der 80er Jahre wurden aufgrund eines Bodengutachtens auf dem Friedhof keine Erdbestattungen mehr vorgenommen. Nach Ablauf der Ruhezeit wurde der Mutter des Klägers 1997 unter Verzicht auf die Einebnung die Erlaubnis erteilt, das Grab weiter zu pflegen. In der Grabflur befinden sich im Übrigen nur noch einzelne Grabstätten, bei denen ebenfalls die weitere Pflege erlaubt ist.
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Die am 00.05.2016 verstorbene Mutter des Klägers wurde am 00.06.2016 in einem Urnenrasenreihengrab auf demselben Friedhof bestattet.
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Bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2016 hatte der Kläger bei der Beklagten darum gebeten, die Urnenbeisetzung der Mutter im Grab des Vaters zu ermöglichen. Das Grab des Vaters werde bereits 19 Jahre über die Ruhezeit hinaus geduldet und werde durch ihn auch weiterhin gepflegt. Der Mutter sei es zunehmend wichtiger geworden, bei ihrem Mann beerdigt zu werden. Zu einem offiziellen Antrag sei es seitens der Mutter aber nicht mehr gekommen. Er stelle hiermit alle notwendigen Anträge.
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Mit Bescheid vom 9. Juni 2016 lehnte die Beklagte den „o.g. Antrag vom 5. Juni 2016“ ab. Die Betreffzeile lautete: „Ihr Antrag auf Urnenbeisetzung Ihrer am 00.05.2016 verstorbenen Mutter in der Reihengrabstätte Ihres am 00.03.1972 verstorbenen Vaters auf dem Friedhof S. “. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Leichnam des Vaters sei in einer Reihengrabstätte beigesetzt worden. Nach der Friedhofssatzung sei die Beisetzung einer Urne in einer Reihengrabstätte nicht zulässig. In Reihengräbern könne außerdem nur jeweils ein Verstorbener beigesetzt werden. Lediglich in Wahlgrabstätten könne zusätzlich zu einem Sarg noch eine Urnenbestattung vorgenommen werden. Die mit seiner Mutter 1997 getroffene Vereinbarung, das väterliche Reihengrab über die Ruhezeit hinaus zu dulden, beinhalte nur das Recht und die Pflicht, das Grab weiter zu pflegen. Eine Verlängerung oder sogar Ausweitung des Nutzungsrechts sei damit nicht verbunden. Die vom Kläger angeführte Möglichkeit, in H. einen Hund mit beizusetzen, sei nach der Presseberichterstattung durch eine entsprechende Satzung gedeckt gewesen. Außerdem handle es sich dort um einen katholischen, nicht um einen kommunalen Friedhof. .
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Der Kläger hat am 00.07.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, seine Mutter habe ausdrücklich den Wunsch geäußert, mit ihrem Ehemann in seiner Grabstätte wiedervereinigt zu sein. Er habe deshalb alle erforderlichen Anträge bei der Beklagten gestellt. § 12 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) gebiete es, diesem Wunsch zu entsprechen. Seine Mutter sei zunächst in einem Urnenrasengrab beigesetzt worden, weil anders die Bestattungsfrist nicht habe eingehalten werden können. Der Bestand des väterlichen Grabes sei gewährleistet, da er sich zu dessen Pflege verpflichtet habe. Durch die langjährige Duldung des väterlichen Grabes seien ein Vertrauenstatbestand und Rechtsansprüche entstanden. Das Grab des Vaters stelle kein Reihengrab mehr dar und dies schon seit 1997 oder jedenfalls, seitdem angrenzend keinerlei Grabstätten mehr vorhanden seien. Die Grabstätte stehe allein und Sargbeisetzungen seien dort mittlerweile nicht mehr zulässig. Außerdem würden Reihengrabstätten nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen, sodass nunmehr nach Ablauf der Ruhezeit kein Reihengrab mehr vorliegen könne. Durch die Umbettung werde das Grab seines Vaters weder zum Wahlgrab für Sargbeisetzungen noch zum Urnenwahlgrab.
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Es liege ein wichtiger Grund vor, der die Umbettung ausnahmsweise rechtfertige. Zwar genieße der Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang vor dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge. Die Umbettung sei jedoch zulässig, wenn dadurch die Würde des Verstorbenen besser gewahrt und seinem Willen besser Rechnung getragen werde. Dies sei der Fall, wenn entweder ein ausdrückliches Einverständnis zu Lebzeiten oder ein mutmaßlicher entsprechender Wille bestehe. Dabei seien auch Umstände zu berücksichtigen, die nach der Bestattung auftauchen, da das Persönlichkeitsrecht des Toten nach dem Tod fortwirke.
