Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208508

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 14.02.2019 – 3 K 2098/16 Erb

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Münster


    Tenor:

    Der Schenkungsteuerbescheid vom 28.08.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 wird aufgehoben.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

    Die Revision wird zugelassen.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    1

    Tatbestand

    2

    Streitig ist, ob die Klägerin eine Schenkung seitens ihres Ehemannes im Wege der Einräumung eines Nießbrauchs erhalten hat.

    3

    Der Ehemann der Klägerin übertrug mit ihrer Zustimmung den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz A-Straße 1 in M durch notariellen Übertragungsvertrag vom 10.04.2015 zu je ½ auf die beiden gemeinsamen Söhne. Gemäß § 6 des Übertragungsvertrages behielt sich der Ehemann der Klägerin zu seinen und der Klägerin Gunsten den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor, wobei die Nießbraucher insbesondere auch die Zins- und Tilgungsleistungen aus den den eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehnsverbindlichkeiten zu tragen hatten. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Übertragungsvertrag in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.

    4

    Den Grundbesitz hatte der Ehemann der Klägerin von seinen Eltern in den 90er Jahren im Wege der Schenkung erhalten. Um die Hausverwaltung kümmerte sich die Klägerin, wobei der Zahlungsverkehr für den Grundbesitz über ein für diese Zwecke eingerichtetes, auf den Namen des Ehemannes der Klägerin lautendes Konto abgewickelt wurde und wird, für das die Klägerin Bankvollmacht hat.

    5

    Der Beklagte ging davon aus, dass die Einräumung des Nießbrauchsrechts zugunsten der Klägerin gemäß § 6 des Übertragungsvertrages seitens ihres Ehemanns unentgeltlich im Wege der Schenkung erfolgte, und setzte durch Bescheid vom 28.08.2015 die Schenkungsteuer ausgehend von einem Wert des Erwerbs in Höhe von X Euro unter Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 16 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Höhe von 500.000 Euro nach einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von x Euro auf X Euro fest.

    6

    Den Wert des Erwerbs ermittelte der Beklagte dabei gemäß § 14 Bewertungsgesetz (BewG) ausgehend von den Angaben zu den aus dem Grundbesitz erzielten Mieten in Höhe von X Euro jährlich und den damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sowie unter Berücksichtigung der Begrenzung des Jahreswerts gemäß § 16 BewG auf das 1/18, 6 fache des festgestellten Grundbesitzwertes in Höhe von X Euro mit X Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.

    7

    Mit dem dagegen gerichteten Einspruch vom 15.09.2015 vertrat die Klägerin die Auffassung, der ihr eingeräumte anteilige Nießbrauch stelle keine Schenkung dar, und verwies dazu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2007 II R 33/06 (BStBl. II 2008, 28). Danach sei nur dann von einer freigebigen Zuwendung auszugehen, wenn der Zuwendungsempfänger über das Empfangene im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen könne. Das treffe auf ihren Fall jedoch nicht zu, da die Mieten aus dem Grundbesitz weiterhin auf dem allein auf ihren Ehemann lautenden Mietkonto vereinnahmt würden, von dem auch alle mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Ausgaben inklusive Schuldendienst bestritten würden. Die Nießbrauchseinräumung sei allein zu ihrer Absicherung beim etwaigen Tod ihres Ehemanns erfolgt. Im Fall einer Trennung oder Scheidung sei das Nießbrauchsrecht zurück zu übertragen.

    8

    Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 als unbegründet zurück. Der Fall der Einräumung eines Nießbrauchsrechts sei mit dem dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2007 II R 33/06 zugrunde liegenden Fall nicht vergleichbar, da anders als bei einer Rente die Zuwendung des Nießbrauchs auch mit der Übernahme von Verpflichtungen wie der Tragung öffentlicher und privater Lasten verbunden sei. Für die beabsichtigte Absicherung der Klägerin für den Todesfall ihres Ehemannes hätte ein aufschiebend bedingter Nießbrauch vereinbart werden können. Dies sei in dem für die Besteuerung maßgeblichen Übertragungsvertrag vom 10.04.2015 aber gerade nicht geschehen.

    9

    Mit ihrer Klage vom 06.07.2016 verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung weiter. Die Klägerin vertieft ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie legt Auszüge des Mietkontos für den Zeitraum 2014 bis 2016 vor. Daraus ergibt sich, dass monatlich Zahlungen des Ehemanns der Klägerin in Investmentfonds und für andere Zwecke erfolgten und zudem Zahlungen für bzw. an den gemeinsamen Sohn zur Finanzierung seines Aufenthalts in den USA geleistet wurden (zu den Einzelheiten vergleiche Zusammenstellung im Schriftsatz des Beklagten vom 08.05.2018, Blatt 66 der Gerichtsakte sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 28.08.2018, Blatt 89 ff der Gerichtsakte). Die vom Mietkonto geleisteten anderweitigen Zahlungen verdeutlichten, dass der Klägerin weder für die Lebensführung noch für die eigene Vermögensbildung Mittel von dem Mietkonto zugeflossen seien. Für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung stehe ein weiteres Konto bei der Bank 1 zur Verfügung.

