27.08.2020 · IWW-Abrufnummer 217569
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 01.08.2019 – 8 UF 102/19
1. Das familienbezogene Motiv muss für eine Volljährigenadoption der entscheidende Anlass sein. Jedenfalls im Zusammenhang mit weiteren persönlichen Gründen ist die Adoption eines Anzunehmenden, der sich seit zwölf Jahren als Geschäftsführer des Unternehmens uneingeschränkt bewährt hat und dem Annehmenden vielfach persönlich eng verbunden ist, auch unter dem Aspekt, dass der Annehmende den Wunsch verfolgt, einen Erben zur Fortführung seines unternehmerischen Lebenswerkes zu haben, sittlich gerechtfertigt. Unter diesen Voraussetzungen ist es unschädlich, dass der Annehmende und der Anzunehmende mit der Annahme möglicherweise Nebenzwecke wie etwa eine Steuerersparnis oder eine Verringerung des Pflichtteils des leiblichen Kindes des Annehmenden erreichen wollen.
3. Ein Altersabstand des Annehmenden von fünfzig Jahren entspricht noch in etwa dem zwischen Eltern und leiblichen Kindern. Tatsächlich war und ist es nicht unüblich, dass Männer im Alter von 50 Jahren und älter Vater werden.
4. Das Vorhandensein einer eigenen intakten Familie mit Kindern bzw. Eltern spricht zwar unter Umständen grundsätzlich gegen das Bestehen oder Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Erwachsenen; davon sind jedoch bei besonders enger Verbundenheit des Annehmenden und des Anzunehmenden Ausnahmen möglich. Im Übrigen bestimmt § 1770 Abs. 2 BGB ausdrücklich, dass die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Annahme nicht berührt werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Anders als bei der Minderjährigenadoption (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB) scheidet der angenommene Volljährige damit nicht aus seiner bisherigen Familie aus (bleibt also etwa gesetzlicher Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigter beim Tod seiner bisherigen Eltern).
5. Die Annahme eines Volljährigen darf gem. § 1769 BGB nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Bei der Annahme eines Volljährigen sind auch die vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten zu beachten, etwa wenn die Annahme das Erbrecht oder sonstige Vermögensinteressen vorhandener Kinder unangemessen beeinträchtigt, wobei die Vorschrift den Kindern des Annehmenden nicht den wirtschaftlichen Status quo garantiert. Im Ausgangspunkt bleibt das leibliche Kind bei einer Volljährigenadoption ungeachtet der Annahme des Anzunehmenden das Kind des Annehmenden; es wird also nicht etwa "verstoßen". In wirtschaftlicher Hinsicht sind das Alter des Kindes, seine wirtschaftliche (Un-)Abhängigkeit und das ihm für den Fall einer Erbschaft oder jedenfalls aufgrund eines Pflichtteils noch zufallende Vermögen gegen die bedeutenden Interessen des Annehmenden und des Anzunehmenden an der Annahme, insbesondere an der damit verbundenen angemessenen rechtlichen Gestaltung ihrer engen persönlichen Bindung und der Sicherung der Unternehmensnachfolge, abzuwägen.
Tenor:
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 18. März 2019 geändert und wie folgt gefasst:
Der Beteiligte zu 2. wird vom dem Beteiligten zu 1. als Kind angenommen.
Die Wirkung der Annahme bestimmt sich nach § 1770 BGB.
Der Beteiligte zu 2. führt zukünftig als Geburtsnamen den Namen des Beteiligten zu 1.. Die Änderung des Geburtsnamens des Beteiligten zu 2. erstreckt sich nicht auf den Ehenamen.
II.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerde ist abzusehen. Die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. und 3. in beiden Rechtszügen werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.
III.
Der Verfahrenswert wird in beiden Rechtszügen auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrags, die Annahme des Beteiligten zu 2. als Kind des Beteiligten zu 1. auszusprechen.
