22.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224814
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 21.04.2021 – 4 K 1154/20 Erb
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.1.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2020 verpflichtet, den Erbschaft-steuerbescheid des Klägers vom 2.3.2018 dahingehend zu ändern, dass die Begünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke in Höhe von 28.942 Euro, die Begünstigung für Betriebsvermögen in Höhe von 312.256 Euro und die Begünstigung für das eigengenutzte Familienheim in Höhe von 41.935 Euro gewährt werden. Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Erbauseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Bruder für die Anwendung der Begünstigungsvorschriften §§ 13 Abs. 1 Nr. 4c, 13a, 13b und 13c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen ist.
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Die Mutter des Klägers, …, und sein Vater, …, verstarben ….2015 und ….2015 kurz nacheinander. Der Kläger und sein Bruder beerbten sowohl die Mutter als auch den Vater zu ½. Zum Nachlass der Mutter gehörten u.a. verschiedene Grundstücke, zum Nachlass des Vaters (Erblasser) gehörten ebenfalls u.a. Grundstücke, eine 20-prozentige Kommanditbeteiligung an einer … GmbH & Co. KG (KG) sowie eine 20-prozentige Beteiligung an der Komplementärin der KG, der …-Beteiligungs-GmbH (GmbH). Die übrigen Beteiligungen von 80 % an der KG und der GmbH hielt im Zeitpunkt des Erbfalls bereits der Kläger. Die KG betreibt ein Gewerbe in A-Stadt.
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Mit Feststellungsbescheid vom 12.7.2017 wurde der Wert des KG-Anteils des Erblassers auf 312.256 € festgestellt.
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Nachdem der Kläger und sein Bruder die ursprünglichen Erbschaftsteuerfestsetzungen jeweils mit Einsprüchen angefochten hatten, setzte der Beklagte zuletzt mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 2.3.2018 Erbschaftsteuer i.H.v. 30.668 € gegen den Kläger fest. Für die KG-Anteile wurde jeweils die Begünstigung nach § 13a ErbStG i.d.F. vom 26.6.2013 gewährt. Für einzelne Grundstücke wurde die Begünstigung nach § 13c ErbStG a.F. nur insoweit gewährt, als es sich nicht um Sonderbetriebsvermögen handelte. Im Einzelnen ergaben sich folgende Begünstigungen (in EUR):
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Vermögensgegenstand
Wert beim Kläger
Begünstigung
X-Straße. 1
65.595
3.838
X-Straße. 2
143.500
10.633
Y-Straße. 3
260.000
26.000
X-Straße. Flur …, Flurst. …
17.000
0
KG-Beteiligung
156.128
156.128
Summe
642.223
196.599
7
Für den Bruder des Klägers wurden identische Werte berücksichtigt. Für die vom Kläger nach dem Erbfall bewohnte Wohnung im Objekt X-Straße 1 wurde die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG i.H.v. 19.932 € gewährt. Die Bescheide wurden formell bestandskräftig.
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Mit notarieller Urkunde vom 19.2.2018 übertrugen der Kläger und sein Bruder untereinander zum Zwecke der Erbauseinandersetzung verschiedene Grundstücke. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 20.12.2018 übertrug der Bruder des Klägers den mit dem Erbfall auf ihn entfallenden zehnprozentigen Anteil an der KG unentgeltlich an den Kläger. Für die Übertragung der GmbH-Beteiligung leistete der Kläger eine Abfindung von 3.785,12 € an seinen Bruder.
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Ergebnis der Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses nach dem Vater war, dass der Bruder des Klägers den Grundbesitz Y-Straße 3 erhielt, während der Kläger die Gesellschaftsbeteiligungen und die Grundbesitze X-Straße 1 und 2 (einschließlich Flur …, Flurst. …) erhielt:
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Vermögensgegenstand
Wert je Erbe
Begünstigung je Erbe vor Auseinandersetzung
Zuordnung nach Auseinandersetzung
X-Straße. 1
65.595
3.838
Kläger
X-Straße. 2
143.500
10.633
Kläger
Y-Straße. 3
260.000
26.000
Bruder
X-Straße. Flur …, Flurst. …
17.000
0
Kläger
KG-Beteiligung
156.128
156.128
Kläger
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Im Hinblick auf die unentgeltliche Übertragung der Beteiligung forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 5.7.2019 und vom 12.8.2019 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Der Kläger machte mit Schreiben vom 23.8.2019 geltend, der Kommanditanteil sei im Übertragungszeitpunkt wertlos gewesen. Eine Schenkungsteuererklärung wurde nicht abgegeben.
