27.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205791
Amtsgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.08.2018 – 37 C 79/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Düsseldorf
Tenor:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.467,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 334,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Steuerberaterhonorar geltend.
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Die Klägerin ist Steuerberaterin. Also solche wurde sie von der Beklagten beauftragt, eine Erbschaftssteuererklärung hinsichtlich des Erbes der Mutter der Beklagten zu erstellen.
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Die Beklagte erbete unter anderem vier Grundstücke in Düsseldorf-Stoffeln sowie einen 25%igen Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück in gleichem Gebiet. Im Laufe der Bearbeitung des Mandats durch die Klägerin fanden diverse Termine, Telefonate und Korrespondenz per E-Mail zur Berechnung der Grundstückswerte zwischen den Parteien statt. Zusätzlich tauschten sich die Parteien umfangreich über die Einzelheiten der steuerlichen Bewertung aus.
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Unter dem 01.08.2017 übermittelte die Klägerin an die Beklagte ein Anschreiben zum weiteren Vorgehen, vorgefertigte Anschreiben je an das Finanzamt Velbert (Wohnsitz der Erblasserin) und das Finanzamt Düsseldorf-Süd (Lagefinanzamt) samt Erbschaftssteuererklärung und Feststellungserklärung zu den besagten Grundstücken. Die Beklagte hat in weiteren Verlauf die Erbschaftssteuererklärung abgegeben und hierbei nicht die von der Klägerin ermittelten Werte übernommen, sondern Werte verwendet, die sie selbst ermittelt hatte.
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Ebenfalls unter dem 01.08.2017 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Honorarrechnung über einen Betrag i.H.v. 4.911,78 EUR. Nach einer ersten Zahlungserinnerung vom 04.09.2017 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Teilbetrag i.H.v. 2.444,74 EUR. Eine Zahlung erfolgte insoweit lediglich hinsichtlich der Gebühren für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung, nicht hingegen für die in der Rechnung unter den Positionen Nr. 2 - 4 bezeichneten Gebühren für die Erstellung der Feststellungserklärung.
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Auch auf anwaltliches Schreiben der Klägerin erfolgten weitere Zahlungen der Beklagten nicht.
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Unter dem 12.03.2018 wurde die Beklagte durch das Finanzamt Düsseldorf-Süd aufgefordert, die Feststellungserklärungen zu den Grundstücken abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte im März 2018 nach. Hierfür verwendete sie nicht die von der Klägerin erstellten Entwürfe, sondern verfasste eigenständig Feststellungserklärungen. Hierbei verwendete sie nicht die von der Klägerin festgelegten Werte, sondern diejenigen, die sie selber ermittelt hatte und in der selben Höhe auch bereits in der Erbschaftssteuererklärung zugrunde gelegt hatte.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 2.467,04 EUR aus dem abgeschlossenen Steuerberatungsvertrag. Der Anspruch ergebe sich aus der Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV. Zur ordnungsgemäßen Erstellung der Erbschaftssteuererklärung über einen Nachlass, in dem sich Grundstücke befinden, gehöre die Ermittlung der maßgeblichen Steuerwerte für die Grundstücke. Insoweit sei es durchgehend so, dass die Finanzverwaltung von Steuerpflichtigen die Abgabe einer Feststellungserklärung bei den zuständigen Lagefinanzämtern verlange. Deshalb habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass in der Beauftragung zur Erbschaftssteuererklärung zumindest konkludent der Auftrag zur Vorbereitung der Feststellungserklärung enthalten war. Jedenfalls lasse sich der Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV herleiten. Um eine ordnungsgemäße Erbschaftssteuererklärung zu erstellen sei es zwingend erforderlich, die Grundstückswerte nach den hierfür relevanten Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.467,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2017 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Gebührenschaden i.H.v. 334,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.03.2018) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da diese (insoweit unstreitig) nicht ausdrücklich mit der Erstellung von Feststellungserklärungen beauftragt wurde. Eine Veranlassung, eine Feststellungserklärung abzugeben, habe in dem Zeitraum, in welchem die Klägerin für die Beklagte tätig war, nicht bestanden. Der Erbschaftssteuerbescheid könne auch bereits dann erteilt werden, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt sei. In diesem Fall könne der Wert des Grundstücks auch geschätzt werden. Insoweit sei es im Rahmen der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung vollkommen ausreichend gewesen, nur die Anlage zu den Bedarfswerten auszufüllen. Darüber hinaus sei der in der Gebührenabrechnung angegebene Gegenstandswert nicht zutreffend und der Ansatz einer Mittelgebühr von 9/20 nicht angemessen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist begründet.
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I.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von weiterem Steuerberaterhonorar i.H.v. 2.467,04 EUR. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrag i.V.m. den Regelungen der StBVV.
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1.