1. Der am ... geborene, jetzt also 93-jährige Beteiligte zu 1. lebt in A.... Er ist seit dem Tod seiner am ... verstorbenen Ehefrau ... verwitwet. Aus der Ehe ist als einziges Kind der am ... geborene Beteiligte zu 4. hervorgegangen. Die Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1., ..., ist an Alzheimer erkrankt und lebt seit Jahren in einem Pflegeheim. Der in Glinde wohnhafte Beteiligte zu 2. ist am ... geboren und damit 43 Jahre alt. Er ist seit ... verheiratet mit der Beteiligten zu 3. und hat mit ihr zwei Kinder, L. ... (geboren am ...) und M. ...(geboren). Eltern des Beteiligten zu 2. sind Frau ... und Herr ....
2. Ihren mit Einwilligung der Beteiligten zu 3. gestellten Antrag, der nicht auf eine Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gerichtet ist, haben die Beteiligten zu 1. und 2. damit begründet, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden sei. Nach dem geschäftlichen Kennenlernen vor etwa 14 Jahren sei der Beteiligte zu 2. seit rund 12 Jahren Geschäftsführer im Unternehmen des Beteiligten zu 1. Neben Geschäftsreisen hätten bald - die im Einzelnen dargelegten - zahlreichen persönliche Kontakte, Treffen und Urlaubsreisen stattgefunden. Seit der Alzheimererkrankung der Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. hätten sie sich besondere gegenseitige Hilfe und Unterstützung gewährt, intensiv gesprochen und Zeit miteinander verbracht. Nach dem schweren Unfall des Beteiligten zu 1. in Schweden im Jahr 2017 sei der Beteiligte zu 2. sofort angereist und habe sich um alles gekümmert. Der Kontakt des Beteiligten zu 1. zu seinem ehelichen Sohn ..., den Beteiligten zu 4., sei dagegen seit zwölf Jahren weitgehend abgebrochen. Zum 80. Geburtstag des Beteiligten zu 1. sei der Beteiligte zu 4. nicht gekommen. Seitdem bestehe kein Kontakt mehr. Der Beteiligte zu 4. würde sofort Geld aus dem Unternehmen des Beteiligten zu 1. "rausziehen", wenn er die Möglichkeit dazu hätte. Der Beteiligte zu 2. sei ein sehr guter und fleißiger Geschäftsführer. Dessen Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern sei gut. Der Beteiligte zu 1. habe - von dem Beteiligten zu 4. abgesehen - keine Verwandten.
3. Der Beteiligte zu 4. wohnt in O. .... Er ist der Annahme des Beteiligten zu 2. unter Darlegung seines - belasteten - Verhältnisses zum Beteiligten zu 1. entgegengetreten. Im Wesentlichen hat er vorgebracht: Der Annahme stehe entgegen, dass der Beteiligte zu 2. eine ungestörte und intakte Beziehung zu seinen Eltern habe. Hinzu komme der große Altersunterschied von fünfzig Jahren zwischen den Beteiligten zu 1. und 2., der einer natürlichen Generationenfolge nicht mehr entspreche. Zwischen diesen sei kein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden. Es handele sich vor allem um eine geschäftliche Beziehung. Bei dem Beteiligten zu 2. handele es sich um einen Fahrer, Pfleger oder ähnliches. Die Annahme diene "erbrechtlichen Steuereinsparungsmöglichkeiten". Einer Annahme mit der Folge eines weiteren gesetzlichen Erben stünden seine überwiegenden Interessen entgegen. Der Beteiligte zu 1. sei sehr reich und wahrscheinlich Millionär. Er habe ein Unternehmen, vier Häuser, eine Bootsfabrik und ein Segelboot. Nach dem Tod des Beteiligten zu 1. würde er anstatt des gesamten Nachlasses im Fall der Annahme des Beteiligten zu 2. bei gesetzlicher Erbfolge nur noch die Hälfte bekommen. Selbst wenn er nur den Pflichtteil verlangen könne, handele es sich um einen beträchtlichen Teil des Nachlasses. Der Abbruch des Kontakts zum Beteiligten zu 1. sei nicht von ihm zu verantworten. Zum Geburtstag des Beteiligten zu 1. im Jahr 2011, also zu dessen 85. Geburtstag, in Tallinn habe er nicht kommen können, da die Stiefmutter seiner Lebensgefährtin ... in Kiel im Sterben gelegen habe. Danach seien seine Versuche, Kontakt zum Beteiligten zu 1. aufzunehmen, blockiert worden. In den Jahren 1992 und 1993 wäre er "liebend gern" in das Unternehmen des Beteiligten zu 1. gekommen, als seine Tätigkeit für eine große amerikanische Bank in Frankfurt/Main beendet gewesen sei.