    10

    Die Klägerin beantragt,

    11

    den Schenkungsteuerbescheid vom 28.08.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 aufzuheben,

    12

    hilfsweise den Schenkungsteuerbescheid vom 28.08.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 zu ändern und der Besteuerung einen Erwerb in Höhe von X Euro zugrunde zu legen.

    13

    Der Beklagte beantragt,

    14

    die Klage abzuweisen.

    15

    Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung und verweist darauf, dass der Fall der Klägerin mit dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2007 II R 33/06 zugrunde liegenden Fall nicht vergleichbar sei. Denn anders als bei der Zuwendung eines Rentenstammrechts seien mit dem Erwerb des Nießbrauchs auch Lasten und Verpflichtungen verbunden. Außerdem seien die Klägerin und ihr Ehemann bezüglich des Nießbrauchsrechts Gesamtberechtigte. Die Handhabung des Mietkontos durch die Ehegatten habe daher keinen Einfluss auf die Frage, ob eine freigebige Zuwendung vorliege. Der Jahreswert sei korrekt berechnet worden. Ein Abzug der Darlehnsverbindlichkeiten komme nicht in Betracht, da die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten dinglich mit übertragen worden seien.

    16

    Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 23.03.2018 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin Bezug genommen (Blatt 62/63 der Gerichtsakte).

    17

    Der Senat hat in der Sache am 14.02.2019 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird hingewiesen.

    18

    Entscheidungsgründe

    19

    Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).

    20

    Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Zuwendung ist freigebig, wenn sie (objektiv) unentgeltlich ist (BFH, Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06, BStBl. II 2008, 28 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Das erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann; maßgebend hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage. Ist der Empfänger einer Leistung zivilrechtlich zur Rückgewähr des Überlassenen verpflichtet, fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Empfängers (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    21

    Gegenstand einer derartigen Zuwendung kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ein Rentenstammrecht sein. Dies braucht nicht vom Rentenverpflichteten selbst zugewendet zu werden, sondern kann durch Vertrag zugunsten des Rentenberechtigten als Dritten (§ 328 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) diesem von einer anderen Person (Versprechensempfänger) zugewendet worden sein. Ist dabei die Zuwendung so ausgestaltet, dass das Rentenrecht dem Zuwendenden und dem Dritten als Gesamtgläubigern zusteht, beschränkt sich der Gegenstand der Zuwendung auf die Verschaffung der Gesamtgläubigerstellung bezüglich des Rentenrechts. Eine Bereicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG ist mit der Verschaffung einer derartigen Gesamtgläubigerstellung i. S. d. § 428 BGB allerdings nur insoweit verbunden, als der Bedachte über den Gegenstand der Zuwendung tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Die Befugnis zur freien Verfügung braucht im Fall des Rentenstammrechts nicht das Recht als solches zu betreffen, zumal das Stammrecht im Zweifel gemäß § 399 BGB ohnehin nicht übertragbar ist; vielmehr reicht es aus, wenn sich die Befugnis auf die Erträge in Gestalt der Rentenleistungen bezieht (vgl. BFH, Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06, BStBl. II 2008, 28 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    22

    Diese Grundsätze sind nach Auffassung des erkennenden Senats auf die Einräumung der Gesamtgläubigerstellung bezüglich eines Nießbrauchsrechts, das wie das Rentenstammrecht im Zweifel nicht übertragbar ist (§ 1059 BGB), ebenso anzuwenden. Allein der Umstand, dass anders als das Rentenstammrecht das Nießbrauchsrecht in der Ausgestaltung des Übertragungsvertrages vom 10.04.2015 für die Klägerin nicht nur Rechte sondern auch Lasten bzw. Verbindlichkeiten beinhaltet, schließt die Anwendung der o.a. Rechtsprechung nicht von Vornherein aus. Denn der Aspekt, dass das Nießbrauchrecht für den Berechtigten auch Lasten und Verpflichtungen beinhaltet, führt jedenfalls nicht automatisch dazu, dass er im Verhältnis zum zuwendenden Gesamtgläubiger über Erträge aus dem Nießbrauchsrecht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dafür sind vielmehr die ausdrücklichen Vereinbarungen oder, wenn diese fehlen, das tatsächliche Verhalten der Ehegatten bezüglich der Erträge maßgeblich.