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Der Beklagte behandelte die Übertragung der Beteiligung sodann als Verstoß gegen Behaltensfristen durch den Bruder des Klägers. Mit Bescheid vom 9.9.2019 änderte er die Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber dem Bruder nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und ging von einem anteiligen Wegfall des Verschonungsbetrages und einem vollständigen Wegfall des Abzugsbetrages nach § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. aus.
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Mit Schreiben vom 19.11.2019 beantragte der Kläger ‒ ebenso wie sein Bruder hinsichtlich seiner Festsetzung ‒ die Änderung des Bescheides vom 2.3.2018 gemäß § 164 AO. Er führte im Einzelnen aus, wie im Zuge der Erbauseinandersetzung die im Nachlass befindlichen Grundstücke und die Gesellschaftsbeteiligung zwischen ihm und seinem Bruder aufgeteilt worden seien und beantragte die entsprechende Zuordnung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen.
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Der Beklagte lehnte die Änderung mit Bescheid vom 15.1.2020 ab. Eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah nach dem Erbfall erfolge. Als zeitnah werde dabei ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen. Der Erbfall sei aber bereits ….2015 eingetreten, die Auseinandersetzung sei 2018 erfolgt und die Änderung erst am 19.11.2019 beantragt worden.
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Gegen die Ablehnung der Änderungen legten der Kläger und sein Bruder am 24.1.2020 Einspruch ein. Sie beriefen sich auf § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13c Abs. 2 ErbStG a.F. und führten an, es sei der Wille des Gesetzgebers, demjenigen Miterben die Begünstigung zuteilwerden zu lassen, der den begünstigen Vermögensgegenstand am Ende aus dem Nachlass erhält. Die Frist von sechs Monaten sei vermutlich aus dem BMF-Schreiben vom 14.3.2006 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft auf die Erbschaftsteuer übertragen worden. Dabei handele es sich um eine ertragsteuerliche Vereinfachung zugunsten der Steuerpflichtigen; diese könne ohne gesetzliche Grundlage nicht als Verschärfung zulasten der Steuerpflichtigen in das Erbschaftsteuerrecht übertragen werden.
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Zudem handele es sich um einen begründeten Ausnahmefall i.S.d. H E 13.4 ErbStH „Freie Erbauseinandersetzung“: Der Kläger und sein Bruder hätten in kurzer Zeit beide Elternteile verloren. In einer solchen Situation bestünden andere Herausforderungen als die Aufteilung des Nachlasses binnen sechs Monaten. Die Erbschaftsteuerveranlagungen hätten sich bis März 2018 hingezogen, so dass die Brüder sich erst anschließend um eine Auseinandersetzung hätten kümmern können.
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Mit Einspruchsentscheidungen vom 14.4.2020 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Begünstigungen seien anhand der Erbquoten hälftig zugerechnet worden. Ein Begünstigungstransfer aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 20.12.2018 komme nicht in Betracht. Die Auseinandersetzung sei erst drei Jahre nach dem Erbfall und damit nicht zeitnah ‒ innerhalb von sechs Monaten ‒ erfolgt. Ein begründeter Ausnahmefall liege nicht vor. Auch der Verlust beider Elternteile binnen einer Woche rechtfertige eine Verzögerung von drei Jahren nicht. Außerdem seien der Kläger und sein Bruder schon wegen der Erstellung der Erbschaftsteuererklärungen, die bereits am 5.10.2016 abgegeben worden seien, gezwungen gewesen, sich mit den jeweiligen Nachlässen zu befassen. Dann habe es nahegelegen, auch die Erbauseinandersetzung unmittelbar durchzuführen. Die Auseinandersetzung sei nicht vom Abschluss der Erbschaftsteuerveranlagungen abhängig gewesen. Die jeweiligen Bedarfsfeststellungen seien bis zum 12.7.2017 erfolgt, so dass jedenfalls in der zweiten Jahreshälfte 2017 eine Auseinandersetzung anhand der Steuerwerte möglich gewesen wäre. Schließlich sei zu vermuten, dass die Auseinandersetzung erst so spät erfolgt sei, weil der Erblasser die Unternehmensführung in die Hände des Klägers habe geben wollen, der auch bereits vor dem Erbfall an der KG beteiligt gewesen sei. Die durch den Erbfall eingetretene geringe Beteiligung des Bruders des Klägers habe es diesem unmöglich gemacht, aktiven Einfluss auf die Unternehmensführung zu nehmen, was ihn schließlich veranlasst habe, die Beteiligung auf den Kläger zu übertragen.