4. Das Familiengericht hat die Beteiligten zu 1. und 2., die Kinder des Beteiligten zu 2. sowie den Beteiligten zu 4. persönlich angehört. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei, auch wenn der Altersunterschied für sich genommen kein Hindernis sei. Ein solches Verhältnis müsse der Hauptzweck der Volljährigenadoption sein. Bei den Beteiligten zu 1. und 2. dürften weiterhin im Vordergrund die berufliche Verbindung und die Unternehmensinteressen des Beteiligten zu 1. stehen. Mehr als ein besonderes enges freundschaftliches Band liege nicht vor. Der Beteiligte zu 4. müsse keine unzumutbare Schmälerung seines gesetzlichen Erbrechts hinnehmen.
5. Die Beteiligte zu 1. und 2. wiederholen und vertiefen zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde den Vortrag zum bereits entstandenen Eltern-Kind-Verhältnis. Ihre berufliche Verbindung stehe nicht im Vordergrund. Vielmehr bestehe eine dauerhafte persönliche Bindung, die über eine bloße Freundschaft hinausgehe. Diese Bindung habe sich immer mehr intensiviert und sei noch enger und inniger geworden seit Beginn der Alzheimererkrankung der Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2. habe dem Beteiligten zu 1. immer wieder in gesundheitlichen Angelegenheiten beigestanden, namentlich bei dessen Herzinfarkt in Schweden im Jahr 2012 und bei dessen schwerer unfallbedingten Augenverletzung im Jahr 2017. Der Beteiligte zu 1. habe dem Beteiligten zu 2. nicht nur eine General- und Vorsorgevollmacht, sondern auch eine Patientenverfügung erteilt. Ihr Altersunterschied stehe der Annahme nicht entgegen, da nicht wenige Männer im Alter von fünfzig Jahren noch Vater würden. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen ihnen angebahnt sei. Das Interesse des Beteiligten zu 1. an der Fortführung seines unternehmerischen Lebenswerkes spreche nicht gegen eine solche Anbahnung. Die Unternehmensnachfolge sei vergleichbar mit den Fällen der Hofnachfolge, die häufig eine Adoption legitimiere. Ihre enge persönliche Bindung werde weiter Bestand haben. Die gute und intakte Beziehung des Beteiligten zu 2. zu seinen Eltern stehe der Annahme nicht entgegen. Das Gesetz lasse ein Nebeneinander von leiblichen und rechtlichen Eltern gerade zu. Die beantragte Annahme berühre nicht die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Beteiligten zu 2. zu seinen Eltern. Überwiegende Interessen des Beteiligten zu 4. stünden der Annahme nicht entgegen. Dieser sei wirtschaftlich unabhängig und nicht bedürftig. Anhaltspunkte dafür, dass der 71-jährige Beteiligte zu 4. das Unternehmen des Beteiligten zu 1. übernehmen wolle, seien nicht ersichtlich.
6. Der Beteiligte zu 4. tritt der Beschwerde entgegen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen ergänzend aus:
a) Die Familie habe ein sehr gutes und vertrauensvolles Verhältnis gepflegt, was sich auch in der Gründung der Firma "..." gezeigt habe. Am 23. November 1981 hätten der Beteiligte zu 1. und seine verstorbene Mutter ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das sie sich wechselseitig als Vorerben und ihn als Schlusserben eingesetzt hätten. Nach dem Tode eines der Ehegatten habe keiner zu einer Änderung des gemeinschaftlichen Testaments berechtigt sein sollen. Im Jahr 1984 habe der Beteiligte zu 1. ein weiteres Unternehmen gegründet, die "...". Er habe nach dem Tod seiner Mutter auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs verzichtet. Der Beteiligte zu 1. habe sich seiner Lebensgefährtin ... zugewendet, die zu ihm und seiner Lebensgefährtin ... eine gute Beziehung entwickelt habe.