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Der Anspruch der Klägerin ergibt sich vorliegend nicht unmittelbar aus § 24 Abs. 1 Ziff. 11 StBVV.
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Nach § 24 Abs. 1 Ziff. 11 StBVV bestimmt sich die Vergütungspflicht für die Anfertigung der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftssteuergesetz. Die Klägerin wurde von der Beklagten unstreitig nicht ausdrücklich mit der Anfertigung der Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte aus dem Nachlass der Verstorbenen nach dem Bewertungsgesetz beauftragt. Auch ist in dem Auftrag zur Anfertigung der Erbschaftssteuererklärung nicht stets der Auftrag zur Anfertigung einer Feststellungserklärung enthalten, soweit sich Grundstücke in der Erbmasse befinden. Soweit sich Grundstücke im Nachlass befinden, ist der Erbe zwar nach entsprechender Aufforderung regelmäßig verpflichtet, neben der Erbschaftssteuererklärung auch eine Feststellungserklärung hinsichtlich des Wertes der Grundstücke abzugeben, jedoch ist die Feststellungserklärung gegenüber dem Lagefinanzamt abzugeben, während die Erbschaftssteuerklärung gegenüber dem Erbschaftssteuerfinanzamt zu erklären ist. Zudem ist die Feststellungserklärung regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Abgabe der Erbschaftssteuerklärung nach Aufforderung durch das Lagefinanzamt einzureichen.
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Für die hier erfolgte Anfertigung der Feststellungserklärung kann die Klägerin mithin mangels diesbezüglichem Auftrag nach § 24 Abs. 1 Ziff. 11 StBVV kein Honorar verlangen.
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2.
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Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin lässt sich jedoch mit § 24 Abs. 1 Ziff. 12 StBVV i.V.m. § 24 Abs. 1 Ziff. 11 StBVV analog begründen.
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§ 24 Abs. 1 Ziff. 12 StBVV bestimmt grundsätzlich den Gebührensatz für die Anfertigung der Erbschaftssteuererklärung. Die Klägerin hat hierfür vorliegend gem. Gebührenrechnung vom 01.08.2017 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 493.339,00 EUR und einer 3/10-Gebühr ein Honorar i.H.v. 1.634,40 EUR (netto) ermittelt. Dieses wurde von Seiten der Beklagten beglichen.
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Soweit im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung weitere Tätigkeiten anfallen, die für die Ermittlung des Vermögens des Erblassers erforderlich sind, so sind diese gesondert abrechnungsfähig. Dies gilt namentlich auch z.B. für die erforderliche Vornahme einer Grundstücksbewertung nach dem Bewertungsgesetz, soweit der Nachlass Grundbesitz enthält. Der abrechnungsfähige Gebührensatz ergibt sich insoweit aus einer analogen Anwendung des § 24 Abs. 1 Ziff. 11 StBVV (Vgl. Eckert, StBVV, 5. Aufl. 2013, § 24 Abs. 1 Nr. 12 Rn. 4; Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 21; Charlier/Berners, StBVV, 3. Aufl. 2011, § 24 Rn. 110).
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Die analoge Anwendung begründet sich damit, dass insoweit im Rahmen der Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung mit Grundbesitz im Nachlass dieselbe Ermittlungstätigkeit des Steuerberaters erforderlich wird, welche auch bei der Erstellung einer unmittelbar nach § 24 Abs. 1 Ziff. 11 StBVV abrechnungsfähigen Feststellungserklärung anfallen würde. In beiden Fällen bildet die Grundlage eine Wertermittlung nach § 151 des Bewertungsgesetzes.
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Unstreitig ist es im Rahmen der Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung mit Grundbesitz im Nachlass erforderlich, dass die Anlage „Angaben zu den Bedarfswerten“ ausgefüllt wird. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, den jeweiligen Wert des Grundbesitzes (Einheitswert, Bodenrichtwert, Verkehrswert) anzugeben. Nach § 12 Abs. 3 ErbStG ist Grundbesitz mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Da der Grundbesitzwert für die Wertangabe in der Anlage „Angaben zu den Bedarfswerten“ von Bedeutung ist, ist dementsprechend eine Wertermittlung durch den Steuerberater nach BewG erforderlich.