    23

    Es fehlt danach an einer Bereicherung, soweit der bedachte Gesamtgläubiger – hier die Klägerin – gemäß § 430 BGB zum Ausgleich des Empfangenen verpflichtet ist oder aufgrund abweichender Vereinbarungen das Empfangene vollständig an den anderen Gesamtgläubiger – hier den Ehemann der Klägerin – herausgeben muss.

    24

    Die Frage, ob der durch den Vertrag zugunsten Dritter im Außenverhältnis zum Nießbrauchverpflichteten begünstigte Ehegatte i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereichert ist, beantwortet sich stets nach dem Innenverhältnis zum zuwendenden Ehegatten. Soweit schriftliche oder mündliche Vereinbarungen bezüglich des Innenverhältnisses zwischen den Eheleuten fehlen, ist es vornehmlich aus dem Verhalten der Eheleute zu erschließen. Das bedeutet, dass das tatsächliche Verhalten der Ehegatten bezüglich des Kontos, auf dem die Erträge aus dem zugewandten Recht vereinnahmt werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Alleinberechtigung des Zuwendenden schließen lassen muss, um eine Schenkung an den anderen Ehegatten auszuschließen. Zu berücksichtigen ist dabei, wie die Ehegatten die Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestreiten und – im vorliegenden Fall – welche Funktion dabei dem Mietkonto zukommt. Besonderes Gewicht kommt dabei der Verwendung der Mittel zu, die für die laufende Lebensführung nicht benötigt wurden bzw. werden. Standen bzw. stehen diese Mittel der Klägerin auch für die Bildung eigenen Vermögens zur Verfügung, spricht das dafür, dass sie im Verhältnis zu ihrem Ehemann über die Erträge tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte.

    25

    Im vorliegenden Fall steht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin und der tatsächlichen Handhabung des Mietkontos, die sich den vorgelegten Kontoauszügen entnehmen lässt, für den Senat fest, dass die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann nicht tatsächlich und rechtlich frei über die Erträge auf dem Mietkonto verfügen konnte. Das Konto lautet auf den Namen des Ehemannes der Klägerin und die ihr eingeräumte Bankvollmacht reicht dabei nicht aus, den von ihr vorgenommenen Verfügungen gegenüber ihrem Ehemann rechtlichen Bestand zu verschaffen. Auch sind keine Zahlungsbewegungen erkennbar, die im Interesse der Klägerin oder zum dem Zweck erfolgt sind, ihr die Bildung eigenen Vermögens zu ermöglichen. Vielmehr hat der Ehemann der Klägerin mit den vorhandenen Mitteln eigenes Vermögen in Form von Investmentfonds angespart oder Aufwendungen im eigenen Interesse beglichen (Arztrechnung). Die Aufwendungen für den Auslandsaufenthalt des Sohnes berühren die gemeinsame Lebensführung. Dabei ist nach Auffassung des Senats eine zuwendungsbezogene Betrachtung vorzunehmen, bei der nur das für die Erfassung der aus dem zugewendeten Nießbrauch fließenden Erträge relevante Konto einzubeziehen ist und die Handhabung der Eheleute bezüglich anderer Konten und der darauf aus anderen Einkunftsquellen fließenden Erträge nicht maßgeblich ist.

    26

    Auch soweit der Beklagte einwendet, dass das Nießbrauchsrecht mit Lasten und Verpflichtungen verbunden sei, ergibt sich nichts anderes. Denn soweit die Nießbrauchsberechtigten hier die auf dem Grundbesitz liegenden öffentlichen und privaten Lasten übernommen haben, ergibt sich für die Klägerin aus deren Bedienung vom Mietkonto keine schenkungsteuerlich relevante Bereicherung. Denn die öffentlichen Lasten werden im Interesse der Grundstückseigentümer und die Darlehnsverbindlichkeiten im Interesse des Ehemanns der Klägerin bedient, der alleiniger persönlicher Schuldner geblieben ist (vgl. Einzugsmitteilung der Bank 2, Blatt 32 der Gerichtsakte). Auch die Tatsache, dass die Erhaltungsaufwendungen für den Grundbesitz von dem Mietkonto beglichen werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit diese Aufwendungen dazu führen, dass der Wert des Grundbesitzes erhalten oder ggfs. sogar gesteigert wird, profitieren davon vorrangig und unmittelbar die Grundstückseigentümer. Zwar wird mit grundbesitzerhaltenden Maßnahmen auch die Werthaltigkeit des Nießbrauchs beeinflusst. Dieser nur mittelbare Effekt reicht aus Sicht des Senats aber nicht aus, um eine Zuwendung des Ehemanns der Klägerin an diese oder einen signifikanten Unterschied zu dem dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2007 II R 33/06 zugrunde liegenden Sachverhalt zu begründen.

    27

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO und 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozessordnung.

    28

    Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

    RechtsgebietErbStGVorschriftenErbStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1