b) Die Beziehung des Beteiligten zu 1. zu ihm sei schon einmal nachhaltig beeinträchtigt worden, als dieser sich von den Beschränkungen des gemeinschaftlichen Testaments habe lösen wollen. Nachdem keine einvernehmliche Lösung habe gefunden werden können, habe ihm der Beteiligte zu 1. seinen Gesellschaftsanteil an der "..." entzogen. Bis zum 85. Geburtstag des Beteiligten zu 1. habe jedoch regelmäßiger Kontakt mit gemeinsamen Reisen und Besuchen bestanden. Sein Verhältnis zum Beteiligten zu 1. habe ungeachtet nicht untypischer familiärer Konflikte über einen Zeitraum von mehr als 60 Jahren Bestand gehabt. Der Einladung des Beteiligten zu 1. zu seinem 85. Geburtstag habe er nicht folgen können, weil mit einem baldigen Versterben der Stiefmutter seiner Lebensgefährtin habe gerechnet werden müssen. Solange er eine gute Beziehung zum Beteiligten zu 1. gehabt habe, sei der Beteiligte zu 2. nicht in die familiären Unternehmungen einbezogen worden. Trotz erheblicher Bemühungen auch seiner Lebensgefährtin seien sämtliche Versuche der Wiederannäherung erfolglos geblieben. Der Kontaktabbruch durch den Beteiligten zu 1. sei so weitreichend gewesen, dass er ihn nicht einmal habe über seinen Herzinfarkt informieren wollen.
c) Umstrukturierungen der Gesellschaftsbeteiligungen des Beteiligten zu 1. hätten dazu geführt, dass der Beteiligte zu 2. sämtliche Gesellschaftsanteile übernommen habe, die er, der Beteiligte zu 4., kenne. Am 9. März 2018 sei eine General- und Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung des Beteiligten zu 1. zugunsten des Beteiligten zu 2. beurkundet worden. Seine Befugnisse habe der Beteiligte zu 2. am 19. März 2018 durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der "..." genutzt, einem Unternehmen mit einem geschätzten jährlichen Umsatz von bis zu 5 Millionen Euro. Auch den bisherigen Geschäftsführer des Unternehmens habe der Beteiligte zu 2. abberufen. Unmittelbar nach dem angefochtenen Beschluss habe der Beteiligte zu 1. seine Geschäftsanteile an der "..." an den Beteiligten zu 2. abgetreten. Ob eine Gegenleistung dafür vereinbart worden sei, wisse er nicht. Es bestehe offensichtlich eine vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit des Beteiligten zu 2. von dem Beteiligten zu 1., die aufgrund der zu Lebzeiten jederzeit widerrufbaren Generalvollmacht fortbestehen werde. Die Generalvollmacht seit dazu genutzt worden, erhebliche Vermögenswerte auf den Beteiligten zu 2. zu übertragen. Im Falle eines Widerrufs der Vollmacht würde die Überprüfung der Befolgung der im Innenverhältnis gesetzten Grenzen gegebenenfalls zu einem Verlust der wirtschaftlichen Grundlage des Beteiligten zu 2. führen. Er selbst habe nie geäußert, dass er "sofort Geld aus dieser Firma ziehen würde".