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Der Kläger und sein Bruder haben am 11.5.2020 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und führen ergänzend aus, der Beklagte ignoriere die gesetzlichen Regelungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Zudem seien Vermutungen zu hinter der Auseinandersetzung stehenden Motiven nicht sachdienlich.
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Der Bruder des Klägers hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Verfahren wurde daraufhin abgetrennt und eingestellt.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend geltend gemacht, die Steuerbefreiung für das eigengenutzte Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei unter Berücksichtigung der Erbauseinandersetzung nicht mehr nur hälftig, sondern in voller Höhe mit einem Betrag von 41.935 € zu gewähren.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2020 zu verpflichten, den Erbschaft-steuerbescheid des Klägers vom 2.3.2018 dahingehend zu ändern, dass die Begünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke in Höhe von 28.942 Euro, die Begünstigung für Betriebsvermögen in Höhe von 312.256 Euro und die Begünstigung für die Nutzung des eigengenutzten Familienheims in Höhe von 41.935 Euro gewährt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, soweit sich der Kläger auf die Einschätzung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Begünstigungstransfer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG mit Urteil vorn 23.6.2015 (II R 39/13) beriefen, verweise er auf das Urteil des BFH vom 28.5.2019 (II R 37/16), in dem der BFH ausdrücklich an der Sechs-Monats-Regelfrist festgehalten habe.
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Soweit der Kläger auch den Transfer der Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begehre, scheide dieser bereits deshalb aus, weil der ursprüngliche Erwerb des Bruders des Klägers nach dieser Vorschrift nicht begünstigt gewesen sei. Denn der Bruder habe das Objekt X-Straße 1 nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollen. Es fehle daher an einer Begünstigung, die auf den Kläger transferiert werden könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Änderung des Erbschaftsteuerbescheides abgelehnt; der Kläger hat gem. § 164 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Änderung des Erbschaftsteuerbescheides (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‒ FGO).
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Das Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des ihn betreffenden Bescheides vom 15.1.2020 und nicht die Aufhebung des an seinen Bruder gerichteten Bescheides vom 25.11.2019 begehrt.
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Dem Kläger sind die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG i.d.F. v. 26.6.2013 (1.) und nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (2.) in der begehrten Höhe zu gewähren. Die Begünstigung nach § 13c Abs. 1 ErbStG i.d.F. vom 24.12.2008 ist dem Antrag entsprechend zu reduzieren (3.).
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1. Die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. ist in Höhe von 312.256 € zu gewähren.
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a) Nach §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 ErbStG a.F. (heute zusammengefasst in § 13a Abs. 5 ErbStG) kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag nach Abs. 1 und den Abzugsbetrag nach Abs. 2 nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt. Gibt der Miterbe („Dritte“) dabei nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Miterben um den Wert des hingegebenen Vermögens.
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Im Zuge der Erbauseinandersetzung hat, was zwischen den Beteiligten unstrittig ist, der Bruder des Klägers dem Kläger nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. begünstigtes Vermögen übertragen. Die Anwendung der Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Betriebsvermögens erst beinahe drei Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgte.
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Die Vorschrift enthält ihrem Wortlaut nach keine Frist, binnen derer die Auseinandersetzung erfolgen muss. Aus diesem Grunde verbietet sich nach Auffassung des Senats eine Orientierung an einer starren, vom Einzelfall unabhängigen Frist.
