16.12.2020 · IWW-Abrufnummer 219492
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 09.07.2020 – 10 W 21/20
Zur Frage der vorübergehenden Unmöglichkeit der Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Hinblick auf eine behauptete Gefährdung durch Covid-19
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.3.2020 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Verhängung eines Zwangsgelds, mit dem sie zur Erteilung der im Wege eines Teilanerkenntnisurteils titulierten Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses angehalten werden soll. Zur Begründung führt sie aus, ein für den 16.4.2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die „momentane Situation“ verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide. Sie habe alles Erforderliche für die Erstellung des Verzeichnisses getan.
II.
Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Schuldnerin wendet eine vorübergehende Unmöglichkeit ein, während deren Dauer Zwangsmaßnahmen i.S.v. § 888 ZPO unzulässig sind. Hierfür ist die Beklagte indes darlegungs- und beweispflichtig. Ihre Ausführungen zu einer Terminsaufhebung im Hinblick auf die „eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ - offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter - genügen dafür nicht. Dazu wäre erforderlich, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung (sei es - wie geplant - in ihrem Hause oder am Amtssitz des Notars) auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar ist, ggf. auch unter Darlegung der vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen. Im Übrigen ordnet § 2314 BGB keine persönliche Wahrnehmung des Termins zur Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses an. Auch die Rechtsprechung sieht das nur für den Regelfall vor (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17 -, juris Rnr. 33). In Betracht kämen unter den gegebenen Umständen auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters.
Trotz Hinweises auf diese Rechtslage durch den Senat und der Ankündigung einer Stellungnahme seitens der Schuldnerin hat sich diese hierzu binnen verlängerter Frist nicht mehr geäußert. Eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung steht daher nicht fest, so dass der angefochtene Beschluss im Ergebnis zu Recht ergangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
RechtsgebietZPOVorschriften§ 888 ZPO