d) Das Verhältnis des Beteiligten zu 2. zum Beteiligten zu 1. sei durch eine langjährige wirtschaftliche Abhängigkeit des Beteiligten zu 2. und der beruflichen Hierarchie geprägt. Nicht bestritten werde, dass dieser den Beteiligten zu 1. unterstützt habe. Deren Verhältnis zueinander sei im günstigsten Fall aber erst während der letzten zwei Jahre verfestigt. Dem Beteiligten zu 2. werde erst seit der fortschreitenden Demenzerkankung der Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. eine zunehmend bedeutsamere Rolle zugeschrieben. Die Schilderungen von Frau L-H. und Herrn Dr. S. seien erst nach dem angefochtenen Beschluss erfolgt. Er kenne diese Personen nicht. Die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu 1. und 2. an der Annahme überwögen die familienbezogenen Motive. Sollten tatsächlich diese Motive für den Beteiligten zu 2. überwiegen, hätte er das im Hinblick auf die mit der Annahme verbundenen Erb- und Pflichtteilsrechte mit entsprechenden Verzichtserklärungen dokumentieren können. Mit der Annahme des Beteiligten zu 2. als Kind würde die Möglichkeit einer Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute ... wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten geschaffen. Er selbst, der derzeit als alleiniger Erbe nach seinen Eltern berufen sei, wäre dann gegebenenfalls nicht nur den Pflichtteilsansprüchen eines weiteren Kindes ausgesetzt, sondern könnte von dem Beteiligten zu 1. vollständig enterbt werden, obwohl er nach dem Erbfall nach seiner Mutter auf die Geltendmachung eines Pflichtteils verzichtet habe. Er sei jederzeit bereit gewesen, für den Beteiligten zu 1. zu sorgen.
II. Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat Erfolg.
1. Ein Volljähriger kann nach § 1767 Abs. 1 BGB als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Das ist der Fall, wenn eine so starke innere Verbundenheit vorhanden ist, dass diese die Verfestigung zu einer rechtlichen Wahlverwandtschaft rechtfertigt. Erforderlich sind länger bestehende Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und innere Zuwendung, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen, also insbesondere ein enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, gegebenenfalls in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe (vgl. OLG Stuttgart NJW 2019, 1385 juris Rn. 20 ff.; OLG Hamburg FamRZ 2019, 45 juris Rn. 19 f.; OLG Braunschweig FamRZ 2017, 1240 juris Rn. 17; OLG Bremen NZFam 2017, 38 juris Rn. 7; OLG Schleswig FamRZ 2010, 46; Palandt/Götz BGB 78. Aufl. § 1767 Rn. 4 und 6; Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB 7. Aufl. § 1767 Rn. 25f.; Staudinger/Coester BGB Neubearbeitung 2019 § 1767 Rn. 22, 25; Staake "Unternehmensnachfolge durch Adoption" NJW 2019, 631 ff.). Das familienbezogene Motiv muss für die Adoption der entscheidende Anlass sein. Nebenzwecke schaden nicht, solange der familienbezogene Zweck überwiegt (vgl. OLG Hamburg a.a.O. juris Rn. 20; Staudinger/Coester a.a.O. Rn. 36). Ein familienbezogenes Motiv kann der Wunsch des Annehmenden sein, einen Erben zur Fortführung seines Lebenswerkes (Hof, Betrieb, Praxis) oder eine Betreuung und Unterstützung im Alter zu haben (vgl. Staudinger/Coester a.a.O. Rn. 34). Nicht ausreichend ist dagegen etwa eine beabsichtigte Steuerersparnis als Hauptzweck (vgl. Palandt/Götz a.a.O. Rn. 7).
2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Annahme des Beteiligten zu 2. durch den Beteiligten zu 1. sittlich gerechtfertigt, da zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. bestehen Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und eine innere Zuwendung, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen, also insbesondere ein enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand. Das ergibt sich aus den folgenden Umständen.