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Soweit die Beklagte vortragen lässt, bei der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung vor Abgabe einer Feststellungserklärung könne der Grundstückswert geschätzt werden, weshalb eine Ermittlung nach dem Bewertungsgesetz nicht erforderlich sei, und sich hierbei auf die als Anlage K2 vorgelegte Anleitung zur Erbschaftssteuererklärung beruft, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Eine Schätzung erfolgt insoweit nicht durch den Steuerpflichtigen, sondern das Erbschaftssteuerfinanzamt nimmt gem. § 155 Abs. 2 AO i.V.m. § 162 Abs. 5 AO im Rahmen der Erstellung des Erbschaftssteuerbescheids (unter dem Vorbehalt einer späteren Abänderung nach Durchführung der genauen Wertermittlung durch das Lagefinanzamt) eine Schätzung des Grundstückswertes auf der Basis der Angaben des Steuerpflichtigen gemäß Anlage „Angaben zu den Bedarfswerten“ vor. Dies entbindet den Steuerpflichtigen jedoch nicht davon, in der Anlage „Angaben zu den Bedarfswerten“ zutreffend ermittelte Werte anzugeben. Eine zutreffende und sachgerechte Wertermittlung ist insoweit durch den Steuerberater bei der Vorbereitung der Anlage „Angaben zu den Bedarfswerten“ nur unter Anwendung der Regelungen des Bewertungsgesetzes möglich. Eine einfache Schätzung ohne valide Datengrundlage verbietet sich und widerspricht im Übrigen der steuerrechtlichen Verpflichtung, sich zutreffend und vollständig zu erklären.
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3.
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Soweit die Beklagte Einwendungen der Höhe nach geltend macht, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen.
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a)
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Die Klägerin hat zutreffend als Gegenstandswert den von ihr ermittelten und in den durch sie vorbereitenden Erklärungen angegebenen Wert der Grundstücke zugrunde gelegt. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV ist Gegenstandswert der erklärte Wert. Mit dem erklärten Wert ist derjenige Wert gemeint, welcher in der vom Steuerberater vorbereiteten Erbschaftssteuererklärung nach sachgerechter Ermittlung angegeben ist.
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Soweit der Steuerpflichtige hiervon im Nachhinein vor Einreichung der Unterlagen eigenständige Abänderungen vornimmt, kann dies auf den Gegenstandswert des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV keinen Einfluss haben. Andernfalls hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, durch eigenmächtige Veränderungen der vorbereiteten Erklärung die Höhe des Gebührenanspruchs zu beeinflussen. Schließlich ist es für die Bestimmung des Gegenstandswertes auch ohne Relevanz, welchen Wert das Finanzamt schließlich im Steuerbescheid als Grundlage herangezogen hat. Ändert das Finanzamt im Rahmen des Feststellungsverfahrens die Berechnung des Steuerberaters, so bleibt dies ohne Auswirkung auf die Gebührenbemessung (Eckert, StBVV, 5. Aufl. 2013, § 24 Abs. 1 Nr. 11 Rn. 2).
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b)
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Auch der durch die Klägerin in Ansatz gebrachte Gebührensatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit mit Rechnung vom 01.08.2017 für die Wertermittlung der Grundstücke einen Gebührensatz von 9/20 abgerechnet. § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV lässt einen Gebührenrahmen von 1/20 bis 18/20 zu.
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Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater gem. § 11 StBVV die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Gebührenbestimmung durch den Steuerberater kann erst dann im Streitfall ggf. durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzt werden, wenn der Steuerberater die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen überschritten hat.
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Soweit die Klägerin eine Mittelgebühr von 9/20 in Ansatz gebracht hat, erscheint dies dem Gericht nicht ermessensfehlerhaft. Die Mittelgebühr findet regelmäßig dann Anwendung, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad vorliegt. Vorliegend handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit. Die Grundstücksbewertung machte vorliegend einen erheblichen Teil der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung aus. Es handelt sich um verschiedene Grundstücke mit unterschiedlicher Nutzungsart. Insoweit war hinsichtlich der einzelnen Grundstücke jeweils eine separate Berechnung durchzuführen. Der Umstand, dass die Beklagte in der Immobilienbranche sachkundig ist und insoweit auch an der Ermittlung der Verkehrswerte mitwirkte, führt nicht zu einer Minderung des Gebührensatzes. Zutreffend führt die Klägerin insoweit aus, dass dies regelmäßig auch mit einem erhöhten Informationsfluss und Kommunikationsaufwand zwischen Steuerberater und Mandant einhergeht, welcher im Rahmen der Gebührenbestimmung ebenfalls Berücksichtigung finden muss.
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Die Gebühr ist auch nicht deswegen zu reduzieren, weil die Klägerin vorliegend auch eine Gebühr für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV abgerechnet hat. Der Umstand, dass die Grundstücksbewertung vorliegend einen erheblichen Teil der Tätigkeit ausmachte, findet im Rahmen der Gebührenrechnung der Klägerin bereits insoweit Berücksichtigung, als dass für die Erbschaftssteuererklärung selbst lediglich ein Gebührensatz von 3/10 in Ansatz gebracht wurde.
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4.
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II.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 334,75 EUR. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB und berechnet sich wie folgt:
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Berechtigte Forderung: 2.467,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 261,30 EUR
Auslagen Nr. 7001, 7002 VV RVG 20,00 EUR
Nettobetrag 281,30 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 53,45 EUR
Gesamtbetrag 334,75 EUR
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III.
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IV.
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Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.467,04 EUR.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.