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Es müsse dem Einzelfall und der veränderten Friedhofskultur Rechnung getragen werden. Außerdem komme die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem zwischen ihr und der Gemeinde S. anlässlich der Eingemeindung geschlossenen Vertrag nicht nach. Der Presse habe er entnommen, dass andernorts Hunde mit ins Grab genommen werden könnten. Dann müsse erst recht die Umbettung der Mutter ins väterliche Grab zulässig sein. Außerdem hätte die Beklagte wenigstens die Ausnahmeregelung des § 36 der Friedhofssatzung anwenden müssen. Zuletzt liege ein Lösungsweg in der Regelung des § 15 Abs. 6 BestG.
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Es bestünden Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Friedhofssatzung der Beklagten. Diese trage der historischen Entwicklung des Friedhofs nicht hinreichend Rechnung. Außerdem sehe § 6 Abs. 2 der Friedhofssatzung vor, dass Kinder unter 12 Jahren die Friedhöfe nur beaufsichtigt betreten dürften. Es gebe aber keinen sachlichen Grund, warum dies einem Elfjährigen versagt sei. Diese Regelung sei willkürlich, zumal auf anderen Friedhöfen nur Kinder unter zehn Jahren erfasst würden. Außerdem stehe § 12 der Friedhofssatzung mit höherrangigem Recht nicht in Einklang, da der vorliegende Fall nicht erfasst sei und der Wille seiner Mutter unberücksichtigt bleibe. Hilfsweise beabsichtige er, die Grabstätte des Vaters unter Denkmalschutz stellen zu lassen, um die Umbettung der Urne zu ermöglichen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
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die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung des Antrags vom 5. Juni 2016 zu verpflichten, einer Umbettung der Urne der verstorbenen D. O. von der Urnenrasengrabstätte G2. /H1. -O1. . 003a/052 (G1. C. S. ) auf die seit 1972 bestehende Grabstätte X. O2. ebenda zuzustimmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger die Zustimmung zur Umbettung der Asche der Mutter bei ihr nicht beantragt habe und es somit an einem Ablehnungsbescheid fehle. Der Bescheid vom 09. Juni 2016 beziehe sich allein auf die beantragte Urnenbeisetzung in der Grabstätte des Vaters.
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Unabhängig davon stehe dem Kläger kein Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung zu. Nach der Friedhofssatzung komme grundsätzlich der Wahrung der Totenruhe der Vorrang zu. Außerdem sei nach der Friedhofssatzung die (zusätzliche) Beisetzung einer Urne in einer Reihengrabstätte nicht zulässig. In Reihengräbern könne nur jeweils ein Verstorbener beigesetzt werden. Der Umstand, dass die Grabstätte des Vaters nach Einebnung der umliegenden Grabstätten die einzig verbliebene sei, ändere nichts an ihrem Charakter als Reihengrabstätte. Im Übrigen sei zukünftig die Belegung der Grabflur mit Urnengräbern angestrebt. Zweifel des Klägers an der Rechtsmäßigkeit der Friedhofssatzung seien nicht hinreichend substantiiert. Die Regelung zum Betreten des Friedhofs durch Kinder habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Im Übrigen führe die Nichtigkeit einzelner Regelungen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.
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Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01. Dezember 2016 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 06. Dezember 2017 zurückgewiesen - 19 E 1110/16. -.