a) Die Beteiligten zu 1. und 2. haben spätestens seit dem Jahr 2006 und damit seit langer Zeit vielfache persönliche private Kontakte sowohl im Alltag als auch auf zahlreichen Urlaubsreisen und Familienfeiern. Die verschiedenen gemeinsamen "Segeltörns" nach Skandinavien auch noch zusammen mit der seit einigen Jahren an Demenz erkrankten Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. über lange Zeit hinweg sind unter anderem durch die eingereichten Lichtbilder belegt. Bei diesen persönlichen Kontakten und Urlaubsreisen war die Beteiligte zu 3. vielfach dabei, was ohne familiäre Verbundenheit und bloß geschäftlichen Kontakten so zahlreich nicht der Fall gewesen wäre. Die Kinder der Beteiligten zu 2. und 3. haben spätestens seit dem Jahr 2012 Kontakt zu dem Beteiligten zu 1. L. ... hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er den Beteiligten zu 1. nett finde und sie viel mit ihm unternehmen würden. Durch die Annahme bekomme er "einen Opa dazu". M. ... hat bei ihrer persönlichen Anhörung berichtet, dass sie als Familie viel mit dem Beteiligten zu 1. unternehmen würden, etwa verschiedene Segeltörns und Urlaubsreisen nach Schweden. Die Annahme sei für sie "nicht schlimm", sie bekomme "einen Opa dazu". Dem entspricht die Erklärung des Beteiligten zu 1., der Beteiligten zu 2. könne auch sein leiblicher Sohn sein.
b) Der Beteiligte zu 1. hat dem Beteiligten zu 2. am 9. März 2018 eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt und seine Patientenverfügung gegeben. Diese Vollmacht sollte vermeiden, dass für den Beteiligten zu 1. eine Betreuung angeordnet wird. Damit hat der Beteiligte zu 1. ein umfassendes persönliches Vertrauen zu dem Beteiligten zu 2. zum Ausdruck gebracht, wie es sonst typischerweise zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Der Beteiligte zu 1. hat dem Beteiligten zu 2. insbesondere auch eine Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten erteilt, wonach dieser ihn bei der Einwilligung oder Nichteinwilligung von Heilbehandlungen vertreten kann, auch dann, wenn die Gefahr des Versterbens aufgrund einer Maßnahme besteht. Dieses umfassende Vertrauen hat der Beteiligten zu 2. durch den vielfachen privaten Umgang und durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Unternehmen des Beteiligten zu 1. über den langen Zeitraum von zwölf Jahren erworben. Über eine rein oder vorrangig geschäftliche Beziehung geht das Verhältnis der Beteiligten zu 1. und 2. damit weit hinaus.
c) Der Beteiligte zu 2. hat dem Beteiligten zu 1. in besonderem Maß Beistand und Rücksicht zukommen lassen. Das gilt namentlich für die Unterstützung des Beteiligten zu 1. bei der Bewältigung der Folgen eines in Schweden erlittenen Herzinfarkts und des Unfalls in Schweden, der für den Beteiligten zu 2. Anlass zu einer sofortigen Anreise war. Hervorzuheben ist weiter die außergewöhnliche Unterstützung des Beteiligten zu 1. und den Beteiligten zu 2. nach der Alzheimererkrankung der Lebensgefährtin ... (Auswahl des Pflegeheims, Einrichtung und Ausstattung des Zimmers, häufige Begleitung bei Besuchen auch zusammen mit der Beteiligten zu 3., Ausflüge und Restaurantbesuche).
d) Der Beteiligte zu 1. verfolgt mit seinem Wunsch, einen Erben zur Fortführung seines unternehmerischen Lebenswerkes zu haben, ein familienbezogenes Motiv. Ihm geht es damit - wie sonst häufig bei der Unternehmensnachfolge von leiblichen Kindern - unter anderem auch darum, "das selbst geschaffene oder ausgebaute Unternehmen dauerhaft zu erhalten und im Ruhestand oder nach dem Ableben "in guten Händen zu wissen"" (vgl. Staake a.a.O. Seite 633, 636). Jedenfalls im Zusammenhang mit den genannten weiteren persönlichen Gründen ist die Annahme des Beteiligten zu 2., der sich seit zwölf Jahren als Geschäftsführer des Unternehmens uneingeschränkt bewährt hat und dem Beteiligten zu 1. vielfach persönlich eng verbunden ist, auch unter diesem Aspekt sittlich gerechtfertigt. Die seit zwölf Jahren gewachsenen familiären Bindungen und die Zuwendung der Beteiligten zu 1. und 2. zueinander gehen über die zusätzlich bestehende intensive unternehmerische Verbindung weit hinaus.
e) Unter diesen Voraussetzungen ist es unschädlich, dass die Beteiligten zu 1. und 2. mit der Annahme möglicherweise Nebenzwecke wie etwa eine Steuerersparnis oder eine Verringerung des Pflichtteils des Beteiligten zu 4. erreichen wollen.