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Dies hat der BFH für den Begünstigungstransfer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG und nach § 13c Abs. 2 Satz 1 bis 3 ErbStG im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung befürwortete Sechs-Monats-Frist jeweils entschieden (BFH, Urteil v. 23.6.2015 ‒ II R 39/13, BStBl. II 2016, 225, Rn. 27, 36; vgl. Hannes/Holtz, in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 17. Aufl. 2018, § 13d Rn. 5, § 13 Rn. 37, § 13a Rn. 58). Wenn der Beklagte demgegenüber anführt, der BFH habe in seinem Urteil vom 28.5.2019 (II R 37/16, BStBl. II 2019, 678) die Sechs-Monats-Frist ausdrücklich bestätigt, so betrifft dies die Auslegung des Merkmals „unverzüglich“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG. Diese ist zu unterscheiden von der Frage, ob für den Begünstigungstransfer eine Frist zu beachten ist.
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Diese Rechtsprechung lässt sich auf §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 ErbStG a.F. übertragen. Denn die Regelungen entsprechen in Zielsetzung und Regelungstechnik dem Begünstigungstransfer bei zu Wohnzwecken vermietetem Grundvermögen (Stalleiken, in von Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 13d Rn. 11), so dass eine einheitliche Handhabung angezeigt ist (vgl. Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13d Rn. 6 (5/2020), § 13a Rn. 140 (9/2020); Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 3.3.2016, BStBl. I 2016, 280).
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Allerdings folgt aus der Formulierung „im Rahmen der Teilung des Nachlasses“ (§§ 13a Abs. 3 Satz 2, 13b Abs. 3 ErbStG a.F.), dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall bestehen muss. Entschließt sich die Erbengemeinschaft hingegen zunächst, den Nachlass nicht zu teilen und kommt es dann aufgrund eines neuen Willensentschlusses ‒ etwa aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft ‒ zu einer Vermögensübertragung, handelt es sich nicht mehr um eine Übertragung im Rahmen der Nachlassteilung (vgl. Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn. 79, 86 (3/2020)). Demgegenüber ist nicht per se ausgeschlossen, dass ein hinreichender Zusammenhang auch dann noch besteht, wenn die Auseinandersetzung ‒ etwa bei komplexen Vermögenslagen und zu klärenden Bewertungsfragen ‒ erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolgt.
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b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Vermögensübertragung an den Kläger im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dafür spricht, dass lediglich innerhalb der Erbengemeinschaft Vermögen übertragen wurde und (abgesehen von einem geringfügigen Entgelt i.H.v. 3.785 € für den GmbH-Anteil) keine Zahlung aus Eigenmitteln erfolgte (vgl. bzgl. § 13a ErbStG Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn. 86 (3/2020). Weiter spricht auch der Umstand, dass der Kläger bereits vor dem Erbfall zu 80 % an der KG und der GmbH beteiligt war, dafür, dass eine entsprechende Zuordnung des Betriebsvermögens von Anfang an beabsichtigt war. Zudem war der Kläger bereits vor dem Erbfall neben dem Erblasser einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH, die wiederum Geschäftsführerin der KG war. Seit dem Tod des Erblassers ist der Kläger alleiniger Geschäftsführer der GmbH.
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Demgegenüber fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensübertragung ohne inneren Zusammenhang zur Erbschaft erfolgt wäre und auf einem neuen Willensentschluss beruhen würde. Dies lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern, dass die Auseinandersetzung erst beinahe drei Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgte. Denn neben der Tatsache, dass der Kläger und sein Bruder in kurzer Zeit beide Elternteile verloren haben, ist der Vortrag des Klägers plausibel, man habe zunächst den Abschluss der steuerlichen Bewertung und der Erbschaftsteuerveranlagung abwarten wollen, bevor die Auseinandersetzung erfolgt. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten standen die Steuerwerte der Vermögensgegenstände auch nicht schon im Juli 2017 fest. Den Feststellungsbescheiden lässt sich entnehmen, dass die Kläger Bewertungsgutachten vorgelegt hatten, denen das Feststellungsfinanzamt zunächst nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den eigenen Bausachverständigen gefolgt war. Für die Grundstücke Y-Straße 3 und X-Straße 2 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung erst mit Bescheiden vom 4.12.2017 aufgehoben. Dass die Auseinandersetzung angesichts der Vielzahl von Vermögensgegenständen ‒ neben den streitgegenständlichen auch die von der Mutter erworbenen Werte sowie Bankguthaben ‒ sodann noch gewisser Vorbereitung bedarf, ist offensichtlich. Zudem folgte noch am 2.2.2018 eine Mitteilung der Bank A-Stadt, die zur Änderung der Erbschaftsteuerbescheide am 2.3.2018 führte.