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Der Kläger hat unter dem 04. Juli 2018 einen Antrag auf Terminverlegung gestellt unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des M. B. vom 00. Juli 2018, wonach er sich bis voraussichtlich mindestens 15. Juli 2018 dort in stationärer Behandlung befinden werde. Diesen hat die Kammer mit Beschluss vom 11. Juli 2018 abgelehnt. Am Morgen des 00. Juli 2018 hat sich der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung bei der Geschäftsstelle telefonisch gemeldet und mitgeteilt, er werde am Termin nicht teilnehmen, er liege seit dem 00. Juni 2018 im M1. und werde das Krankenhaus voraussichtlich am 00. Juli 2018 verlassen. Der Arzt habe ihm Bettruhe verordnet. Die hat die Kammer als weiteren Antrag auf Terminverlegung ausgelegt und diesen mit Beschluss vom 20. Juli 2018 abgelehnt. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
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Mit einem auf den 20. Juli 2018 datierten und am 27. Juli 2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, der durch die Schwester des Klägers mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet wurde, hat der Kläger vorgetragen, er liege nach wie vor im Krankenhaus und es sei absolute Bettruhe verordnet. Aufgrund der Krankenhaussituation hätten ihn die Schreiben des Gerichts vom 20. Juni und 11. Juli 2018 verzögert erreicht und es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, insbesondere auf den Beschluss vom 11. Juli 2018 adäquat zu reagieren. Er stelle alle notwendigen Anträge, um rechtliches Gehör zu erlangen. Gleichzeitig hat er eine Bescheinigung des M. vom 00. Juli 2018 vorgelegt, wonach er sich vom 00. Juni 2018 bis voraussichtlich 00. Juli 2018 in stationärer Behandlung befinden werde.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2018. Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser fristgerecht unter Hinweis darauf geladen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
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I.
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Die Kammer sieht nach pflichtgemäßer Ermessensausübung keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO). Hierauf besteht grundsätzlich kein Anspruch der Beteiligten, doch hat das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu beachten, dass § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör steht mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Rechts die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten kann.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 10 B 13/08 -, juris.
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Das kann der Fall sein, wenn ein Beteiligter durch plötzliche Erkrankung gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Allerdings kann sich ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Ihm obliegt es deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, unverzüglich, nachdem die Verhinderung bekannt wird, möglichst noch vor dem Termin, schlüssig und substantiiert darzulegen, sodass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines die Terminverlegung gebietenden erheblichen Grundes (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO) zu beurteilen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 2 WD 6/17, 2 WD 6/17 (2 WD 16/16) -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 20. April 2017 - 2 B 69/16 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 13 A 1642/18.A -, juris Rn. 6.
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Vorliegend hat der Kläger nicht das ihm Zumutbare unternommen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Er hat es versäumt, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2018 einen Terminverlegungsantrag zu stellen, der den prozessrechtlichen Anforderungen genügt. Er hat auch mit dem zwar auf den 20. Juli 2018 datierten, aber erst am 27. Juli 2018 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, an einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Antragstellung gehindert gewesen zu sein. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob der Antrag auf Wiedereröffnung, der lediglich durch seine Schwester „i.A.“ unterzeichnet und ohne Vorlage einer Vollmacht eingereicht wurde, überhaupt eine wirksame Prozesshandlung darstellt. Die Kammer sieht weder auf Antrag noch von Amts wegen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Kläger bereits seit dem 00. Juni 2018 im Krankenhaus befand, somit schon längere Zeit vor der mündlichen Verhandlung erkrankt war und für ihn absehbar war, dass er sich um entsprechende ärztliche Belege würde bemühen müssen. Dies musste sich ihm spätestens aufdrängen, als er unter dem 4. Juli 2018 einen Terminverlegungsantrag unter Vorlage einer Bescheinigung des M. über einen stationären Aufenthalt bis voraussichtlich „mindestens 00. Juli 2018“ einschließlich stellte, den das Gericht mit Beschluss vom 11. Juli 2018 ablehnte u.a. unter Hinweis darauf, dass es an einem Beleg für die Verhandlungsunfähigkeit bis zum 20. Juli 2018 einschließlich fehle.
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Zwar hat er sich am Tag der mündlichen Verhandlung telefonisch bei der Geschäftsstelle gemeldet und mitgeteilt, er werde am Termin nicht teilnehmen. Dies hat das Gericht zu seinen Gunsten als Antrag auf Terminverlegung ausgelegt. Dieser Antrag genügte jedoch nicht ansatzweise den prozessualen Voraussetzungen. Nicht jegliche Erkrankung ist ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 4 A 10/18.A -, juris.
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Diese Anforderungen waren vorliegend nicht erfüllt. Zum einen waren die telefonischen Angaben des Klägers zum Grund der Terminverlegung in sich widersprüchlich. So hat er unter dem 20. Juli 2018 mitgeteilt, er befinde sich im Krankenhaus und werde am 00. Juli 2018 entlassen. Dieser Termin war am 20. Juli 2018 jedoch abgelaufen. Ein telefonischer Rückruf zur Aufklärung war nicht möglich, da eine Telefonnummer des Klägers nicht vorlag. Unabhängig davon war der Verhinderungsgrund nicht annährend so dargelegt und untermauert, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen konnte, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit bestand. Vielmehr war im einzig vorliegenden ärztlichen Beleg, der mit dem vorigen Terminverlegungsantrag eingereicht worden war, ein stationärer Aufenthalt lediglich bis mindestens zum 00. Juli 2018 bescheinigt. Dass unter diesen Umständen eine bloße mündliche Bezugnahme auf den Krankenhausaufenthalt und gegebenenfalls erforderliche Bettruhe nicht ausreichen konnte, musste sich dem Kläger - auch in Anbetracht der Vorgeschichte - geradezu aufdrängen. Dass es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Terminverlegung früher zu beantragen und zu substantiieren, lässt sich daraus ersehen, dass er im Nachgang zur mündlichen Verhandlung über seine Schwester eine ärztliche Bescheinigung über einen Aufenthalt im M1. bis voraussichtlich zum 00. Juli 2018 einreichte, die auf den 00. Juli 2018 datiert ist. Insofern ist kein Grund ersichtlich, der ihn gehindert hätte, sich bereits vor dem Tag der mündlichen Verhandlung telefonisch an das Gericht zu wenden, die Verlängerung des Krankenhausaufenthalts mitzuteilen, die Übersendung einer entsprechenden Bescheinigung anzukündigen und diese abzusenden, womit sie im Regelfall noch rechtzeitig vor der Verhandlung bei Gericht eingegangen und zumindest angekündigt gewesen wäre.
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Die pauschale Behauptung, aufgrund des Krankenhausaufenthaltes erreiche ihn die Post nur verzögert und es sei ihm nicht möglich gewesen, zeitnah zu reagieren, greift nicht durch. So war es ihm zum einen in Anbetracht des laufenden Prozesses zumutbar, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Zum anderen war es ihm am 20. Juli 2018 möglich, sich telefonisch bei Gericht zu melden, und im Anschluss an die mündliche Verhandlung Dokumente über seine Schwester einzureichen. Warum die Situation vor dem 20. Juli 2018 anders gewesen sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.
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II.
35
Der Klageantrag ist sachdienlich gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Zustimmung der Beklagten zur Umbettung der Asche seiner Mutter von der Urnenrasenreihengrabstätte auf die Grabstätte seines Vaters erstrebt. Einer gleichzeitigen Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2016, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Genehmigung der Urnenbeisetzung der verstorbenen Mutter in der Grabstätte des Vaters abgelehnt hat, bedarf es nicht mehr, da sich sowohl der Antrag des Klägers auf Beisetzung im H1. des Vaters als auch der darauf ergangene negative Bescheid durch die Beisetzung der Asche im Urnenrasenreihengrab erledigt haben und sich das Begehren des Klägers nur noch durch einen Verpflichtungsantrag auf Zustimmung der Beklagten zur Umbettung verwirklichen lässt.
36
III.
37
Die Klage hat keinen Erfolg.38
1.
39
Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – kein Verwaltungsverfahren gerichtet auf Zustimmung der Beklagten zur Umbettung durchlaufen hat. Er hat schon keinen auf Zustimmung zur Umbettung gerichteten Antrag bei der Beklagten gestellt, sodass auch keine Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO in Betracht kommt. Er hat zwar mit Schreiben vom 5. Juni 2016 „alle notwendigen Anträgeh“ bei der Beklagten gestellt, um die Beisetzung der Asche der Mutter im H1. des Vaters zu erreichen. Dieser Antrag war bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont jedoch schon deshalb nicht auf die Zustimmung zur Umbettung gerichtet, weil er unter dem 5. Juni 2016 verfasst wurde und am 6. Juni 2016 bei der Beklagten einging. Die Beisetzung der Mutter im Urnenrasenreihengrab fand jedoch erst am 00. Juni 2016 statt, sodass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Umbettung zur Beisetzung im H1. des Vaters nicht in Betracht gekommen und ein diesbezüglicher Antrag gegenstandslos gewesen wäre. Nach erfolgter Beisetzung der Mutter am 00. Juni 2016 im Urnenrasenreihengrab hat sich der Kläger bei der Beklagten nicht mehr gemeldet.
40
2.
41
Die Klage hat auch in der Sache keinen Erfolg.
42
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung zu der von ihm begehrten Umbettung der Asche der Mutter.
43
Der Umbettung steht § 12 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 der Friedhofssatzung (FS) der Stadt B. vom 1. Januar 2011 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 10. Dezember 2014 entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die Zustimmung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erteilt, wenn im Einzelfall nicht die Wahrung der Totenruhe und/oder der Würde des Ortes nachhaltig entgegensteht. Weiterhin sind Umbettungen von Verstorbenen und Aschen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt B. nicht zulässig.
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Hierzu hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 19 E 1110/16 - ausgeführt:
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„Die Voraussetzungen dieser Verbotsnorm sind hier erfüllt. Der Kläger begehrt die Umbettung in das Reihengrab Flur 6, O1. . 48, in dem sein am 00. März 1972 verstorbener Vater erdbestattet ist und für das sich seine Mutter nach Ablauf der 25-jährigen Ruhefrist am 00. Mai 1997 widerruflich zur weiteren Grabpflege verpflichtet hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieses H1. seine Eigenschaft als Reihengrab im Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 1 FS nicht verloren, „spätestens … seit neben der Grabstätte weder rechts noch links gleichzeitig davor und dahinter weitere Grabstätten noch vorhanden sind.“ Diese vordergründige bildhafte Umschreibung widerstreitet der Definition in § 15 Abs. 1 Satz 1 FS, die dem überkommenen Verständnis des Begriffs des Reihengrabs entspricht. Danach sind Reihengrabstätten einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden. Das H1. des Vaters erfüllt diese Voraussetzungen nach wie vor, auch wenn in Flur 6 des städtischen Friedhofs B. -S. seit Ende der 1980-er Jahre aus geologischen Gründen keine Erdbestattungen mehr zulässig sind. Der Umstand, dass die Ruhezeit des Grabes schon vor 20 Jahren abgelaufen ist, hat den Fortbestand der ‑ bislang nicht eingeebneten ‑ Grabstätte nicht berührt und damit auch nicht deren Eigenschaft als Reihengrab.
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Auch unabhängig von der Verbotsnorm in § 12 Abs. 3 Satz 1 FS hat der Kläger keinen Anspruch auf die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FS erforderliche Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes zu der begehrten Umbettung. Nach Satz 2 wird diese Zustimmung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erteilt, wenn im Einzelfall nicht die Wahrung der Totenruhe und/oder der Würde des Ortes nachhaltig entgegensteht. Hier steht die Wahrung der Totenruhe der Umbettung nachhaltig entgegen, weil die Totenruhe nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls höheres Gewicht hat als das Umbettungsinteresse des Klägers. Unterstellt man seine Behauptung als wahr, seine Mutter habe zu ihren Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch geäußert, ihre letzte Ruhe gemeinsam mit ihrem Ehemann zu finden, hatte sie diesen Willen schon anlässlich seiner Bestattung im Jahr 1972 dadurch konterkariert, dass sie diese in einem Reihengrab vornehmen ließ, also in einer einstelligen Grabstätte, deren Nachbarbelegung von der Friedhofsverwaltung „der Reihe nach“ bestimmt wird. Auch nach Ablauf der Ruhefrist im Jahr 1997 hat sie nicht ersichtlich erwogen, an anderer Stelle ein zweistelliges Wahlgrab zu erwerben und ihren Ehemann dorthin umbetten zu lassen. Schließlich hat auch der Kläger selbst nach dem Versterben seiner Mutter am 00. Mai 2016 und vor deren Beisetzung am 00. Juni 2016 nicht ersichtlich erwogen, ein solches Wahlgrab für beide Eltern zu erwerben. Unzutreffend ist seine sinngemäße Behauptung in der Klageschrift, daran wegen der Beisetzungsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW gehindert gewesen zu sein. Denn diese beträgt 6 Wochen, lief also erst Ende Juni ab.
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Keine hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich auch aus den „Zweifel[n] an der Rechtmäßigkeit der Satzung“, welche der Kläger vor allem in Bezug auf andere Bestimmungen als diejenigen näher konkretisiert hat, auf die es nach den vorstehenden Ausführungen ankommt. Inwiefern jene anderen Bestimmungen eine Unwirksamkeit der hier einschlägigen Satzungsnormen zur Folge haben sollen, ist nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsnorm in § 12 Abs. 3 Satz 1 FS. Sie schränkt Umbettungen aus wichtigem Grund aus einer Reihengrabstätte nicht unverhältnismäßig ein, weil sie nur Umbettungen innerhalb der Stadt B. betrifft und auch dort eine Umbettung in ein Wahlgrab möglich bleibt.“
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Es wurden seitens des Klägers auch nachträglich keine Umstände vorgetragen, die Anlass zu einer abweichenden Entscheidung gäben.
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Weiterhin steht der Umbettung entgegen, dass eine Urnenbeisetzung der verstorbenen Mutter in der Grabstätte des Vaters nicht zulässig wäre und somit am „Zielort“ eine Beisetzung nicht in Betracht kommt. Zum einen besteht an der dortigen Grabstelle kein Nutzungsrecht mehr. Nach Ablauf der Ruhezeit wurde der Mutter des Klägers 1997 vielmehr unter Verzicht auf die Einebnung lediglich die Erlaubnis erteilt, das H1. weiter zu pflegen. Einen Anspruch, dort entgegen der friedhofsrechtlichen Bestimmungen noch eine Bestattung vorzunehmen, kann der Kläger hieraus nicht ableiten. Zum anderen stehen der dortigen Beisetzung der Urne der Mutter §§ 14 Abs. 2 Ziff. I lit. a), 15 Abs. 1 FS entgegen, woraus sich in der Gesamtschau ergibt, dass in Reihengräbern jeweils nur ein Verstorbener beigesetzt werden kann.
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Der Kläger kann auch keine Rechte aus einem etwaigen - von ihm behaupteten - Verstoß gegen den Eingemeindungsvertrag zwischen der Beklagten und der Gemeinde S. ableiten. Nichts anderes gilt hinsichtlich seines Vortrags, andernorts sei es möglich, Haustiere mit beerdigen zu lassen, denn zum einen ist diese Möglichkeit in der vorliegend einschlägigen Friedhofssatzung der Beklagten gerade nicht vorgesehen und zum anderen geht es vorliegend nicht um die Beisetzung eines Haustiers.
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Auch aus der Regelung des § 36 FS ergibt sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Danach können von den Vorschriften der Friedhofssatzung im Einzelfall, aus Gründen besonderer sozialer oder persönlicher Härte, unter der Voraussetzung Ausnahmen zugelassen werden, dass es mit Zweck und Ordnung des Friedhofes, der Totenruhe und der Wahrung der Pietät vereinbar ist. Vorbehaltlich des Vorliegens der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen ist vorliegend die Umbettung jedoch - wie dargelegt - schon nicht mit der Totenruhe vereinbar. Unabhängig davon handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die - abgesehen von einem hier nicht ersichtlichen Fall der Ermessensreduzierung auf null - allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten, nicht aber auf Erteilung der beantragten Zustimmung begründen kann.
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Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 6 BestG kann - anders als vom Kläger vertreten - vorliegend nicht (und zwar auch nicht ihrem Sinn und Zweck nach) herangezogen werden. Danach darf die Asche auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn dies schriftlich bestimmt ist. Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, darf die Behörde dies genehmigen und durchführen, wenn diese Art der Beisetzung schriftlich bestimmt und der Behörde nachgewiesen ist, dass der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich zugänglich ist; der Genehmigung sind Nebenbestimmungen beizufügen, die die Achtung der Totenwürde gewährleisten. Es handelt sich hierbei um eine Sondervorschrift für das Verstreuen der Asche bzw. das Vergraben ohne Behältnis. Diese Norm ist nicht geeignet, erweiterte Rechte hinsichtlich der Urnenbeisetzung zu begründen.
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Zuletzt kann dahinstehen, ob eine Beisetzung der Mutter in der Grabstätte des Vaters anders zu beurteilen wäre, wenn letztere unter Denkmalschutz stünde. Eine Unterschutzstellung ist derzeit nicht gegeben. Soweit im Friedhofsbuch zur Grabstätte des Vaters der Vermerk „Denkm. gen.“ eingetragen ist, hat das Friedhofsamt auf Nachfrage der Einzelrichterin mitgeteilt, dass die Bezeichnung Denkmal im Friedhofsbuch für den Grabstein verwendet wird und keinen denkmalrechtlichen Bezug aufweist. Der Kläger ist, soweit er die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erstrebt, gehalten, diesbezüglich vor einer etwaigen Klageerhebung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und ggf. nachfolgend erneut den Klageweg zu beschreiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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RechtsgebietBestGVorschriftenBestG § 12 Abs. 1