3. Die Annahme ist ungeachtet des Altersunterschiedes von 50 Jahren zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. und ungeachtet des guten Verhältnisses des Beteiligten zu 2. zu seinen Eltern sittlich gerechtfertigt.
a) Der Altersabstand zwischen dem Annehmenden und Anzunehmenden soll dem zwischen Eltern und leiblichen Kindern in etwa entsprechen. Das gilt für den mindestens erforderlichen Altersunterschied als auch für den höchstens zulässigen Altersabstand (vgl. Staudinger/Coester a.a.O. Rn. 24 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung für die Ablehnung einer Annahme bei Altersunterschieden von 60 und 61 Jahren; vgl. OLG Hamburg FamRZ 2019, 45 mit einer Bejahung der Annahme bei einem Altersunterschied von 42 Jahren). Der Altersabstand des Beteiligten zu 1. von fünfzig Jahren entspricht noch in etwa dem zwischen Eltern und leiblichen Kindern. Tatsächlich war und ist es nicht unüblich, dass Männer im Alter von 50 Jahren und älter Vater werden.
b) Das Vorhandensein einer eigenen intakten Familie mit Kindern bzw. Eltern spricht zwar unter Umständen grundsätzlich gegen das Bestehen oder Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Erwachsenen, da der bereits in einer intakten Familie Lebende im Zweifel zu familienfremden Fremden kein zusätzliches Eltern-Kind-Verhältnis aufbauen wird. Davon sind jedoch Ausnahmen möglich (vgl. Staudinger/Coester a.a.O. Rn. 26). Zumindest eine solche Ausnahme liegt angesichts der besonders engen Verbundenheit der Beteiligten zu 1. und 2. vor. Im übrigen bestimmt § 1770 Abs. 2 BGB ausdrücklich, dass die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Annahme nicht berührt werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Anders als bei der Minderjährigenadoption (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB) scheidet der angenommene Volljährige damit nicht aus seiner bisherigen Familie aus (bleibt also etwa gesetzlicher Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigter beim Tod seiner bisherigen Eltern). Bei Annahme durch ein Ehepaar erhält der Angenommene somit neben den bisherigen Eltern ein zweites Elternpaar, seine Kinder erhalten ein drittes Großelternpaar (vgl. Staudinger/Coester a.a.O. § 1770 Rn. 9). Davon ausgehend lässt sich nicht überzeugend begründen, weshalb ein gutes Verhältnis des Anzunehmenden zu seinen bisherigen Eltern der Annahme durch einen Dritten mit den Wirkungen des § 1770 BGB sollte grundsätzlich entgegenstehen können (vgl. ebenso OLG Hamburg FamRZ 2019, 45 juris Rn. 27; OLG Stuttgart FamRZ 2019, 717 juris Rn. 38 ff.; im Einzelfall anderer Ansicht bei einem Altersunterschied von 61 Jahren: OLG Bremen NZFam 2017, 38).
4. Die Voraussetzungen des Verbots der Annahme nach § 1769 BGB liegen nicht vor.
a) Danach darf die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Bei der Annahme eines Volljährigen sind auch die vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten zu beachten, etwa wenn die Annahme das Erbrecht oder sonstige Vermögensinteressen vorhandener Kinder unangemessen beeinträchtigt, wobei die Vorschrift den Kindern des Annehmenden nicht den wirtschaftlichen Status quo garantiert. Vermögensinteressen genießen grundsätzlich einen ebenso hohen Rang wie sonstige Belange der Beteiligten. Dies führt allerdings nicht dazu, dass schon die Beeinträchtigung erbrechtlicher Ansprüche die Annahme ausschließt. Wäre es anders, würde das Erfordernis der Kinderlosigkeit im Bereich der Volljährigenadoption praktisch fortgelten. Daher müssen Umstände hinzutreten, die den jeweiligen Nachteil als schwerwiegend erscheinen lassen (vgl. Palandt/Götz a.a.O. § 1769 Rn. 1; Staudinger/Coester a.a.O. § 1769 Rn. 6 ff.; OLG München FamRZ 20111, 1411 juris Rn. ). Die widerstreitenden Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Entgegenstehende Kindesinteressen führen damit auch dann, wenn sie erheblich sind, nicht notwendigerweise zur Ablehnung der Adoption; sie müssen nach dem Gesetz vielmehr "überwiegen" (vgl. Staudinger/Coester a.a.O. Rn. 7).