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Soweit man ergänzend darauf abstellen möchte, welcher Miterbe die Unternehmensfortführung tatsächlich gewährleistet (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.2.2020 ‒ 7 K 3343/18, EFG 2020, 1146, rkr., unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung), spricht auch dies für das hier gefundene Ergebnis. Denn der Kläger war, wie dargelegt, bereits vor dem Erbfall einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und ist seit dem Erbfall alleiniger Geschäftsführer. Dies unterstreicht im Hinblick auf den Zeitablauf von drei Jahren zudem, dass wegen des operativen Geschäfts des Gewerbes kein unmittelbarer Handlungsdruck bestand, da die Unternehmensführung in dieser Zeit bereits beim Kläger lag.
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c) Rechtsfolge der §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 ErbStG a.F. ist ein reiner (rückwirkender) Begünstigungstransfer, der die Zuordnung der einzelnen Nachlassgegenstände, wie sie im Zeitpunkt des Erbanfalls erfolgt, unberührt lässt (Stalleiken, in von Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 13a Rn. 126). Dem Kläger sind damit weiterhin 50 % des Betriebsvermögens zuzurechnen, gleichwohl ist die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. in voller Höhe, also unstreitig i.H.v. 312.256 €, zu gewähren. Abweichungen würden sich nach § 13b Abs. 3 ErbStG a.F. allenfalls ergeben, wenn die jeweiligen Leistungen der Kläger nicht ausgeglichen wären. Dann wäre die Begünstigung gedeckelt auf den niedrigeren Wert entweder des übernommenen begünstigten Vermögens oder des dafür hingegebenen Vermögens (Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn. 158 (9/2020)). Ein solches Missverhältnis ist aber weder geltend gemacht, noch sonst erkennbar.
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2. Dem Kläger ist die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG i.H.v. 41.935 € zu gewähren.
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Insoweit ist zwischen den Beteiligten zunächst unstreitig, dass die Voraussetzungen der Norm für den Teil der selbstgenutzten Wohnung im Objekt X-Straße 1 vorliegen, der vom Erblasser unmittelbar dem Kläger zugefallen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist jedoch auch der Teil, den der Kläger im Zuge der Erbauseinandersetzung von seinem Bruder erworben hat, nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 3 und 4 ErbStG begünstigt.
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a) Die Vorschriften regeln einen den §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 ErbStG a.F. bzw. § 13a Abs. 5 ErbStG n.F. entsprechenden Begünstigungstransfer. Dabei ist es zunächst unschädlich, dass die Übertragung des Grundvermögens erst etwa 26 Monate nach dem Tod des Erblassers erfolgte. Insoweit gelten die Ausführungen zu §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 ErbStG a.F. sinngemäß. Die Vorschriften sind, wie dargelegt, in ihrer Regelungstechnik und ihrem Regelungsziel vergleichbar. Angesichts dessen, dass das Grundvermögen noch früher ‒ und damit zeitlich näher zum Erbfall ‒ übertragen wurde und unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung (Urteil v. 23.6.2015 ‒ II R 39/13, BStBl. II 2016, 225, Rn. 27, 36) ist ein Begünstigungstransfer hier erst Recht geboten. Auch hat der Kläger schon vor der Auseinandersetzung das Grundstück X-Straße 1, das teilweise zum Betriebsvermögen der KG gehört, selbst bewohnt, was weiter dafür spricht, dass eine entsprechende Zuordnung von Anfang an beabsichtigt war.
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b) Dem Begünstigungstransfer steht auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG in der Person des Bruders des Klägers ursprünglich unstreitig nicht vorlagen (gl.A. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn. 71a (5/2020)). Der Wortlaut der Regelung ist insoweit allerdings nicht eindeutig: Zwar spricht § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG davon, dass ein Erbe „erworbenes begünstigtes Vermögen“ auf einen Miterben überträgt. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senats aber nicht zwingend, dass das betroffene Vermögen beim Übertragenden konkret begünstigt sein muss. Vielmehr kann es auch ausreichen, dass es sich ‒ etwa hinsichtlich der Belegenheit und der Selbstnutzung durch den Erblasser ‒ um abstrakt begünstigungsfähiges Vermögen handelt und dass die persönlichen Voraussetzungen erst beim Erwerber eintreten. Für eine Anwendung der Begünstigungsregelung auch in diesen Fällen spricht maßgeblich der Zweck der Norm: Der Miterbe, der das Vermögen im Zuge der Erbauseinandersetzung erwirbt, soll so gestellt werden, als hätte er das Vermögen unmittelbar vom Erblasser erworben (BT-Drucksache 16/11107, S. 9; vgl. BFH, Urteil v. 23.6.2015 ‒ II R 39/13, BStBl. II 2016, 225, Rn. 16). Bei einem unmittelbaren, vollständigen Erwerb der Wohnung vom Erblasser wäre dem Kläger indes eine vollständige Begünstigung ohne Weiteres zu gewähren gewesen. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Regelung bei diesem Verständnis nicht nur den Transfer einer (beim Übertragenden schon steuerwirksamen) Begünstigung ermöglicht, sondern das Begünstigungsvolumen bei personenübergreifender Betrachtung erhöht. Gleichwohl kann nur hierdurch der dargestellte Gesetzeszweck erreicht werden. Hinzu kommt, dass die vom Beklagten vertretene Auffassung dazu führen würde, dass ein Begünstigungstransfer nur in seltenen Ausnahmefällen möglich wäre. Denn es wäre dann erforderlich, dass der Ersterwerber zunächst das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, dieses sodann im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf den Zweiterwerber überträgt und dieser es dann ebenfalls ‒ bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls ‒ unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Derartige Fälle sind zwar nicht ausgeschlossen, wie der dem BFH-Urteil vom 23.6.2015 (II R 39/13, BStBl. II 2016, 225, zuvor Niedersächsisches FG, Urteil v. 26.9.2013 ‒ 3 K 525/12, EFG 2013, 2032) zugrundeliegende Sachverhalt zeigt; gleichwohl entsprechen sie nicht dem Regelfall, in dem vor oder nach dem Erbfall zwischen den Erben zunächst über die Verteilung der Vermögenswerte entschieden wird und sodann entsprechende Nutzungsbestimmungen getroffen und umgesetzt werden. Ausgehend vom Zweck der Norm überzeugt es nach Auffassung des Senats nicht, eine in kurzer Folge wechselnde Nutzungsbestimmung zur Voraussetzung für die Begünstigung zu machen.
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c) Die Begünstigung nach § 13c Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist daher in voller Höhe zu gewähren. Unter Zugrundelegung der Feststellungen und nachrichtlichen Angaben im Feststellungsbescheid des Finanzamtes A-Stadt vom 31.3.2017 ergibt sich ‒ wie beantragt ‒ der Begünstigungsbetrag von 220.000 € x (134 m² / 703 m²) = 41.935 €.
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3. Die Begünstigung nach § 13c Abs. 2 ErbStG a.F. ist antragsgemäß zu reduzieren.
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Auch diese Vorschrift regelt einen den §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 ErbStG a.F. bzw. § 13a Abs. 5 ErbStG n.F. entsprechenden Begünstigungstransfer. Im Zuge der Erbauseinandersetzung haben der Kläger und sein Bruder, was zwischen den Beteiligten unstrittig ist, wechselseitig nach § 13c Abs. 2 ErbStG a.F. begünstigtes Vermögen übertragen. Die Anwendung der Vorschrift ist aus den dargestellten Gründen auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Grundvermögens erst etwa 26 Monate nach dem Tod des Erblassers erfolgte. Insoweit gelten auch hier die Ausführungen zu §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 ErbStG a.F. sinngemäß. Die Begünstigung des Klägers ist auf die Grundstücke X-Straße 1 und 2 zu beschränken und für diese Grundstücke in voller Höhe zu gewähren, so dass sich ein Betrag von 28.942 € ergibt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur Übertragung der Berechnung der Steuer auf den Beklagten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
RechtsgebietFamilienheim und keine Erbeinsetzung binnen 6 Monaten