b) Die der Annahme entgegenstehenden erheblichen Interessen des Beteiligten zu 4. überwiegen nicht die Interessen der Beteiligten zu 1. und 2. an der Annahme. Der Beteiligte zu 4. ist 71 Jahre alt und finanziell unabhängig. Selbst wenn der Beteiligte zu 4. nicht, wie er befürchtet, Erbe des Beteiligten zu 1. werden sollte, bleibt sein in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bestehender Pflichtteil (§ 2303 Abs. 1 BGB) angesichts des Vermögens des Beteiligten zu 1. von beträchtlichem Wert. Das Interesse des wirtschaftlich nicht bedürftigen Beteiligten zu 4. daran, eine Schmälerung seines Pflichtteils oder die befürchtete Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 23. November 1981 zu verhindern, überwiegt deshalb nicht die bedeutenden Interessen der Beteiligten zu 1. und 2. an der Annahme, insbesondere an der damit verbundenen angemessenen rechtlichen Gestaltung ihrer engen persönlichen Bindung und der Sicherung der Unternehmensnachfolge. Dabei kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass der Beteiligte zu 4. nach dem Tod seiner Mutter einen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat. Denn nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 23. November 1981 wäre bei Durchsetzung eines Pflichtteils jede zu seinen Gunsten getroffene Verfügung unwirksam geworden.
c) Der Beteiligte zu 4. bleibt ungeachtet der Annahme des Beteiligten zu 2. als Kind und ungeachtet des langjährigen Abbruchs eines Kontakts der Sohn des Beteiligten zu 1. "Verstoßen" wird der Beteiligte zu 4. von dem Beteiligten zu 1. durch die Annahme entgegen seiner Sicht damit nicht. Zureichende Gründe dafür, gegenüber einer Annahme überwiegende Interessen des Beteiligten zu 4. anzunehmen, liegen bei den besonderen Umständen des Falles nicht vor.
III. Gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB erhält der Anzunehmende künftig den Geburtsnamen des Annehmenden. Der Ehename wird dadurch nicht berührt, weil sich die Ehefrau des Beteiligten zu 2. der Namensänderung nicht angeschlossen hat, § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB.
IV. Der Senat sieht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Termins und einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten und der Kinder der Beteiligten zu 2. und 3. ab, da diese Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere der Beteiligte zu 4. hatte bei seiner persönlichen Anhörung vom 13. Februar 2019 Gelegenheit, sich umfassend persönlich zu äußern. Weiter hat er im Beschwerderechtszug umfassend schriftlich Stellung genommen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Sie entspricht billigem Ermessen, da der Beteiligte zu 1. erklärt hat, die Kosten des Annahmeverfahrens zu tragen. Diese Erklärung war jedoch ersichtlich nicht auf die außergerichtlichen Kosten des bei der Beurkundung vom 8. Juni 2018 nicht gegenwärtigen Beteiligten zu 4. bezogen.
VI. Der Verfahrenswert ist festgesetzt nach § 42 Abs. 2 FamGKG, da es sich bei der Adoption um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1937 juris Rn. 5). Danach ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 Euro. Ausgehend von diesen Maßstäben entspricht es angesichts des Umfangs und der Bedeutung der Sache, des mit ihr einhergehenden Arbeitsaufwands und der sehr guten Vermögensverhältnisse der Beteiligten billigem Ermessen, den Verfahrenswert in beiden Rechtszügen zumindest mit 50.000 Euro festzusetzen.
VI. Der Beschluss über die Annahme als Kind ist nach § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar.